2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden ESA-Staat haben. Räumlich findet dieses WPA auf folgende Staaten Anwendung: Komoren (Anwendungsbeginn: 7. Februar 2019) Madagaskar (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012) Mauritius (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012) Sambia (noch nicht anwendbar) Seychellen (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012) Simbabwe (Anwendungsbeginn: 14. Mai 2012) Der räumliche Anwendungsbereich des WPA umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Art. 6 des Ursprungsprotokolls (S. 1028 bis S 1029 des Protokolls 1 des WPA) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).
