7. Präferenznachweise 7.1. Grundsätzliches Präferenznachweise sind die in den Pazifik-Staaten oder in der Gemeinschaft ausgestellten: 1) von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 betreffend eine konkrete Sendung 2) Ursprungserklärung auf der Rechnung oder einem sonstigen Handelsdokument ("Rechnungserklärung"), die innerhalb der Wertgrenze von 6.000 EURO, (siehe Abschnitt 7.8.) von jedem Ausführer oder unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer" ausgestellt werden kann. 7.2. Nähere Erläuterungen Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines Pazifik-Staates ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft oder eines Pazifik-Staates oder eines der zulässigen Kumulierungsländer (siehe Abschnitt 4., Punkt 3) angesehen werden. Die Ausführer achten darauf bei der Ausstellung eines Präferenznachweises eine in den Pazifik-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft geläufige Sprache zu verwenden. 7.2.1. Rechnungserklärung Der Wortlaut der Rechnungserklärung in den einzelnen Sprachfassungen ist im Anhang IV (Seite 678) des Protokolls II dieses WPA's zu diesem Punkt wiedergegeben. 7.3.5. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeit von Präferenznachweisen beträgt zehn Monate. Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der Gültigkeitsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. 7.4.4. Nachträgliche Ausstellung; Duplikate; Ersatzpräferenznachweise a) Der Vermerk "nachträglich ausgestellt" lautet: "ISSUED RETROSPECTIVELY" b) Der Vermerk "Duplikat" lautet: "DUPLICATE" c) Für Ersatzpräferenznachweise gilt Nachfolgendes: Werden Ursprungserzeugnisse in einem Pazifik-Staat oder in der Europäischen Gemeinschaft der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in den Pazifik-Staaten oder in der Europäischen Gemeinschaft durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 werden von der Zollstelle, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden, ausgestellt und von der Zollbehörde, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden, mit einem Sichtvermerk versehen. 7.7. Besondere Kennzeichnung von Präferenznachweisen UP-3000 Abschnitt 7.7.1. betreffend Ceuta/Melilla gilt für das Abkommen mit den Pazifik-Staaten sinngemäß. Hiefür gelten die Besonderen Bestimmungen des Artikels 40 (Seite 585) des Protokolls II dieses WPA's. 7.7.2. Bei Abweichung von der Ursprungsregel Wurden Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1 für Waren, bei denen die Abweichung von der Ursprungsregel in Anspruch genommen worden ist, ausgestellt, dann müssen sie im Feld 7 einen Vermerk tragen. Siehe auch Abschnitt 4.5. in diesen Besonderen Bestimmungen. 7.8. Wertgrenzen Rechnungserklärung: 6.000 Euro Privateinfuhren durch Reisende: 1.200 Euro Waren in privaten Kleinsendungen: 500 Euro Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
