2A. Ausfuhr und Durchfuhr 2A.1. Ausfuhr nach Belarus und Durchfuhr durch Belarus 2A.1.1. Ausfuhrverbot von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (1) Gemäß Art. 1e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Hinweis: Als "Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck" gelten die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter und Technologien. (2) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit den die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf genommen wird. 2A.1.1.1. Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 1e Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind: b)für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c)für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; d)für die maritime Sicherheit; e)für zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden; f)für die ausschließliche Verwendung durch Organisationen, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; g)für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen; h)die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; i)Softwareaktualisierungen, j)zur Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, oder k)medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang XXX dieser Verordnung aufgeführt sind. (2) In den Fällen b) bis k) ist eine Ausfuhrgenehmigung für Dual-Use Güter vorzulegen. (3) In den Fällen b) bis h) sowie k) ist in ACCS zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "X803" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1e Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006)anzuführen. 2A.1.1.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 1e Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") gilt das im Abschnitt 2A.1. angeführte Ausfuhrverbot nicht für die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind: Nachstehend angeführte Zwecke sind: a)humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen, b)medizinische oder pharmazeutische Zwecke, (2) In den Fällen a) und b) ist in ACCS zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y802" (die in Artikel 1e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1e Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen. (3) In der Zollanmeldung erklärt der Ausführer, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung ausgeführt werden. Der Ausführer hat die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die jeweils erste Inanspruchnahme der betreffenden Ausnahmeregelung für den jeweiligen Empfänger in Belarus zu verständigen. 2A.1.1.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.1.1.3.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In ACCS ist dafür der Dokumentenartencode "Y801" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1e der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen) zu verwenden. 2A.1.2. Ausfuhr von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien 2A.1.2.1. Ausfuhrverbot von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien (1) Gemäß Artikel 1f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und Artikel 1fa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 3) aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit den die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf genommen wird. 2A.1.2.2. Ausfuhr von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Güter und Technologien mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 3) aufgeführten Güter und Technologien genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind: b)für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind, c)für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind, d)für die maritime Sicherheit bestimmt sind, e)für zivile elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, f)die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; g)für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind; h)für die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden; j)Softwareaktualisierungen, k)Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder l)medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang XXX dieser Verordnung aufgeführt sind. (2) In den Fällen a) bis l) ist in ACCS zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "X805" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Ausnahmen in Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) oder "X803" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1fa.1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen. (3) Gemäß Artikel 1f Abs. 1aa der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist die Ausfuhr - unbeschadet des Verbots mittelbarer Ausfuhren gemäß Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 - von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, in andere Drittländer als Belarus genehmigungspflichtig ("Catch All Klausel"), sofern der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter und Technologien ganz oder teilweise für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. 2A.1.2.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für die in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Güter und Technologien für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 1f Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und Artikel 1fa Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das in Abschnitt 2A.1.1 angeführte Ausfuhrverbot nicht für die Ausfuhr von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 3) aufgeführten Gütern und Technologien, für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind: Nachstehend angeführte Zwecke sind: a)humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen, b)medizinische oder pharmazeutische Zwecke, (2) In den Fällen a) und b) ist in ACCS zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y802" (Die in Artikel 1f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1f Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen. Darüber hinaus hat der Ausführer in den Fällen a) und b) gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, über die jeweils erste Inanspruchnahme der betreffenden Ausnahmeregelung für den jeweiligen Empfänger in Belarus zu unterrichten. 