3A. Einfuhr 3A.1. Allgemeines (1) Gemäß Artikel 8f Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die Güter, die Einfuhrverboten unterliegen und sich physisch in der Union befinden, durch die Zollorgane überlassen werden, sofern sich diese Güter vor dem Inkrafttreten oder dem Geltungsbeginn der jeweiligen Einfuhrverbote - je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist - überlassen werden. (2) Gemäß Artikel 8f Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gestatten die Zollbehörden die Überlassung der Güter nicht, wenn sie hinreichende Gründe haben, eine Umgehung zu vermuten, und genehmigen die Wiederausfuhr der Güter nach Belarus nicht. (3) Gemäß Artikel 8f Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können Güter, die sich physisch in der Union befunden haben und vor dem 1. Juli 2024 gestellt wurden, durch die Zollorgane unter den in Abs. 1 und 2 angeführten Gründen überlassen werden. 3A.2. Einfuhr von Mineralerzeugnissen und Rohöl 3A.2.1. Einfuhrverbot von Mineralerzeugnissen und Rohöl (1) Gemäß Art. 1h der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Mineralerzeugnisse gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Anlage 7) und Rohöl gemäß Anhang XXIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Anlage 14) einzuführen, zu erwerben, zu befördern oder weiterzugeben, wenn diese ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt worden sind. (2) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in Absatz 1 genannten Verbote bezwecken oder bewirken. 3A.2.2. Einfuhr von Mineralerzeugnissen mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Artikel 8da Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder Weitergabe von in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Mineralerzeugnissen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Belarus, bevor das Verbot nach Artikel 1h der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für diese Güter in Kraft trat. 3A.2.3. Ausnahmen 3A.2.3.1. Ausnahme vom Einfuhrverbot für Mineralerzeugnissen Gemäß Art. 1h Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Einfuhrverbot nicht für den Kauf von Mineralerzeugnissen gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in Belarus, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken. 3A.2.3.2. Ausnahmen vom Einfuhrverbot für Rohöl im Zusammenhang mit "Altverträgen" Hinweis: Ab 25. Februar 2025 gibt es für die Einfuhr von Rohöl keine Ausnahmen im Zusammenhang mit Altverträgen. 3A.3. Einfuhr von Kaliumchloridprodukten 3A.3.1. Einfuhrverbot von Kaliumchloridprodukten (1) Gemäß Art. 1i der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Kaliumchloridprodukte gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht. Bezeichnung der Güter Warennummer Kaliumchlorid 3104 20 mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend 3105 20 10 3105 20 90 mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend 3105 60 00 andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend ex 3105 90 20 ex 3105 90 80 (2) Gemäß Art. 1m der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit den die Umgehung der in Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und dies billigend in Kauf genommen wird. 3A.3.2. Ausnahme vom Einfuhrverbot Derzeit bestehen keine Ausnahmen vom Einfuhrverbot. 3A.4. Einfuhr von Holzerzeugnissen 3A.4.1. Einfuhrverbot von Holzerzeugnissen Gemäß Art. 1o der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Holzerzeugnisse gemäß Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht. Bezeichnung der Güter KN-Code Holz und Holzwaren; Holzkohle 44 3A.4.2. Einfuhr von Holzerzeugnissen mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Artikel 8da Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder Weitergabe von in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Holzerzeugnissen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Belarus, bevor das Verbot nach Artikel 1o der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für diese Güter in Kraft trat. 3A.5. Einfuhr von Zementerzeugnissen 3A.5.1. Einfuhrverbot von Zementerzeugnissen Gemäß Art. 1p der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Zementerzeugnisse gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht. Bezeichnung der Güter KN-Code Zement, einschl. Zementklinker, auch gefärbt 2523 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt 6810 3A.5.2. Einfuhr von Zementerzeugnissen mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Artikel 8da Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder Weitergabe von in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Zementerzeugnissen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Belarus, bevor das Verbot nach Artikel 1p der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für diese Güter in Kraft trat. 3A.6. Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnisse 3A.6.1. Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse Gemäß Art. 1q der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht. Bezeichnung der Güter KN-Code Eisen und Stahl 72 Waren aus Eisen oder Stahl 73 3A.6.2. Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Artikel 8da Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder Weitergabe von in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Belarus, bevor das Verbot nach Artikel 1q der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für diese Güter in Kraft trat. 3A.7. Einfuhr von Kautschukerzeugnissen 3A.7.1. Einfuhrverbot von Kautschukerzeugnissen Gemäß Art. 1r der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Kautschukerzeugnisse gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht. Bezeichnung der Güter KN-Code Luftreifen aus Kautschuk, neu 4011 3A.7.2. Einfuhr von Kautschukerzeugnissen mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Artikel 8da Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder Weitergabe von in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Zementerzeugnissen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Belarus, bevor das Verbot nach Artikel 1r der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für diese Güter in Kraft trat. 3A.8. Beförderung von Gütern auf der Straße 3A.8.1. Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße (1) Gemäß Artikel 1zc Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, auch zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. (2) Gemäß Artikel 1zc Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist die Beförderung von Gütern im Gebiet der Union durch Kraftverkehrsunternehmen mit in Belarus zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern, auch wenn diese Anhänger oder Sattelanhänger von in anderen Ländern zugelassenen Lastkraftwagen gezogen werden. 3A.8.2. Ausnahme vom Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße mit Genehmigung Gemäß Artikel 1zc Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Beförderung von Gütern durch ein in Belarus niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen oder durch ein in Belarus zugelassenen Anhängern oder Sattelanhängern genehmigen, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Beförderung erforderlich ist für a)den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz in die Union, b)den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach diesem Beschluss gestattet ist, c)humanitäre Zwecke, oder d)die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. 3A.8.3. Ausnahme vom Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße für bestimmte Zwecke Gemäß Artikel 1zc Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Beförderungsverbot gemäß Abschnitt 3A.8.1. nicht für Kraftverkehrsunternehmen, die Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes befördern. 3A.8.4. Ausnahme vom Beförderungsverbot von Gütern auf der Straße im Zusammenhang mit "Altverträgen" Hinweis: Die Altvertragsregelung ist mit 16. April 2022 ausgelaufen. 3A.9. Einfuhr von Gütern, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglichen 3A.9.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 1ra Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, die in Anhang XXVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen (siehe Anlage 18) unmittelbar oder mittelbar aus Belarus zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden. 3A.9.2. Einfuhr von Gütern mit Einfuhrgenehmigung 3A.9.2.1. Einfuhr von Gütern mit Einfuhrgenehmigung für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten die Einfuhr von Gütern des Anhangs XXVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für bestimmte Zwecke genehmigen. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "L152" (Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates) zu verwenden. (3) Gemäß Artikel 1ra Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden unter bestimmten Bedingungen die Einfuhr oder die Weitergabe von in Anhang XXVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern der KN-Codes 8471, 8523, 8536 und 9027 für bestimmte Zwecke (Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter -Güterteile sofern es sich um Medizinprodukte handelt, die sich bereits vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Verbots physisch in Belarus befunden haben) genehmigen. (4) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "L153 (Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates) zu verwenden. 3A.9.2.2. Einfuhr von Kraftfahrzeugen zum persönlichen Gebrauch mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 1ra Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten den Eingang eines Kraftfahrzeuges des KN-Codes 8703 in die Union genehmigen, sofern dieses nicht für den Verkauf bestimmt ist und sich im Eigentum befindet von: a)einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder einem unmittelbaren Familienangehörigen, der seinen Wohnsitz in Belarus hat und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt; oder b)einem Staatsangehörigen von Belarus, der über ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel für die Einreise in die Union verfügt und das Fahrzeug ausschließlich zum persönlichen Gebrauch in die Union führt. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "L149" (Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates) zu verwenden. 3A.9.2.3. Einfuhr von Gütern, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglichen, mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Artikel 8da Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder Weitergabe von in Anhang XXVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen ermöglichen, bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Belarus, bevor das Verbot nach Artikel 1ra der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für diese Güter in Kraft trat. 3A.9.3. Ausnahmen 3A.9.3.1. Einfuhr von Kraftfahrzeugen mit diplomatischen Kennzeichen (1) Gemäß Artikel 1ra Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 3A.9.1. nicht für Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703, sofern diese über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen - einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen - oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder zum persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y729" (Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 6)) zu verwenden. 3A.9.3.2. Einfuhr von Kraftfahrzeugen für humanitäre Zwecke (1) Gemäß Artikel 1ra Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 3A.9.1. nicht für Kraftfahrzeugen des KN-Codes 8703, das ausschließlich für humanitäre Zwecke, einschließlich der Evakuierung oder Rückführung von Personen, oder für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die im Besitz einer durch einen Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigung sind, mit der belegt wird, dass sie im Rahmen von Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen in diesen Mitgliedstaat einreisen. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y731" (Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 8)) zu verwenden. 