2. Ausfuhr 2.1. Allgemeines Die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung sind, werden eingefroren. 2.2. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.2. (3) Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, untersagt. 2.3. Ausnahmen 2.3.1. Ausfuhr an andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die anderen als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach Abschnitts 2. 2.3.2. Ausfuhr zum persönlichen Ge- oder Verbrauch (1) Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich dem dem persönlichen Ge- oder Verbrauch dienen, gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden. (2) Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. 2.3.3. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. (2) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person in Afghanistan muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode C052 ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.3.4. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe (1) Das Ausfuhrverbot findet keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe und anderer Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan zu gewährleisten oder diese Tätigkeiten zu unterstützen. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In ACCS ist dazu der Dokumentenartencode " Y921 " ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2.4. Zolltarif und Codierungen in ACCS in der Ausfuhr Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in ACCS stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenartencode Beschreibung Hinweise C052 Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen siehe Abschnitt 2.3.3. Y921 Von dem Verbot ausgenommene Waren siehe Abschnitt 2.3.4.
