Anlage 1 Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung im Sinne der Artikel 1a und 1b Anhang III Hinweis: Die in der Warenliste dargestellten KN-Codes dienen der Orientierung. Maßgeblich für die Anwendung der Verordnung sind immer die Warenbeschreibungen. KN-Code Warenbeschreibung 1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt: 9302 0000 9303 2000 9303 3000 9303 9000 1.1. Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (im Folgenden "Gemeinsame Militärgüterliste") erfasst sind 9305 1000 9305 2100 9305 2900 9305 9900 9306 2100 9306 2900 9306 3000 1.2. Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür 9013 1000 9013 2000 9013 8000 9014 0000 1.3. Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind 9306 9090 2. Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind 3. Fahrzeuge wie folgt: 8701 2000 8701 3000 8701 9090 8702 0000 8703 0000 8704 0000 8705 9090 8706 0000 8707 0000 8708 0000 8710 0000 8716 3100 8716 3900 8716 3951 8716 3959 8716 3980 8716 4000 8716 8000 8716 9000 3.1. mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen 3.2. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können 3.3. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz 3.4. Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen 3.5. Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen 3.6. Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff "Fahrzeuge" auch Anhänger. 4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt: 3604 9000 3606 9000 4.1. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen) 3604 9000 3606 9000 4.2. Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist 4.3. Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt: 3824 9097 a. Amatol 3912 2000 b. Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff) 2920 9085 c. Nitroglykol 2920 9085 d. Pentaerythrittetranitrat (PETN) 2904 9095 e. Pikrylchlorid 2904 2000 f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT9 5. Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt: 6101 0000 6102 0000 6103 0000 6104 0000 6105 0000 6106 0000 6110 0000 6113 0000 6114 0000 6201 0000 6202 0000 6203 0000 6204 0000 6205 0000 6206 0000 6210 0000 6307 9010 6307 9090 7326 9098 5.1. Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz 6506 1000 7325 9990 7326 1900 7326 9091 7326 9093 7326 9095 7326 9098 5.2. Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht - speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen; - speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen 8471 3000 8471 4100 8471 5000 8471 9000 9023 0080 6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software 9001 9000 9005 0000 7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren 7313 0000 8. Bandstacheldraht 8211 9200 8211 9300 9307 0000 9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm 29269070 29147900 29349990 9a. Reizstoffe im Sinne von Unternummer 1A004a4 der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Reizstoffe einschließlich a) α-Bromphenylacetonitril (Brombenzylcyanid) (CA), b) [(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril, (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS), c) 2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω- Chloracetophenon) (CN), d) Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8), e) 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid) (Adamsit) (DM), f) N-Nonanoylmorpholin (MPA) 8444 0000 8445 0000 8446 2100 8447 0000 8452 2100 8452 2900 8456 0000 8458 0000 8459 0000 8460 0000 8461 0000 8462 0000 8463 0000 8464 0000 8465 1000 8465 9200 8465 9300 8465 9400 8465 9500 8465 9600 8467 1100 8467 1900 8467 2100 8467 2900 8467 8900 8467 9200 8467 9900 8468 0000 8479 0000 10. Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde 4901 1000 4901 9900 4902 0000 4906 0000 4911 9900 8471 4100 8471 9000 8471 5000 8523 0000 11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