2A.1.2.4. Ausfuhr von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter und Technologien für nichtmilitärische Zwecke und nichtmilitärische Endnutzer Hinweis: Für die Ausfuhr von Gütern und Technologien, die in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angeführt sind und für nichtmilitärische Zwecke und nichtmilitärische Endnutzer verwendet werden, sind ab 25. Februar 2025 keine Altvertragsregelungen mehr vorgesehen. 2A.1.2.5. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.1.2.5.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In ACCS ist dafür der Dokumentenartencode "Y801" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1f der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen) zu verwenden. 2A.1.3. Durchfuhrverbot von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck Gemäß Art. 1e Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus durchzuführen. 2A.1.3.1. Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit Durchfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 1e Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1.3. angeführte Durchfuhrverbot die zuständigen Behörden die Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind: -für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; -für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; -für die maritime Sicherheit; -für die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden. (3) In diesen Fällen ist in ACCS zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung für die Ausnahme vom Durchfuhrverbot der Dokumentenartencode "X803" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1e Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen. 2A.1.3.2. Durchfuhr von Dual Use Gütern für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 1e Absatz 3a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und unbeschadet der Genehmigungspflicht nach der Verordnung (EU) 2021/821 ("Dual-Use Verordnung") und das im Abschnitt 2A.1.3. angeführte Durchfuhrverbot können die zuständigen Behörden die Durchfuhr der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind: Nachstehend angeführte Zwecke sind: a)humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen, b)medizinische oder pharmazeutische Zwecke, (2) In den Fällen a) und b) ist in ACCS zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung für die Ausnahme vom Durchfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y802" (die in Artikel 1e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1e Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen. 2A.1.4. Durchfuhrverbot von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Güter und Technologien Gemäß Artikel 1f Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 3) aufgeführte Güter und Technologien, die aus der Union ausgeführt werden und zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch das Hoheitsgebiet von Belarus durchzuführen. 2A.1.4.1. Durchfuhr von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Güter und Technologien mit Durchfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 1f Absatz 4b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind: b)für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind, c)für den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind, d)für die maritime Sicherheit bestimmt sind, e)für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet, f)für die ausschließlich zur Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, g)für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, h)für die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden; l)medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang XXX dieser Verordnung aufgeführt sind. (3) In diesen Fällen ist in ACCS zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung für die Ausnahme vom Durchfuhrverbot der Dokumentenartencode "X806" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1f Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen. 2A.1.4.2. Ausnahme vom Durchfuhrverbot für die in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Güter und Technologien für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 1f Absatz 3a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das in Abschnitt 2A.1.3.2. angeführte Durchfuhrverbot nicht für die Ausfuhr von in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 3) aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung eines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten und diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind: Nachstehend angeführte Zwecke sind: a)humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen; b)medizinische oder pharmazeutische Zwecke. (2) In diesen Fällen ist in ACCS zusätzlich zur Dual-Use-Genehmigung für die Ausnahme vom Durchfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y802" (die in Artikel 1e Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1e Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006)" anzuführen. 2A.3. Ausfuhr und Durchfuhr von Maschinen des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 2A.3.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 1s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Maschinen gemäß Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 4) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus verboten. 2A.3.2. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot für Maschinen des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 1s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Ausfuhrverbot des Abschnitts 2A.3. nicht für die Ausfuhr von in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Maschinen, sofern diese Güter und Technologien für die nachstehend angeführten Zwecke bestimmt sind. Nachstehend angeführte Zwecke sind: a)humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen, b)medizinische oder pharmazeutische Zwecke, c)die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien, d)Softwareaktualisierungen, e)die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte, f)die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der belarussischen Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder g)die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. Hinweis: Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. (2) In diesen Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y811" (die in Artikel 1s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) anzuführen. 