1. Begriffsbestimmungen 1.1. Pyrotechnische Gegenstände (1) Ein pyrotechnischer Gegenstand ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze (Abschnitt 1.1.4.) enthält, einschließlich Anzündmittel (Abschnitt 1.1.5.) sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse). Zu den pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010 gehören Feuerwerkskörper, pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sowie alle anderen pyrotechnischen Gegenstände, beispielsweise solche für technische Zwecke oder pyrotechnische Signalmittel. Zu den Halb- oder Vorerzeugnissen gehören Leuchtsterne, unfertige Gegenstände im Herstellungsprozess udgl. (2) Pyrotechnische Gegenstände und pyrotechnische Sätze werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck in vier Gruppen unterteilt: Feuerwerkskörper (F), pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (T), sonstige pyrotechnische Gegenstände (P) sowie lose pyrotechnische Sätze (S). (3) Innerhalb dieser Gruppen werden die pyrotechnischen Gegenstände nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit und ihrem Lärmpegel einer durch Zahlen näher bestimmten Kategorie zugeordnet: Feuerwerkskörper den Kategorien F1 bis F4 (siehe Abschnitt 1.1.1.), pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater den Kategorien T1 oder T2 (siehe Abschnitt 1.1.2.), sonstige pyrotechnische Gegenstände den Kategorien P1 oder P2 (siehe Abschnitt 1.1.3.) und pyrotechnische Sätze den Kategorien S1 oder S2 (siehe Abschnitt 1.1.4.). (4) Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge sind Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden, beispielsweise Airbags, in Spannvorrichtungen für Sicherheitsgurte (Gurten- bzw. Schlossstraffer) verwendete Gasgeneratoren, Spannungstrenner sowie aktive Motorhauben (Aufprallschutz) und aktive Kopfstützen (pyrotechnische Aktuatoren). (5) Übergangsbestimmung: Gemäß § 47 Abs. 1 PyroTG 2010 galten bis zum 4. Juli 2010 1.pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV im Sinne der §§ 3 bis 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974 als pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010 (siehe Abschnitt 1.1.1.), 2.Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr im Sinne der §§ 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974 als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010 (siehe Abschnitt 1.1.3.) und 3.Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 8 des Pyrotechnikgesetzes 1974 als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1 im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010 (siehe Abschnitt 1.1.2.). 1.1.1. Feuerwerkskörper (1) Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, die der Kategorie F1, F2, F3 oder F4 zugeordnet sind. Feuerwerkskörper werden gemäß § 11 PyroTG 2010 entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in: 1.Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Hiezu gehören beispielsweise Wunderkerzen, Bengalhölzer oder -zünder, Knallbonbons, Scherzzündhölzer, Schlangen, Knallziehbänder, Partyknaller, Tischfeuerwerke und Knallerbsen; dies allerdings nur insoweit, als diese eine sehr geringe Gefahr darstellen. 2.Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Unter die Kategorie F2 sind vor allem verschiedene Arten von Knallkörpern sowie eine Vielzahl von Raketentypen zu subsumieren. Das sind zB Doppelschläge, Blitzknallkörper, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Baby-Raketen, Vulkan-Fontänen und steigende Wirbel, wenn sie ihrer Art nach als geringgefährlich einzustufen sind. Als "abgegrenzte Bereiche im Freien" kommen beispielsweise (Innen-) Höfe in Betracht, bei denen - im Unterschied zu den in Z 3 genannten "offenen Bereichen im Freien" - auf eine verstärkte Schallwirkung Rücksicht genommen werden muss. 3.Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Von der Kategorie F3 sind pyrotechnische Gegenstände umfasst, die in der Regel nur von Einzelpersonen zur Veranstaltung privater Feuerwerke aus konkreten festlichen Anlässen gebraucht werden und deren Verwendung im Allgemeinen bestimmte Vorrichtungen und Geräte (zB Abschussvorrichtungen) erfordert. Dies wird ua. auf (Feuer-)Räder (Steigende Kronen), Knallkörper, Batterien und Kombinationen, wirkungsstarke Raketen und Römische Lichter zutreffen, die einer mittleren Gefährlichkeitsstufe angehören und daher nur von Personen mit entsprechender Sachkunde verwendet werden dürfen. 