3A.9.3.3. Ausnahmen vom Einfuhrverbot im Zusammenhang mit "Altverträgen" (1) Gemäß Artikel 1ra Absatz 9f der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Einfuhrverbot gemäß Abschnitt 3A.9.1. nicht für Einfuhren von Waren der KN-Codes 3803, 7006, 7008, 7009, 7011, 7013, 7014, 7017, 7018, 7020, 8707 und 8708 - bis zum 25. Oktober 2026 - zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 24. Juli 2026 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y764" (Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 9f) zu verwenden. (2) Gemäß Artikel 1ra Absatz 9e der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Einfuhrverbot gemäß Abschnitt 3A.9.1. nicht für Einfuhren von Waren der KN-Codes 2501, 2517, 2522, 2530, 2620, 2815, 2833, 2916, 2926, 4016, 7403, 7404, 7406 und 7610 - bis zum 25. Juli 2026 - zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind. In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y770" (Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 9e)) zu verwenden. 3A.9.3.4. Ausnahmen vom Einfuhrverbot für Güter von diplomatischen Vertretungen (1) Gemäß Artikel 1ra Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Einfuhrverbot gemäß Abschnitt 3A.9.1. nicht für Güter, die für Käufe in Belarus, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder zum persönlichen Gebrauvch von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y727" (Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3)) zu verwenden. 3A.9.3.5. Einfuhr von Gütern zum persönlichen Ge- und Verbrauch (1) Gemäß Artikel 1ra Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten die Einfuhr von Gütern zum ausschließlich persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder ihrer unmittelbaren Familienangehörigen gestatten, beschränkt auf persönliche Gegenstände, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden oder offenkundig nicht zum Verkauf bestimmt sind. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y728" (Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4)) zu verwenden. 3A.9.3.6. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.9.3.6.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 3A.9.3.6.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "Y747" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen) zu verwenden. 3A.10. Einfuhr von Gold und Golderzeugnissen 3A.10.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Artikel 1rb Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, Gold und Golderzeugnisse gemäß Anhang XXI der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Anlage 12) oder Gold gemäß Anhang XXII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (siehe Anlage 13) unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu weiterzugeben, wenn es seinen Ursprung in Belarus hat und nach dem 1. Juli 2024 aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurde oder unter Verwendung der in Artikel 1rb Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr.765/2006 verbotenen Erzeugnisse verarbeitet wurden. 3A.10.1.1. Einfuhr von Gold und Golderzeugnissen als Leihgabe für kulturelle Zwecke mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 1rb Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden die Einfuhr von Kulturgütern (Gold und Golderzeugnisse des Anhangs XXVI und XXVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ) aus Belarus genehmigen, die im Rahmen der formellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus ausgeliehen werden. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In ACCS ist der Dokumentenartencode "L150" (Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1rb Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates) anzuführen. 3A.10.1.2. Einfuhr von Gold und Golderzeugnissen mit Einfuhrgenehmigung Gemäß Artikel 8da Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden die Einfuhr oder Weitergabe von in Anhang XXI und Anhang XXII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gold und Golderzeugnissen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn die Einfuhr oder die Weitergabe für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Güter und Technologien befinden sich im Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats; b)die betreffenden Güter und Technologien befanden sich physisch in Belarus, bevor das Verbot nach Artikel 1rb der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 für diese Güter in Kraft trat. 3A.10.2. Ausnahmen vom Einfuhrverbot 3A.10.2.1. Einfuhr von Golderzeugnissen im Reiseverkehr als persönliches Reisegut Gemäß Artikel 1rb Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Einfuhrverbot von Golderzeugnissen (siehe Abschnitt 3A.10.1.) des Anhangs XXII (Anlage 13) nicht für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die in die Europäische Union reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sofern sich diese Waren im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 3A.10.2.2. Einfuhr von Gold und Golderzeugnissen für diplomatische Organisationen (1) Gemäß Artikel 1rb Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Einfuhrverbot von Gold (siehe Abschnitt 3A.10.1.) gilt nicht für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y732" (Die in Artikel 1rb Absatz 1-2-3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1rb Absatz 5)) anzuführen. 3A.10.2.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.10.2.3.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In ACCS ist dafür der Dokumentenartencode "Y739 (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1rb Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen), zu verwenden. 3A.10.2.3.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten NomenklaturGüter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 3A.11. Einfuhr und Durchfuhr von Diamanten 3A.11.1. Einfuhrverbot Gemäß Artikel 1rc Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es ab 1. Juli 2024 verboten in Anhang XXIX Teile A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in die Union oder ein Drittland ausgeführt wurden. 3A.11.2. Durchfuhrverbot Gemäß Artikel 1rc Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es ab 1. Juli 2024 verboten in Anhang XXIX Teile A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführte Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten jeglichen Ursprungs enthalten (Anlage 20), unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie durch das Hoheitsgebiet von Belarus durchgeführt wurden. 