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Arbeitsrichtlinie MAR (UP-5300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 02.09.2015 · Quelle: Findok

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3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 3.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die Ware muss von der MAR-Verordnung erfasst sein (Abschnitt 4.), 2. die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines MAR-Staates sein (Abschnitt 5.), 3. die Ware muss aus dem Gebiet eines MAR-Staates direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.), 4. die Erfüllung der unter Z 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.). 3.2. Präferenzzölle Waren mit Ursprung in den MAR-Staaten werden zollfrei zur Einfuhr in die EU zugelassen. Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr in die EU keine Zollpräferenz nach dieser Verordnung gewährt.