2A.3.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot für Maschinen des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für diplomatische Vertretungen (1) Gemäß Artikel 1s Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Maschinen, sofern diese für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, sowie für internationale Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, bestimmt sind. (2) In diesen Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "X858" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1s.4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates) anzuführen. 2A.3.4. Ausfuhr von Maschinen des KN-Codes 8471 80 mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 1s Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Maschinen des KN-Codes 8471 80, für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Maschinen oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für zivile elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind. (2) In diesen Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "X863" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1s.4a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates) anzuführen. 2A.3.5. Durchfuhrverbot Gemäß Artikel 1s Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist die Durchfuhr von Maschinen gemäß Anhang XIVa der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 8), die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus verboten. 2A.3.5.1. Durchfuhr mit Durchfuhrgenehmigung Gemäß Artikel 1s Absatz 4b der Verordnung (EG) NR. 765/2006 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XIVa der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 8) aufgeführten Gütern und Technologien durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien erforderlich sind für a)medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen, b)die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und Belarus unterliegen, oder c)die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung und des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 2A.4. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung 2A.4.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 1a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, die im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe auch Anlage 1) angeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Gemäß Art. 1a Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Art. 1a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe vorstehenden Abs. 1) genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. 2A.4.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot 2A.4.2.1. Ausnahme für zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung für humanitäre und Schutzzwecke (1) Gemäß Art. 1a Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der zu interner Repression verwendbaren Ausrüstung genehmigt werden, wenn sie ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen. (2) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt. (3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "C052" (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) zu verwenden. Ferner ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.3. 2A.4.2.2. Ausnahme für Schutzkleidung (1) Gemäß Art. 1a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Ausfuhrverbot nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, das vom Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "Y921" (Von dem Verbot ausgenommene Waren) zu verwenden. 2A.5. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen und Gelder 2A.5.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 dürfen den im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen oder Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.5.2. und 2A.5.3. (3) Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des Ausfuhrverbots bezweckt oder bewirkt wird. 2A.5.2. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen und Gelder zum Zwecke der Befriedigung von Grundbedürfnissen mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 4a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot nach Abschnitt 2A.5.1. nicht für die Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen für die Befriedigung von Grundbedürfnissen, Bezahlung juristischer Dienstleistungen oder Verwahrungskosten sowie Verwaltungskosten. (2) In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen durch die zuständige Behörde genehmigt werden. (3) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine angeführte Person in Belarus muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "C052" (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) zu verwenden. Ferner ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.5.3. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen und Geldern für diplomatische Vertretungen mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 4b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot nach Abschnitt 2A.5.1. nicht für die Ausfuhr für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen. (2) In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen durch die zuständige Behörde genehmigt werden. (3) Bei der Ausfuhr von Gütern an eine angeführte Person in Belarus muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "C052" (Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen) zu verwenden. Ferner ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2A.5.4. Ausfuhr an andere als die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die anderen als im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A. 2A.5.5. Ausfuhr von Gütern ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2A.5. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden. 2A.6. Ausfuhr und Durchfuhr von Güter und Technologien für die Luft- oder Raumfahrtindustrie 2A.6.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 1sa der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Anlage 6) aufgeführten Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind mit oder ohne Ursprung in der Union, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. 2A.6.2. Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Luft- oder Raumfahrtindustrie für bestimmte Zwecke mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 1sa Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden (in AT das BMWET) die Ausfuhr der in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Waren der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026 00 00 unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen, sofern diese Waren für pharmazeutische, medizinische oder humanitäre Zwecke, etwa die Durchführung oder die Erleichterung der von Hilfsleistungen einschließlich die Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder für den Transport von humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "X807" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1sa Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ) zu verwenden. 2A.6.3. Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Luft- oder Raumfahrtindustrie für die Herstellung von Titangütern mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 1sa Absatz 6a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden (in AT das BMWET) die Ausfuhr der in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Waren, die für die Herstellung von Titangütern erforderlich sind, genehmigen. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "X850" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1sa.6a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates) zu verwenden. 2A.6.4. Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Luft- oder Raumfahrtindustrie für Mietzwecke mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 1sa Absatz 7b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden (in AT das BMWET) die Ausfuhr der in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Waren genehmigen, wenn diese Güter zur ausschließlichen Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat bestimmt sind und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und Belarus unterliegen. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "X851" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1sa.7b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates) zu verwenden. 2A.6.5. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.6.5.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In ACCS ist dafür der Dokumentenartencode "Y868" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1sa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen), zu verwenden. 2A.6.5.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. 2A.6.6. Durchfuhrverbot Gemäß Artikel 1sa Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist die Durchfuhr von Gütern und Technologien, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, gemäß Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Anlage 6) die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus verboten. 2A.6.6.1. Durchfuhr von Gütern und Technologien für die Luft- oder Raumfahrtindustrie für bestimmte Zwecke mit Durchfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 1sa Absatz 7a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden (in AT das BMWET) die Durchfuhr der in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Waren, für folgende Zwecke genehmigen: -die Herstellung von Titangütern; -für Waren der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026 00 00, sofern diese Waren für pharmazeutische, medizinische oder humanitäre Zwecke, etwa die Durchführung oder die Erleichterung der von Hilfsleistungen einschließlich die Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder für den Transport von humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "X807" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1sa Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) zu verwenden. 2A.7. Ausfuhrverbot von Tabakerzeugnissen (1) Gemäß Art. 1g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Tabakerzeugnisse gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) mit oder ohne Ursprung in der Union an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. KN-Code Warenbeschreibung ex 482390 Filter 4813 Zigarettenpapier ex 3302 90 Aromen in Tabakerzeugnissen 8478 Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak ex 82089000 Andere Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte (2) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit den die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf genommen wird. 2A.8. Ausfuhr von Überwachungstechnologie 2A.8.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 1c der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 dürfen die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Anlage 2) aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode X002 ("Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck") oder N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. in der Ausfuhranmeldung anzuführen. 2A.9. Ausfuhr von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten 2A.9.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 1za Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist das Ausführen, die Verbringung, die Lieferung oder der Verkauf von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus - einschließlich der Regierung und der Zentralbank verboten. 2A.9.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot im Reiseverkehr oder für diplomatische Organisationen (1) Das Ausfuhr-, Verbringungs-, Liefer- oder Verkaufsverbot von auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lautende Banknoten (siehe Abschnitt 2A.9.) gilt nicht für a)den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder b)amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen oder c)Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel von der Union, den Mitgliedstaaten oder den in Anhang Vba aufgeführten Ländern erhalten. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "Y814" (Die in Artikel 1za Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (Ausnahmen in Artikel 1za Absatz 2) zu verwenden. 2A.9.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.9.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 2A.9.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In ACCS ist dafür der Dokumentenartencode "Y813" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1za Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen) zu verwenden. 