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Arbeitsrichtlinie Zentralamerika (UP-6300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.09.2024 · Quelle: Findok

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2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden Staat Zentralamerikas haben. Räumlich findet dieses Abkommen auf folgende Staaten Anwendung: Costa Rica (Anwendungsbeginn: 1. Oktober 2013) El Salvador (Anwendungsbeginn: 1. Oktober 2013) Guatemala (Anwendungsbeginn: 1. Dezember 2013) Honduras (Anwendungsbeginn: 1. August 2013) Nicaragua (Anwendungsbeginn: 1. August 2013) Panama (Anwendungsbeginn: 1. August 2013) Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Art. 4 des Ursprungsprotokolls (Seite 1806 des Anhanges II des Abkommens) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe unter Abschnitt 5.4.).