2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden Staat Zentralamerikas haben. Räumlich findet dieses Abkommen auf folgende Staaten Anwendung: Costa Rica (Anwendungsbeginn: 1. Oktober 2013) El Salvador (Anwendungsbeginn: 1. Oktober 2013) Guatemala (Anwendungsbeginn: 1. Dezember 2013) Honduras (Anwendungsbeginn: 1. August 2013) Nicaragua (Anwendungsbeginn: 1. August 2013) Panama (Anwendungsbeginn: 1. August 2013) Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Art. 4 des Ursprungsprotokolls (Seite 1806 des Anhanges II des Abkommens) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe unter Abschnitt 5.4.).
