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Arbeitsrichtlinie Preislich gestaffelte Arzneimittel (VB-0234)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.06.2016 · Quelle: Findok

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0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen (1) Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr von preislich gestaffelten Arzneimitteln anzuwendenden Verbote sind die Verordnung (EU) 2016/793 des Rates zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union und der § 22 des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010. (2) Durch die Verordnung (EU) 2016/793 wurde den Arzneimittelherstellern ein Anreiz dafür gegeben, den ärmsten Entwicklungsländern grundlegende Arzneimittel zu stark reduzierten Preisen ("preislich gestaffelte Arzneimittel") zur Verfügung zu stellen. Ziel dieser Verordnung ist es, dass die betreffenden Arzneimittel ausschließlich auf den Märkten dieser Länder verbleiben und dass die (Wieder-)Einfuhr solcher preislich gestaffelter Arzneimittel in die Europäische Union verhindert wird. 0.2. Warenverkehr innerhalb der Union Im Warenverkehr innerhalb der Union mit preislich gestaffelten Arzneimitteln bestehen keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen.