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Arbeitsrichtlinie Belarus (Weißrussland)-Embargo (AH-2073)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 27.07.2026 · Quelle: Findok

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Anlage 11 Liste der Güter und Technologien, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können, gemäß Artikel 1 gc - Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Anhang XX KN Code Warenbezeichnung ex 8419 60 00 Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas ex 8419 60 00 Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie ex 8419 60 00 Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen) Anlage 12 Liste des Goldes gemäß Artikel 1rb Absätze 1 und 2 - Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Anhang XXI KN Code Warenbezeichnung 7108 Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7112 91 Abfälle und Schrott von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz) ex 7118 90 Goldmünzen Anlage 13 Liste des Goldes gemäß Artikel 1rb Absatz 3 - Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Anhang XXII KN Code Warenbezeichnung ex 7113 Schmuckwaren und Teile davon, aus Gold oder die Gold enthalten oder aus Goldplattierungen ex 7114 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Gold oder die Gold enthalten oder aus Goldplattierungen Anlage 14 Liste des Rohöls gemäß Artikel 1h - Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Anhang XXIII KN Code Warenbezeichnung ex 2709 00 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate der Unterposition KN 2709 00 10 aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen Anlage 15 Liste der Güter und Technologien der Seeschifffahrt gemäß Artikel 1fd - Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Anhang XXIV Kategorie VI - Meeres und Schiffstechnik X.A.VI.001 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör: a) in Kapitel 4 (Navigationsausrüstung) der geltenden Durchführungsverordnung der Kommission über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung erlassen wurde, aufgeführte Ausrüstung; b) In Kapitel 5 (Funkausrüstung) der geltenden Durchführungsverordnung der Kommission über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung erlassen wurde, aufgeführte Ausrüstung