1. Anwendungsbereich 1.1. Entwicklung des WPA´s mit den Pazifik-Staaten Die Regelungen des AKP-EG- Partnerschaftsabkommen (Cotonou-Abkommen) sind am 31. Dezember 2007 ausgelaufen. Die Europäische Gemeinschaft verhandelte mit den ehemaligen Cotonou-Abkommensländern neue Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA´s), um diesen Ländern einen WTO-konformen Zugang zu den europäischen Märkten zu ermöglichen. Mit den Pazifik-Staaten wurden diesbezügliche Verhandlungen 2002 aufgenommen. Am 23. November 2007 wurden die Verhandlungen über ein Interims-Partnerschaftsabkommen, das den Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen festlegt (als "Interims-WPA" bezeichnet), mit Papua-Neuguinea und der Republik Fidschi-Inseln abgeschlossen. Das Interims-Partnerschaftsabkommen wird vorläufig mit Papua-Neuguinea mit 20. Dezember 2009 rückwirkend angewendet. 1.2. Anwendungsbereich Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der Gemeinschaft Waren, die ihren Ursprung in den Pazifik-Staaten haben. Räumlich findet dieses WPA auf folgende Staaten Anwendung: Papua-Neuguinea Republik Fidschi-Inseln (derzeit noch nicht in Kraft) 1.2.1. Hoheitsgewässer Zu den angeführten Staaten gehören auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören. Titel II, Art. 5 Abs. 2 dieses Interims-WPA´s enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe unter Abschnitt 4.2.3.1. in diesen Besonderen Bestimmungen). In diesem Zusammenhang gelten zusätzlich auch nachfolgende Besondere Bestimmungen gemäß Art. 6 Abs. 6: a) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Pazifik-Staaten seit der Unterzeichnung des Abkommens von Lomé im Jahr 1976 nicht im Stande waren, eine angemessene nationale Flotte aufzubauen, die die Bedingungen für Schiffe gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieses Protokolls erfüllt. Die Vertragsparteien erkennen auch die besonderen Gegebenheiten der Pazifik-Staaten an, etwa die Tatsache, dass der dort vollständig gewonnene oder hergestellte Fisch für die Bedarfsdeckung an Land nicht ausreicht, die sehr begrenzte Fangkapazität der Fischereiflotte der Pazifik-Staaten, die aufgrund physischer und wirtschaftlicher Faktoren eingeschränkte Verarbeitungskapazität, das geringe Risiko einer Destabilisierung des EU-Marktes durch große Zuströme an Fischereierzeugnissen aus den Pazifik-Staaten, die geografische Abgeschiedenheit der Pazifik-Staaten sowie die Entfernung zum EU- Markt. Die Vertragsparteien sind sich einig in dem übergeordneten Ziel, die weitere Entwicklung in den Pazifik-Staaten zu fördern und dabei eine nachhaltige Fischerei und eine verantwortliche Fischereipolitik zu fördern. b) Die Vertragsparteien erkennen an, wie überaus wichtig die Fischerei für die Bewohner der Pazifik-Staaten ist und dass Fisch, beispielsweise Thunfisch im westlichen und mittleren Pazifik, die wichtigste gemeinsame natürliche Ressource der Pazifik-Staaten für die langfristige Generierung von Einkommen und Arbeitsplätzen ist. Diese gemeinsame Fischereiressource in den Gewässern der Pazifik-Staaten unterliegt zahlreichen regionalen, subregionalen und nationalen Bewirtschaftungssystemen, beispielsweise dem sogenannten Vessel Day Scheme, das auf einen nachhaltigen, regionalen Ringwaden-Thunfischfang abzielt. Diese Tätigkeiten unterliegen der Überwachung durch die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (Western and Central Pacific Fisheries Commission), unter anderem im Rahmen der Schiffsüberwachungs- und der Beobachterprogramme. In diesem Zusammenhang und unter der Voraussetzung, dass nach Artikel 5 Absatz 1, Buchstaben f und g vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse nicht ausreichend genutzt werden können, um den Bedarf an Land zu decken, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach Unterrichtung der Europäischen Kommission durch einen Pazifik-Staat verarbeitete Fischereierzeugnisse der Positionen 1604 und 1605, die in diesem Staat in Betrieben an Land mit Vormaterialien des Kapitels 03 ohne Ursprungseigenschaft verarbeitet oder hergestellt wurden und die in einem Hafen dieses Staates angelandet wurden, abweichend von Absatz 1 als für die Zwecke des Artikels 2 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten. Bei der Unterrichtung der Europäischen Kommission ist anzugeben, warum die Anwendung dieses Absatzes den Ausbau der Fischereibranche im jeweiligen Staat fördert; anzugeben sind ferner die erforderlichen Informationen über die betreffenden Arten, die herzustellenden Erzeugnisse und die jeweils in Betracht kommenden Mengen. c) Spätestens drei Jahre nach der Unterrichtung wird ein Bericht über die Umsetzung des Buchstabens b angefertigt. Diese Bestimmungen gelten für Einfuhren eines Pazifik-Staates ab dem ersten Tag nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der mitgeteilt wird, dass der betreffende Staat die Europäische Kommission gemäß Buchstabe b unterrichtet hat.
