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Arbeitsrichtlinie MAR (UP-5300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 02.09.2015 · Quelle: Findok

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4. Warenkreis 4.1. Industriell gewerbliche Waren Der MAR-Verordnung unterliegen alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93. 4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft Der MAR-Verordnung unterliegen alle Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern in den Artikeln 3 bis 10 (ab S. 3 der MAR-Verordnung - Reis, Zucker, Bananen) nichts anderes bestimmt ist.