1. Anwendungsbereich 1.1. Kontrollpflichtige Sendungen (1) Der Verpackungsholzkontrolle unterliegen alle Sendungen, sofern a)sie spezifische Waren mit Ursprung in China oder Weißrussland (Abschnitt 1.2.) enthalten und b)sie ab dem in den Spalten "Ursprungsland / kontrollpflichtig seit" (siehe Tabelle in Abschnitt 1.2.) erfassten Stichtagen in die EU-verbracht werden und c)beim Transport der Sendungen Holzverpackungsmaterial gemäß den Vorschriften des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 (Abschnitt 1.3.) Verwendung findet. Hinweis: Sendungen, die vor den jeweiligen Stichtagen in die EU verbracht wurden, fallen nicht unter die Verpackungsholzkontrolle, und zwar auch dann nicht, wenn sie erst nach den jeweiligen Stichtagen einem weiteren Zollverfahren unterzogen werden. Bei derartigen Sendungen ist diese Nichterfassung von den Beschränkungen im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7779" anzugeben. (2) Als Sendung gilt eine Menge an Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument erfasst sind. 1.2. Spezifische Waren Spezifische Waren sind folgende Waren: Warenkatalog KN-Code Warenbeschreibung Ursprungsland / kontrollpflichtig seit 2514 Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten China (CN) / 1. April 2013; Weißrussland (BY) / 1. Oktober 2018 2515 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten China (CN) / 1. April 2013; Weißrussland (BY) / 1. Oktober 2018 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten China (CN) / 1. April 2013; Weißrussland (BY) / 1. Oktober 2018 4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst China (CN) / 1. Oktober 2018; Weißrussland (BY) / 1. Oktober 2018 4415 10 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln China (CN) / 1. Juli 2020; Weißrussland (BY) / 1. Juli 2020 4415 20 Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz China (CN) / 1. Oktober 2018; Weißrussland (BY) / 1. Oktober 2018 4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln ("shingles" und "shakes"), aus Holz China (CN) / 1. Oktober 2018; Weißrussland (BY) / 1. Oktober 2018 4421 Andere Waren aus Holz China (CN) / 1. Oktober 2018; Weißrussland (BY) / 1. Oktober 2018 6501 Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten China (CN) / 1. Oktober 2018; Weißrussland (BY) / 1. Oktober 2018 6801 Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) China (CN) / 1. April 2013; Weißrussland (BY) / 1. Oktober 2018 6802 Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt China (CN) / 1. April 2013; Weißrussland (BY) / 1. Oktober 2018 6803 Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer China (CN) / 1. April 2015; Weißrussland (BY) / 1. Oktober 2018 6907 Keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke China (CN) / 1. April 2017; Weißrussland (BY) / 1. Oktober 2018 1.3. Holzverpackungsmaterial (1) Als Holzverpackungsmaterial gelten Holz oder Holzprodukte, die bei der Beförderung von Gegenständen eingesetzt werden und die verwendet werden zur Stützung, zum Schutz oder zur Beförderung einer Ware in Form von Packkisten, Kästen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen und Stauholz. (2) Nicht unter den Begriff Holzverpackungsmaterial fallen a)verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurde (zB Sperrholz, Pressholz, OSB-Faserplatten oder Furnier), b)Verpackungsmaterial, das gänzlich aus Holz mit einer Stärke von höchstens 6 mm hergestellt wurde, einschließlich Sägemehl, Holzspäne und Holzwolle und c)hölzerne Bestandteile, die dauerhaft mit Transportmitteln und Containern verbunden sind.
