10.5.3. Vorgangsweise bei bisher vorläufigen Bescheiden 10.5.3.1. Vorläufig Einkunftsquelle - endgültig Liebhaberei 209 Der vorläufige Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) ist gemäß § 200 Abs. 2 BAO aufzuheben; hiefür ist § 101 Abs. 3 BAO (Zustellfiktion) anwendbar. Sodann ist der (endgültige) Bescheid über die Nichtfeststellung zu erlassen. Diese beiden Bescheide dürfen als "Sammelbescheid" ergehen. 10.5.3.2. Vorläufig Liebhaberei - endgültig Einkunftsquelle 210 Der vorläufige Nichtfeststellungsbescheid ist gemäß § 200 Abs. 2 BAO aufzuheben; hiefür ist § 101 Abs. 3 BAO (Zustellfiktion) anwendbar. Sodann ist der (endgültige) auf § 188 BAO gestützte Feststellungsbescheid zu erlassen. Diese beiden Bescheide dürfen als "Sammelbescheid" ergehen.
