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Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL 2012)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.01.2012 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 01.01.2012. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

10.2.2. Sonderbestimmungen 195 Im Zusammenhang mit vorläufigen Bescheiden enthält die BAO zwei Sonderbestimmungen, nämlich § 208 Abs. 1 lit. d BAO (Verjährungsbeginn) und § 209 Abs. 4 BAO (absolute Verjährung). 196 Nach § 208 Abs. 1 lit. d BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 200 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Wegfalles der Ungewissheit (zB VwGH 17.4.2008, 2007/15/0054), unabhängig davon, ob und wann die Partei oder die Abgabenbehörde hievon Kenntnis erlangte. Wurde ein Bescheid vorläufig erlassen, obwohl keine Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO vorgelegen ist, beginnt nach der Rechtsprechung die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres, in dem der vorläufige Bescheid erlassen wurde (zB VwGH 20.5.2010, 2008/15/0328). 197 Die absolute Verjährungsfrist beträgt nach § 209 Abs. 3 BAO zehn Jahre (ab Entstehung des Abgabenanspruches). Hievon abweichend verjährt das Recht, eine gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 209 Abs. 4 BAO idF BGBl. I Nr. 105/2010). Diese Sonderbestimmung gilt erstmals für Abgaben, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist (§ 323 Abs. 27 BAO). § 209 Abs. 4 BAO gilt lediglich für den Ersatz eines vorläufigen Bescheides durch einen endgültigen, nicht jedoch etwa für Verfügungen der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 Abs. 4 BAO) oder für Änderungen gemäß § 295 Abs. 1 BAO.