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Arbeitsrichtlinie Preislich gestaffelte Arzneimittel (VB-0234)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.06.2016 · Quelle: Findok

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2. Ausnahmen (1) Das Einfuhrverbot für preislich gestaffelte Arzneimittel gilt nicht, wenn die in der Anlage 1 angeführten Waren zum Zwecke der Wiederausfuhr in ein in dieser Anlage genanntes Bestimmungsland a)durchgeführt, b)in ein Zolllager eingelagert oder c)in eine Freizone verbracht werden. (2) Das Einfuhrverbot gilt ferner nicht für jene Arzneimittel, die im persönlichen Reisegepäck eingeführt werden und zum persönlichen Gebrauch des Reisenden bestimmt sind. (3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1 oder 2 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7751" anzugeben.