3A.11.3. Einfuhr und Durchfuhr von Diamanten als Leihgabe für kulturelle Zwecke mit Einfuhr-/Durchfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 1rc Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 können die zuständigen Behörden die Weitergabe oder die Einfuhr bzw. Durchfuhr von Kulturgütern (Diamanten des Anhangs XXIX Teile A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 765/2006), die eine Leihgabe im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus sind, genehmigen. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass für diese Güter eine gültige Genehmigung vorliegt. (3) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "L151" (Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1rc Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates) zu verwenden. 3A.11.4. Ausnahmen 3A.11.4.1. Ausnahme für persönliches Reisegut (1) Gemäß Artikel 1rc Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gilt das Ein- und Durchfuhrverbot nicht für die in Anhang XXIX Teil C der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Güter, zum persönlichen Gebrauch in die Union einreisender natürlicher Personen oder mit ihnen reisender unmittelbarer Familienangehöriger, wenn sie sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. (2) In diesem Fall ist in ACCS der Dokumentenartencode "Y734" (Die in Artikel 1rc Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1rc Absatz 4) zu verwenden. 3A.11.4.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.11.4.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 3A.11.4.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "Y740" (Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1rc Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen) zu verwenden. 3A.12. Einfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien 3A.12.1. Einfuhrverbot Gemäß Artikel 1aa Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 ist es verboten, in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführte Güter und Technologien, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden. 3A.12.2. Ausnahmen 3A.12.2.1. Ausnahme vom Einfuhrverbot für Ersatzteile für bestimmte Zwecke (1) Gemäß Artikel 1aa Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 nicht für die Bereitstellung von Ersatzteilen die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "Y757" (Die in Artikel 1aa (1) der Verordnung (EG) 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1aa (2a)) zu verwenden. 3A.12.2.2. Ausnahme für die Einfuhr in Rahmen von für Altverträgen (1) Gemäß Artikel 1aa Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "Y758" (Die in Artikel 1aa der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1aa Absatz 2b) zu verwenden. 3A.12.2.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3A.12.2.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen. (2) Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt. 3A.12.2.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur(1) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. (2) In diesem Fall ist der Dokumentenartencode "Y759" (Waren, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind) zu verwenden. 3A.13. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in ACCS stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenartencode Beschreibung Hinweise L149 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1rai Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates siehe Abschnitt 3A.9.2.2. L150 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1rb Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates siehe Abschnitt 3A.10.1.1. L151 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1rc Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates siehe Abschnitt 3A.11.3. L152 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1ra Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates siehe Abschnitt 3A.9.2.1. L153 Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 1rai Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates siehe Abschnitt 3A.9.2.1. Y725 Die in Artikel 1h Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1h Absatz 4 siehe Abschnitt 3A.2.3.2. Y727 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 3 siehe Abschnitt 3A.9.3.4. Y728 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 4 siehe Abschnitt 3A.9.3.5. Y729 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 6 siehe Abschnitt 3A.9.3.1. Y731 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 8 siehe Abschnitt 3A.9.3.2. Y732 Die in Artikel 1rb Absatz 1-2-3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1rb Absatz 5 siehe Abschnitt 3A.10.2.2. Y734 Die in Artikel 1rc Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1rc Absatz 4 siehe Abschnitt 3A.11.4.1. Y739 Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1rb Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen siehe Abschnitt 3A.10.2.3.1. Y740 Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1rc Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen siehe Abschnitt 3A.11.4.2.2. Y747 Waren, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen siehe Abschnitt 3A.9.3.6.2. Y757 Die in Artikel 1aa (1) der Verordnung (EG) 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 1aa (2a)) Siehe Abschnitt 3A.12.2.1. Y758 Die in Artikel 1aa der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1aa Absatz 2b) Siehe Abschnitt 3A.12.2.2. Y759 Waren, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind Siehe Abschnitt 3A.12.2.3.2. Y770 Die in Artikel 1ra Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Absatz 9e Siehe Abschnitt 3A.9.3.3. 4A. Durchfuhr 4A.1. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen Nach der Formulierung des Art. 1a Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A.4. 4A.2. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen Nach der Formulierung des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2A.5.
