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Arbeitsrichtlinie Lizenzen (MO-8501)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.03.2019 · Quelle: Findok

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1. Grundsätzliches (1) Für Einfuhren von Erzeugnissen in die Union bzw. für Ausfuhren von Erzeugnissen aus der Union kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gefordert werden. Diese dienen a)zur Marktbeobachtung sowie b)zur Verwaltung mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Präferenzregelungen. (2) Die zu beachtenden Bestimmungen sind grundsätzlich in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten; in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie im Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Amtsblatt 2016/C 278/03) enthalten. National sieht die Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus Regelungen vor.*) *) Redaktionelle Anmerkung: Im Rahmen einer Korrektur am 20.03.2019 wurde der Textteil "Marktordnungs- Lizenzen- und Sicherheitenverordnung." auf "Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung" geändert.