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Arbeitsrichtlinie Außertarifliche Befreiungen (ZK-2030)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2026 · Quelle: Findok

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4.2. Särge, Urnen und Grabschmuck (C41) 4.2.1. Särge und Urnen Abgabenfrei sind Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener (Art. 113 ZBefrVO). Leere Särge und Urnen sind von der Befreiung nicht umfasst. 4.2.2. Grabschmuck 4.2.2.1. Begleitung von Verstorbenen Abgabenfrei sind darüber hinaus Blumen, Kränze und andere übliche Ausschmückungsgegenstände, die im Zuge der Einfuhr von Särgen oder Urnen eingeführt werden (Art. 113 Buchstabe a ZBefrVO). Die Ausschmückungsgegenstände müssen daher nicht notwendigerweise gleichzeitig mit Särgen oder Urnen eingeführt werden. Bei der Beurteilung der Üblichkeit ist auf kulturelle Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. 4.2.2.2. Grabschmuck für Bestattungen Abgabenfrei sind auch Blumen, Kränze und sonstige Gegenstände zur Grabausschmückung, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland anlässlich einer Beerdigung oder eines Grabbesuchs ins Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden (Art. 113 Buchstabe b ZBefrVO). Diese Gegenstände müssen nicht notwendigerweise üblich sein, dürfen ihrer Art und Menge nach aber keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen. 4.2.3. Verfahrenshinweise 4.2.3.1. Antrag und Zollanmeldung Särge, Urnen und Grabschmuck sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C41 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Bei mündlicher Zollanmeldung ist keine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). 4.2.3.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). 4.2.3.3. Nachweise Als Nachweise für die Teilnahme an Beerdigungen kommt beispielsweise die Todesanzeige in Betracht. Nach der Art der Gegenstände des Grabschmucks kann von Nichtkommerzialität ausgegangen werden, wenn individualisierte Beschriftungen daran angebracht sind.