2A.10. Ausfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen und Teile davon 2A.10.1. Ausfuhr- und Durchfuhrverbot Gemäß Artikel 1ba Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 und gemäß Artikel 1ba Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, -Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Bestandteile sowie Munition, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 aufgeführt sind und -Feuerwaffen und andere Waffen, die in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Anlage 5) mittelbar oder unmittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder durch das Hoheitsgebiet von Belarus durchzuführen. 2A.11. Ausfuhr und Durchfuhr von Waren zur Stärkung der industriellen Kapazitäten gemäß der VO (EG) Nr. 765/2006 2A.11.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 1bb Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, die in Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter (siehe Anlage 9), mit oder ohne Ursprung in der Union, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2A.11.1.1. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 1bb Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien des Anhanges XVIII genehmigen, sofern diese Güter oder Technologien für -medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke, wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder der Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen, -die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und Belarus unterliegen, oder -die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung und des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "X844" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1bb.8 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates) zu verwenden. (4) Gemäß Artikel 1bb Absatz 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien des KN Codes 3917, 8523 und 8536 genehmigen, sofern diese Güter für die Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind. (4) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "X854" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1bb.12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates) zu verwenden. (5) Gemäß Artikel 1bb Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter der KN-Codes -8417 20; -7411 oder 7412 (Rohre aus Kupfer und Rohrformstücke aus Kupfer mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm); -8414 60 oder -3916 20 (wenn sie für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen unbedingt erforderlich sind) genehmigen, sofern diese Güter für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen in Belarus erforderlich sind. (6) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "X855" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1bb.13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates) zu verwenden. (7) Gemäß Artikel 1bb Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter des KN-Codes 3917 10 genehmigen, sofern diese Güter ausschließlich für die Herstellung von Lebensmitteln zum Zwecke des menschlichen Verzehrs in Belarus bestimmt sind. (8) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "X856" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1bb.14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates) zu verwenden. (9) Gemäß Artikel 1bb Absatz 14a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 62 und 8523 52 genehmigen, für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind. bestimmt sind. (10) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "X861" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1bb.14a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates) zu verwenden. 2A.11.1.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot 2A.11.1.2.1. Ausnahme vom Ausfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen"(1) Gemäß Artikel 1bb Abs. 3e der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.11.1. nicht für Ausfuhren von in Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern der KN-Codes 2931, 2932, 4001, 4015, 4016, 6805, 7318, 7325, 8209 und 8311- bis zum 25. Juli 2026 - zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. In diesem Fall ist in ACCS für die Ausnahme vom Ausfuhrverbot der Dokumentenartencode "Y763" (Die in Artikel 1bb Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1bb Absatz 3e) anzuführen. 2A.11.1.2.2. Ausfuhr von Gütern für diplomatische Vertretungen der Mitgliedstaaten(1) Gemäß Artikel 1bb Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.11. nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y719" (Die in Artikel 1bb Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1bb Absatz 7) zu verwenden. 2A.11.1.2.3. Güter für humanitäre Zwecke(1) Gemäß Artikel 1bb Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.11. nicht für Güter (für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer), sofern diese Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, sowie für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y745" (Die in Artikel 1bb Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1bb Absatz 11)) zu verwenden. 2A.11.1.2.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter2A.11.1.2.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.11.1.2.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "Y746" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1bb Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen) zu verwenden. 2A.11.2. Durchfuhrverbot Gemäß Artikel 1bb Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist die Durchfuhr von in Anhang XIX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angeführten Gütern (Anlage 10), die aus der Union ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus, verboten. 2A.11.2.1. Durchfuhr von Gütern mit Durchfuhrgenehmigung (1) Gemäß 1bb Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet Russlands von in Anhang XIX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern und Technologien (Anlage 10), die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unter besonderen Bedingungen, genehmigen. (2) In diesen Fällen ist in ACCS der Dokumentenartencode "X844" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1bb.10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates) zu verwenden. 