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Arbeitsrichtlinie Afghanistan-Embargo (AH-2660)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.02.2022 · Quelle: Findok

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5. Strafbestimmungen 5.1. Außenwirtschaftsgesetz 2011 (1) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung. (2) Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen Abschnitt 3.