4.Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Der Kategorie F4 zuzuordnen sind vor allem solche pyrotechnischen Gegenstände, die im Regelfall bei größeren Veranstaltungen und naturgemäß vorrangig durch fachlich besonders qualifizierte Personen verwendet werden. Hievon sind insbesondere Feuerwerksbomben, Römische Lichter (Bombenrohre), Wasser-Feuerwerke, Fächersonnen, Fontänen, Vertikalräder und Feuertöpfe umfasst, die eine große Gefahr darstellen und folglich Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind. (2) Übergangsbestimmung: Gemäß § 47 Abs. 1 Z 1 PyroTG 2010 galten pyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV im Sinne der §§ 3 bis 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974 bis zum 4. Juli 2010 als pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010. Gemäß § 2 Pyrotechnikgesetz 1974 wurden pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke entsprechend ihrer Art und Wirkung eingeteilt in: Klasse I: Feuerwerksscherzartikel und Feuerwerksspielwaren: dazu gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von nicht mehr als 3 g; Klasse II: Kleinfeuerwerke: dazu gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 3 g bis 50 g; Klasse III: Mittelfeuerwerke: dazu gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 50 g bis 250 g; Klasse IV: Großfeuerwerke: dazu gehören pyrotechnische Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) von mehr als 250 g. 1.1.2. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (1) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sind pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich sowie bei Film- und Fernsehproduktionen oder für einen ähnlichen Verwendungszweck, beispielsweise für Straßenaufführungen, (Faschings-)Umzüge, Kultur- oder Brauchtumsveranstaltungen, bestimmt sind. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden gemäß § 12 PyroTG 2010 entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in: 1.Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen. In die Kategorie T1 fallen beispielsweise Konfetti- und Streamer-Effekte, Theaterfeuer (Schellackfeuer), Bühnensonnen, Traumschifffontänen (Tortensprüher), Zellulosenitrat-Artikel, "Zauberartikel" (Pyrowatte, -papier, -schnur usw.), Bengalhölzer für die szenische Verwendung und Bühnenfontänen; dies allerdings nur insoweit, als sie geringgefährlich sind. 2.Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen. Unter die Kategorie T2 sind ua. Höhenblitze, Bühnenwasserfälle, Schnur- bzw. Seil-Raketen, Filmeffektzünder und Blitze einzuordnen, die eine Gefahr darstellen und sohin nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen. (2) Übergangsbestimmung: Gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 PyroTG 2010 galten Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 8 des Pyrotechnikgesetzes 1974 bis zum 4. Juli 2010 als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1 im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010. 1.1.3. Sonstige pyrotechnische Gegenstände (1) Sonstige pyrotechnische Gegenstände sind alle pyrotechnischen Gegenstände, die keine Feuerwerkskörper (Abschnitt 1.1.1.) und keine pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater (Abschnitt 1.1.2.) sind. Sonstige pyrotechnische Gegenstände werden gemäß § 13 PyroTG 2010 entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in: 1.Kategorie P1: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen. Von der Kategorie P1 sind zB Anzündschnüre, -lichter und -litzen, mechanische Anzünder, pyrotechnische Signalmittel (Berg- und Seenotsignalmittel, Signalstifte mit Munition, Munition von Leuchtpistolen, Rauchsignale, alpine Notsignalmittel, Hand-, Warn-, Bengal- und Magnesiumfackeln), Rauch- und Nebelerzeuger, pyrotechnische Gegenstände für die Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft, Gurtenstraffer, Airbags und Stromkreisunterbrecher erfasst, die als geringgefährlich gelten. 