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Arbeitsrichtlinie Außertarifliche Befreiungen (ZK-2030)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2026 · Quelle: Findok

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9.7. Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen (C34) 9.7.1. Warenkreis Abgabenfrei sind Markenzeichen, Muster, Modelle oder Zeichnungen, sowie diesbezügliche Hinterlegungsunterlagen, Dokumente über die Anmeldung von Patenten oder dergleichen, die für die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen bestimmt sind (Art. 102 ZBefrVO). Abgabenfrei sind daher auch Patentschriften, das sind die dem Österreichischen oder dem Europäischen Patentamt für ausschließlich amtliche Zwecke von den ausländischen Patentbehörden zugehende Schriften. Patentschriften enthalten neben den Angaben über den Namen des Erfinders, den Tag und die Nummer der Patentierung insbesondere auch eine mit Abbildungen versehene Beschreibung des betreffenden Patentes. Der Umfang dieser Schriften ist unterschiedlich. 9.7.2. Personenkreis Die Befreiung kann von jedermann in Anspruch genommen werden. 9.7.3. Verfahrenshinweise 9.7.3.1. Antrag und Zollanmeldung Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C34 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Bei mündlicher Zollanmeldung ist keine Niederschrift erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). 9.7.3.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).