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Arbeitsrichtlinie MAR (UP-5300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 02.09.2015 · Quelle: Findok

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10. Ceuta und Melilla Im Sinne dieses Ursprungsprotokolls schließt der Ausdruck "Gemeinschaft" Ceuta und Melilla nicht ein. Der Ausdruck "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein. Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der AKP-Staaten angesehen werden können, gilt dieses Ursprungsprotokoll sinngemäß. Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in den AKP-Staaten be- oder verarbeitet, so gelten sie als in den AKP-Staaten vollständig hergestellt. Die in Ceuta und Melilla oder in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den AKP-Staaten vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in den AKP-Staaten weiter be- oder verarbeitet werden. Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen (Minimalbehandlungen) nicht als Be- oder Verarbeitung. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.