0. Definitionen Diese Besonderen Bestimmungen für den "Präferenzursprung" betreffen den Warenverkehr mit den Pazifik-Staaten, die bereits ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) abgeschlossen haben. Da das Abkommen am 16. Dezember 2007 erst paraphiert wurde, wurde vom Rat die vorläufige Anwendung des WPA´s zwischen den Pazifik-Staaten einerseits und der EU und ihren Mitgliedstaaten andererseits beschlossen. Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gelten hiefür grundsätzlich die Gemeinsamen Bestimmungen = UP-3000, sofern in dieser Arbeitsrichtlinie nichts Anderes vorgesehen ist. Zur besseren Übersicht sind die Besonderen Bestimmungen nicht fortlaufend nummeriert, sondern erhalten die gleiche Nummerierung wie die entsprechenden Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000. In Ergänzung der UP-3000 Abschnitt 0. bedeuten für die Zwecke dieser Besonderen Bestimmungen sowie für die Anwendung der UP-3000 die Begriffe: (1) "Zollpräferenzmaßnahmen" das unter Abschnitt 11.1. genannte "Interims-WPA"; (2) "Präferenzzone" das Gebiet der Pazifik-Staaten und der Gemeinschaft; (3) "Präferenzzoll" bzw. "Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz; (4) "Ursprungsregeln" die im Protokoll II festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs; (5) "Pazifik-Staaten" die Staaten des Pazifischen Raumes; eine Auflistung dieser Länder findet sich unter Abschnitt 1.2.; (6) "ÜLG" die Staaten des Anhangs VIII des Protokolls II dieses WPA's (siehe Seite 688); (7) "andere AKP-Staaten" die Staaten des Anhangs X des Protokolls II dieses WPA's (siehe Seite 691); (8) "benachbarte Entwicklungsländer" die Staaten des Anhangs VIII(a) des Protokolls II dieses WPA's (siehe Seite 689).