2.Kategorie P2: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind. Der Kategorie P2 sind insbesondere Stoppinen, Anzündbänder ("Tape-Match"), Blitzknallpatronen, Modellbauraketenmotoren, Hagel- und Starenabwehrraketen sowie Verzögerungsanzünder zuzuordnen, die eine Gefahr darstellen und daher nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen. (2) Übergangsbestimmung: Gemäß § 47 Abs. 1 Z 2 PyroTG 2010 galten Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr im Sinne der §§ 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974 bis zum 4. Juli 2010 als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010. 1.1.4. Pyrotechnische Sätze Pyrotechnische Sätze sind lose explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen, chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen. Die Definition entspricht den das Wesen pyrotechnischer Sätze bestimmenden chemisch-technischen Gegebenheiten und beschreibt gleichzeitig den Ablauf der Vorgänge bei ihrer widmungsgemäßen Verwendung. Lose pyrotechnische Sätze sind folglich alle von der Begriffsdefinition erfassten Stoffe, die pulverförmigen, granulatartigen oder pastösen Charakter aufweisen und sich in keinerlei Umhüllung oder Behältnis - mit Ausnahme ihrer Versand- oder Verkaufsverpackung - befinden (lose pyrotechnische Sätze). Dazu gehören insbesondere Bengal-, Schellack- und Rauchpulver, Airbag-Sätze, pulverförmige Effektsätze, Blitzknallsätze, Ausstoßladungen sowie Farb-, Funken-, Treib-, Heul- und Rauchsätze. Schwarzpulver wird zwar in der Pyrotechnik verwendet, unterliegt aber nicht den pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen; sein Bezug wird im Rahmen des Schieß- und Sprengmittelrechts (siehe Arbeitsrichtlinie Schieß- und Sprengmittel, VB-0402) geregelt. Geformte Pulverkörper ("Halberzeugnisse", zB Leucht- und Kometsterne) zählen nicht zu den pyrotechnischen Sätzen; sie sind als pyrotechnische Gegenstände zu qualifizieren. Pyrotechnische Sätze werden gemäß § 13 PyroTG 2010 entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit unterteilt in: 1.Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze, von denen nur geringe Gefahr ausgeht; das sind gemäß § 10 PyroTG-DV nur a)Bengalpulver, b)Schellackpulver und c)Rauchpulver; 2.Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnis verwendet werden dürfen; das sind alle pyrotechnischen Sätze, die nicht gemäß § 10 PyroTG-DV der Kategorie S1 zugewiesen sind. 1.1.5. Anzündmittel Anzündmittel sind Gegenstände der Kategorien P1 und P2, mit denen typischerweise pyrotechnische Gegenstände und Sätze unter Flammenbildung gewollt zur Anzündung gebracht werden. Anzündmittel sind beispielsweise pyrotechnische Anzündschnüre (Anzündlitzen, Anzündbänder, Stoppinen, Schwarzpulverschnüre), Anzündlichter, Vorbrenner (Verzögerungselemente), mechanische Anzünder und elektrische Anzünder (Anzündpillen, Brückenzünder, Satzauslöser). 1.2. Händler Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz auf dem Unionsmarkt bereitstellt. 1.3. Hersteller Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz gestaltet oder herstellt oder einen derartigen Gegenstand oder Satz entwickeln oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen. 1.4. Importeur Importeur ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand oder Satz erstmalig auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. 1.5. Inverkehrbringen Inverkehrbringen ist jede erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes auf dem Unionsmarkt. 1.6. Zeitpunkt der Markteinführung Unter Markteinführung ist jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines bestimmten Produkttyps im Bundesgebiet zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung zu verstehen. Es kommt sohin nicht auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Abschnitt 1.5.) jedes einzelnen, individuell-konkreten Gegenstandes an, sondern auf den Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung des ersten "Vertreters" eines bestimmten Baumusters (Produkttyps) am österreichischen Markt. Erst, wenn sich dessen Zusammensetzung, Beschaffenheit oä. ändert, liegt ein neues Baumuster (Produkttyp) vor, das ab dem Zeitpunkt seiner entgeltlichen oder unentgeltlichen erstmaligen Bereitstellung im Bundesgebiet zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung als "neu am österreichischen Markt eingeführter" pyrotechnischer Gegenstand gilt.
