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Arbeitsrichtlinie Außertarifliche Befreiungen (ZK-2030)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2026 · Quelle: Findok

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10.6. Andere Befreiungen als Bordvorräte für den Luftverkehr (390) 10.6.1. Warenkreis Abgabenfrei sind Ersatzteile zur Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen. Das können beispielsweise sein (abhängig von der jeweiligen Vertragspartei und gegebenenfalls von Gegenseitigkeit abhängend): Ausrüstungsgegenstände für die Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen, Ausrüstungsgegenstände zur Passagier- und Frachtbehandlung, Vorrichtungen für die Durchführung von Sicherheitskontrollen, Ersatzteile für derartige Bodenausrüstung, Waren zur Einrichtung und zum Betrieb eines Büros (Dienstbedarf ausländischer Dienststellen), Computersysteme für Buchungs- und Betriebszwecke. Derartige Befreiungen ergeben sich aus (inhaltlich weitestgehend gleich lautenden) bilateralen Luftverkehrsabkommen, die zwischen der Republik Österreich und dem jeweiligen Drittstaat geschlossen wurden (Art. 128 Abs. 1 Buchstabe g ZBefrVO in Verbindung mit dem jeweiligen bilateralen Abkommen). Soweit in diesen Luftverkehrsabkommen die Anwendung einer Befreiung von der Gewährung der Gegenseitigkeit abhängt, ist zu prüfen, ob österreichische Fluglinien gegenüber der betreffenden Vertragspartei dieselbe Befreiung genießen. 10.6.2. Personenkreis Die Befreiung kann von Luftfahrtunternehmen, die von der Regierung des jeweiligen Vertragsstaates gegenüber der Republik Österreich notifiziert wurden, geltend gemacht werden. 10.6.3. Verfahrenshinweise 10.6.3.1. Antrag und Zollanmeldung Die Gegenstände sind ausdrücklich zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet 390 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Der Zollanmelder hat gemäß § 5 ZollR-DG die beantragte Befreiung zu konkretisieren, dh. er muss der Zollbehörde den Tatbestand nennen, auf welchen sich die beantragte Befreiung stützt. Dazu reicht es jedoch aus, wenn durch die Angaben das betreffende Luftverkehrsabkommen einwandfrei identifiziert werden kann (beispielsweise "Luftverkehrsabkommen mit Uganda"). Die Befreiung kann nur in jenem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem die Waren verwendet werden (siehe Abschnitt 0.3.1.). Sollte ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Luftverkehrsunternehmen eine Befreiung beantragen, so kann die Regelung nur von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats vollzogen werden. 10.6.3.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Grundlagenbescheid (siehe Abschnitt 0.3.3.2.). 10.6.4. Konkurrenzen Waren zur Einrichtung von Büros können auch als Ausstattung ausländischer Dienststellen abgabenfrei sein (siehe Abschnitt 11.8.).