2A.11.2.2. Ausnahme vom Durchfuhrverbot für humanitäre Zwecke (1) Gemäß Artikel 1bb Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.11. nicht für Güter (für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer), sofern diese Güter und Technologien für gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, sowie für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. (2) In diesen Fällen ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y745" (Die in Artikel 1bb Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1bb Absatz 11)) zu verwenden. 2A.12. Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Seeschifffahrt 2A.12.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 1fd Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, die in Anhang XXIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Anlage 15) aufgeführten Güter und Technologien der Seeschifffahrt mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. 2A.12.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot 2A.12.2.1. Ausnahme für humanitäre Zwecke (1) Gemäß Artikel 1fd Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das in Abschnitt 2A.12.1. angeführte Ausfuhrverbot nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien für die Seeschifffahrt gemäß Anhang XXIV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für nichtmilitärische Zwecke oder für nichtmilitärische Endnutzer, sofern diese Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y720" (Die in Artikel 1fd Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1fd Absatz 3) anzuführen. 2A.12.2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.12.2.2.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In ACCS ist dafür der Dokumentenartencode "Y735" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1fd Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen) zu verwenden. 2A.12.2.2.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten NomenklaturGüter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. 2A.13. Ausfuhr von Luxusgüter gemäß der VO (EG) Nr. 765/2006 2A.13.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 1ga Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, die im Anhang XXV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 16) aufgeführten Luxusgüter mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. 2A.13.1.1. Ausfuhr von Kulturgütern als Leihgabe mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 1ga Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden die Verbringung oder die Ausfuhr von Kulturgütern nach Belarus genehmigen, die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus sind. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "X847" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ga.6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates) zu verwenden. 2A.13.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot 2A.13.2.1. Luxusartikel mit geringem Wert (1) Gemäß Artikel 1ga Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2A.13.1. nicht für Luxusgüter, deren Wert € 300.- je Stück nicht übersteigt, beziehungsweise sofern im Anhang XXV der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 kein anderer Wert bestimmt ist. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y724" (Die in Artikel 1ga Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ga Absatz 3)) zu verwenden. 2A.13.2.2. Diplomatische Vertretungen der Mitgliedstaaten (1) Gemäß Artikel 1ga Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 2A.13.1. nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten oder Partnerländer in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y721" (Die in Artikel 1ga Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ga Absatz 4)) zu verwenden. 2A.13.2.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.13.2.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 2A.13.2.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "Y748" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1ga Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 fallen) zu verwenden. 2A.14. Ausfuhr von Gütern und Technologien, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können 2A.14.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 1gc Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, die in Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Anlage 11) aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. 2A.14.2. Ausfuhr von Gütern mit Ausfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 1gc Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang XX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern und Technologien genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "X848 (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1gc.4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates) anzuführen. 2A.14.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot 2A.14.3.1. Ausnahme vom Ausfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen" Hinweis: Ab 25. Februar 2025 gibt es keine Altvertragsregelungen für Güter und Technologien, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können. 2A.14.3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.14.3.2.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In ACCS ist dafür der Dokumentenartencode "Y736" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1gc Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen) zu verwenden. 2A.14.3.2.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten NomenklaturGüter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. 2A.15. Ausfuhr von Software gemäß der VO (EG) Nr. 765/2006 2A.15.1. Ausfuhrverbot von Software Gemäß Artikel 1jc Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr von Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung oder Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXVI gemäß Anhang XXVI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 17) für a)die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen, oder b)natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, verboten. 2A.15.1.1. Ausfuhr von Software in Zusammenhang mit Altverträgen (1) Gemäß Artikel 1jc Abs. 10a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Ausfuhrverbot nicht für die Bereitstellung von Software (Anhang XXVI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor, die für die Erfüllung - bis zum 25. Jänner 2026 - von Verträgen erforderlich ist, die vor dem 24. Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "Y755" (Die in Artikel 1gd Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1gd Absatz 3)) zu verwenden. 2A.15.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.15.2.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. 2A.15.2.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. 2A.16. Vertragliche Untersagung der Wiederausfuhr nach Belarus 2A.16.1. Vertragliche Untersagung (1) Gemäß Artikel 8g Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 hat der Ausführer beim Verkauf, bei der Lieferung, der Weitergabe oder bei der Ausfuhr von Gütern oder Technologien, die ausschließlich in den Anhängen XVI, XVII, XXVIII oder Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 21) genannt sind oder von Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 in ein Drittland - mit Ausnahme der in Anhang Vba der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angeführten Partnerländer Norwegen, Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Liechtenstein und Island (Anlage 22) - die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "Y230" (Der Vertrag verbietet die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus - Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates) anzuführen. (3) Der Ausführer hat diese Klausel in seine Export-/Verkaufs-/Liefer-/Übertragungsverträge oder ähnlichen Verträge aufzunehmen, in der die Wiederausfuhr nach Belarus zu untersagen ist. Die Aufnahme dieser Klausel ("No Belarus Klausel") in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht ausreichend. 2A.16.2. Wiederausfuhr nach Belarus im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Gemäß Artikel 8g Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt diese Verpflichtung zur Angabe dieser Klausel nicht -für die Erfüllung von Verträgen für Ausfuhren von in Anhang XXX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Anlage 21) aufgeführten Güter des KN Codes 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93; -für die Erfüllung von vor dem 1. Juli 2024 geschlossenen Verträgen bis zu ihrem Ablaufdatum. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y231" (Die in Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates definierten Verbote gelten nicht (siehe vertragliche Ausnahmen in Artikel 8g Absatz 2) anzuführen. 2A.16.3. Vertragliche Untersagung der Wiederausfuhr nach Belarus in Partnerländer Gemäß Artikel 8g Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist eine Angabe dieser Klausel bei der Ausfuhr in ein in Anhang Vba der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angeführtes Partnerland - das sind Norwegen, Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Liechtenstein und Island - nicht erforderlich. 2A.16.4. Vertragliche Untersagung der Wiederausfuhr nach Belarus im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen (1) Gemäß Artikel 8g Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist eine Angabe dieser Klausel für öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden, nicht erforderlich. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y231" (Die in Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates definierten Verbote gelten nicht (siehe vertragliche Ausnahmen in Artikel 8g Absatz 2) anzuführen. 2A.17. Ausfuhr von Software 2A.17.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 1gd Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.765/2006 ist die Lieferung, der Verkauf und die unmittelbare oder mittelbare Ausfuhr der in Anhang XXXII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Software (Anlage 23) an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus verboten. 2A.17.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 1gd Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr.765/2006 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union erforderlich ist. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "X860" (Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1gd.4 der Verordnung (EU) 765/2006 des Rates) zu verwenden. 2A.17.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Gemäß Artikel 1gd Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Artikel 1gd Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 nicht für nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Bereitstellung von Software, die für die Erfüllung - bis zum 26. Mai 2025 - von Verträgen erforderlich ist, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "Y755" (Die in Artikel 1gd Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1gd Absatz 3)) zu verwenden. 2A.17.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.17.4.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In ACCS ist dafür der Dokumentenartencode "Y754" (Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, Anhang XXXII) zu verwenden. 2A.17.4.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. 2A.18. Ausfuhr von Gütern und Technologien der Gemeinsamen Militärgüterliste 2A.18.1. Ausfuhrverbot Gemäß Artikel 1ab Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Güter und Technologien, mit oder ohne Ursprung in der Union, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2A.18.2. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke (1) Gemäß Artikel 1ab Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt dieses Verbot nicht für die Ausfuhr von -nichtletaler militärischer Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der EU bestimmt ist, oder -nicht zum Kampfeinsatz bestimmter Fahrzeuge, die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind. (2) In ACCS ist dafür der Dokumentenartencode "Y762" (Die in Artikel 1ab (1) der Verordnung (EG) 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1ab (2-3)) zu verwenden. 2A.18.3. Ausnahme vom Ausfuhrverbot für Schutzkleidung (1) Gemäß Artikel 1ab Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt dieses Verbot nicht für die Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt wird. (2) In ACCS ist dafür der Dokumentenartencode "Y762" (Die in Artikel 1ab (1) der Verordnung (EG) 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1ab (2-3)) zu verwenden. 2A.19. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in ACCS stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenartencode Beschreibung Hinweise N941 Embargogenehmigung siehe Abschnitt 2A.8.1. C052 Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen siehe Abschnitt 2A.4.2.1., Abschnitt 2A.5.2., Abschnitt 2A.5.3. X002 Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck siehe Abschnitt 2A.8.1. X803 Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1e Absatz 4 und Artikel 1fa.1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 siehe Abschnitt 2A.1.1.1., Abschnitt 2A.1.3.1. X805 Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Ausnahmen in Artikel 1f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) Siehe Abschnitt 2A.1.2.4. X807 Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1sa Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 Siehe Abschnitt 2A.6.2.; Abschnitt 2A.6.6. X844 Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1bb.8 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates Siehe Abschnitt 2A.11.1.1., Abschnitt 2A.11.2.1 X847 Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ga.6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates Siehe Abschnitt 2A.13.1.1. X848 Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1gc.4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates Siehe Abschnitt 2A.14.2. X850 Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1sa.6a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates Siehe Abschnitt 2A.6.3. X851 Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1sa.7b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates Siehe Abschnitt 2A.6.4. X854 Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1bb.12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates Siehe Abschnitt 2A.11.1.1. X855 Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1bb.13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates Siehe Abschnitt 2A.11.1.1. X856 Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1bb.14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates Siehe Abschnitt 2A.11.1.1. X858 Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1s.4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates Siehe Abschnitt 2A.3.3. X860 Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1gd.4 der Verordnung (EU) 765/2006 des Rates Siehe Abschnitt 2A.17.2. X861 Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1bb.14a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates Siehe Abschnitt 2A.11.11. X863 Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1s.4a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates Siehe Abschnitt 2A.3.4. 4WAR Die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus wurde vertraglich untersagt Siehe Abschnitt 2A.16.1. Y719 Die in Artikel 1bb Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1bb Absatz 7 Siehe Abschnitt 2A.11.1.2.2. Y720 Die in Artikel 1fd Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1fd Absatz 3 Siehe Abschnitt 2A.12.2.1. Y721 Die in Artikel 1ga Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ga Absatz 4 Siehe Abschnitt 2A.13.2.2. Y724 Die in Artikel 1ga Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ga Absatz 3 Siehe Abschnitt 2A.13.2.1. Y230 Der Vertrag verbietet die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus - Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates Y231 Die in Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates definierten Verbote gelten nicht (siehe vertragliche Ausnahmen in Artikel 8g Absatz 2) Y735 Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1fd Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen Siehe Abschnitt 2A.12.2.2.1. Y736 Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1gc Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen Siehe Abschnitt 2A.14.3.2.1. Y737 Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1jc Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen Siehe Abschnitt 2A.15.2.1. Y745 Die in Artikel 1bb Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1bb Absatz 11 Siehe Abschnitt 2A.11.1.2.3., Abschnitt 2A.11.2.2. Y746 Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1bb Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen Siehe Abschnitt 2A.11.1.2.4.2. Y748 Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1ga Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 fallen Siehe Abschnitt 2A.13.2.3.2 Y754 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr.765/2006 des Rates, Anhang XXXII Siehe Abschnitt 2A.17.4. Y755 Die in Artikel 1gd Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1gd Absatz 3) Siehe Abschnitt 2A.17.3. Y763 Die in Artikel 1bb Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1bb Absatz 3e Siehe Abschnitt 2A.11.1.2.1. Y801 Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1e oder Artikel 1f der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen Siehe Abschnitt 2A.1.5.1., Abschnitt 2A.1.2.5.1. Y802 Die in Artikel 1e Absatz 1 und Artikel 1f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1e Absatz 3 oder Artikel 1f Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 siehe Abschnitt 2A.1.1.2. Abschnitt 2A.1.2.3., Abschnitt 2A.1.3.2., Abschnitt 2A.1.4.2. Y804 Die in Artikel 1e Absatz 1 und Artikel 1f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1f.5a - Ausfuhrgenehmigung)) Siehe Abschnitt 2A.2.2. Y811 Die in Artikel 1s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1s Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 siehe Abschnitt 2A.3.2. Y813 Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1za Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen Siehe Abschnitt 2A.9.3.2. Y814 Die in Artikel 1za Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (Ausnahmen in Artikel 1za Absatz 2) Siehe Abschnitt 2A.9.2. Y868 Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1sa Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen Siehe Abschnitt 2A.6.5.1. Y921 Von dem Verbot ausgenommene Waren Siehe Abschnitt 2A.4.2.2. 4WAA Die festgelegte Vorschrift zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr nach Belarus (Artikel 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) gilt nicht bzw. die Ware ist von dieser Bestimmung nicht erfasst (ex Position)) Siehe Abschnitt 2A.16.2. und Abschnitt 2A.16.4.
