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Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial (VB-0303)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.07.2020 · Quelle: Findok

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0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr von Sendungen, die bestimmte Waren mit Ursprung in China oder Weißrussland enthalten und bei deren Transport Holzverpackungsmaterial Verwendung findet, anzuwendenden Beschränkungen sind: a)die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2125 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, für die Meldung bestimmter Sendungen und für bei festgestellten Verstößen gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen, b)das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2018), BGBl. I Nr. 40/2018 und c)die Verordnung 01/2020 des Bundesamtes für Wald, mit der die phytosanitären Importkontrollen von Verpackungsholz aus Risiko-Ländern gemäß der delegierten VO EU-2019/2125 ab dem 1. Juli 2020 neu geregelt werden; Amtliche Nachrichten vom 30. Juni 2020, BFW VO Nr. 01/2020. 0.2. Warenverkehr innerhalb der Union Im Warenverkehr innerhalb der Union bestehen in Bezug auf Holzverpackungsmaterial keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen.