4. Ursprungserzeugnisse 4.1. Rechtsgrundlagen Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren in den Pazifik-Staaten sind im Protokoll II dieses WPA´s enthalten. 4.2.3.1. Ihre Schiffe (1) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Pazifik-Staat ins Schiffsregister eingetragen sind; die die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Pazifik Staates führen; die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines Pazifik Staates oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, oder b) sie sind Eigentum von Gesellschaften, die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Pazifik Staat oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben und die mindestens zur Hälfte Eigentum eines Pazifik Staates oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, von öffentlichen Einrichtungen dieses Staates oder von Staatsangehörigen dieser Staaten sind. (2) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen erkennt die Europäische Gemeinschaft auf Antrag eines Pazifik-Staates an, dass die von diesem Pazifik-Staat zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone gecharterten oder geleasten Schiffe als dessen"eigene Schiffe" zu behandeln sind, sofern der Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln anerkennt, dass mit der Charter- oder Leasingvereinbarung, für die der Europäischen Gemeinschaft das Vorkaufsrecht angeboten wurde, dem Pazifik-Staat angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung des Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und dass dem Pazifik-Staat insbesondere die Verantwortung für die nautische und kaufmännische Betriebsführung für die ihm für einen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellte Schiffe übertragen wird. (3) Die vorstehenden Bedingungen können von mehreren Staaten erfüllt werden, vorausgesetzt sie gehören zu den Pazifik-Staaten. In diesem Fall gelten Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Staates, dessen Staatsangehörige oder Unternehmen Eigner des Fischereifahrzeugs oder Fabrikschiffes sind. Falls ein Fischereifahrzeug oder Fabrikschiff Eigentum von Staatsangehörigen oder Unternehmen von Staaten ist, die andere Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet haben, so gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Staates, dessen Staatsangehörige oder Unternehmen den höchsten Eigentumsanteil aufweisen. 4.2.4. Ausreichende Be- oder Verarbeitung 4.2.4.1. System der Ursprungslisten Der Anhang II des Protokolls II enthält eine umfassende Ursprungsliste. Für die im Anhang II (a) des Protokolls II beschriebenen Waren können anstelle der im Anhang II angeführten Regeln auch die in diesem Anhang angeführten Regeln herangezogen werden. Ein nach den Regeln dieses Anhangs erteilter oder ausgestellter Ursprungsnachweis enthält den folgenden Wortlaut auf Englisch: "Derogation - Annex II (a) of Protocol ...- Materials of HS heading No ...originating from ... used." Dieser Vermerk ist in Feld 7 der in Artikel 16 des Protokolls genannten Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 einzutragen oder der in Artikel 20 des Protokolls genannten Erklärung auf der Rechnung beizufügen. Erläuterungen zur Ursprungsliste sind im Anhang I zum Protokoll II aufgeführt. 4.2.4.2. Toleranzregel Die allgemeine Toleranzregel beträgt max. 15 % vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware. Diese Regel gilt jedoch nicht für Erzeugnisse der HS-Kapitel 50 bis 63. Die in der Ursprungsliste vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der allgemeinen Toleranzgrenze zulässig. 4.3. Ursprung durch Kumulierung 4.3.4.1. Kumulierung in der Gemeinschaft 1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Pazifik-Staaten, der ÜLG oder der anderen AKP-Staaten sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht. 2) Geht eine in der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über eine Minimalbehandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Europäischen Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in der Europäischen Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien entfällt. 3) Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem der in den oa. Absätzen genannten Länder oder Gebiete haben, und die in der Europäischen Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden. 4) Die in den Pazifik-Staaten, der ÜLG oder den anderen AKP-Staaten vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in der Gemeinschaft vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in einem über die Minimalbehandlung hinausgehenden Maße in der Gemeinschaft be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder oder Gebiete hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, wenn die Be- oder Verarbeitung über die Minimalbehandlung hinausgeht. 5) Geht die in der Europäischen Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über eine Minimalbehandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Europäischen Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien, die in einem der in Absatz 4 genannten anderen Länder oder Gebiete verwendet wurden, übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien entfällt. 6) Die Kumulierung mit den ÜLG und den anderen AKP-Staaten kann erst dann angewendet werden, wenn eine diesbezügliche Veröffentlichung im Amtsblatt der Reihe C der EU erfolgt ist. 7) Die vorstehenden Kumulierungsbestimmungen dürfen für die in Anhang IX dieses WPA's (siehe Seite 690) aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Oktober 2015 und für Reis der Tarifposition 1006 erst nach dem1. Januar 2010 angewandt werden. 4.3.4.2. Kumulierung in den Pazifik-Staaten 1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, den ÜLG oder den anderen AKP-Staaten sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in den Pazifik-Staaten, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht. 2) Geht eine in einem Pazifik-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über eine Minimalbehandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieses Pazifik-Staates, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung in diesem Pazifik-Staat verwendeten Vormaterialien entfällt. 3) Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem der in den oa. Absätzen genannten Länder oder Gebiete haben, und die in dem Pazifik-Staat keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eines dieser Länder oder Gebiete ausgeführt werden. 4) Die in der Gemeinschaft, in den anderen Pazifik-Staaten, in den ÜLG oder in den anderen AKP-Staaten vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als im Pazifik-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in einem über die Minimalbehandlung hinausgehenden Maße in diesem Pazifik-Staat be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder oder Gebiete hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse dieses Pazifik-Staates, wenn die Be- oder Verarbeitung über die Minimalbehandlung hinausgeht. 5) Geht die in dem Pazifik-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über eine Minimalbehandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieses Pazifik-Staates, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 4 genannten anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien entfällt. 6) Die Kumulierung mit den ÜLG und den anderen AKP-Staaten kann erst dann angewendet werden, wenn eine diesbezügliche Veröffentlichung im Amtsblatt der Reihe C der EU erfolgt ist. 7) Die Kumulierung findet keine Anwendung für die in Anhang IX dieses WPA's (siehe Seite 690) aufgeführten Erzeugnisse. Dessen ungeachtet ist die Kumulierung für die in Anhang IX aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Oktober 2015 und für Reis der Tarifposition 1006 erst nach dem1. Januar 2010 anwendbar und nur, wenn beim Herstellen derartiger Erzeugnisse Vormaterialien mit Ursprung in einem Pazifik-Staat verwendet werden oder wenn die Be- oder Verarbeitung in einem Pazifik-Staat oder einem anderen AKP-Staat, der Vertragspartei eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) ist, durchgeführt wird. 8) Diese Kumulierung gilt nicht für Erzeugnisse des Anhangs XI dieses WPA's (siehe Seite 692) mit Ursprung in Südafrika. Die Kumulierung nach diesem Artikel findet nach dem 31. Dezember 2009 für die in Anhang XII dieses WPA's (siehe Seite 704) aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika Anwendung. 4.3.4.3. Kumulierung mit benachbarten Entwicklungsländern Auf Antrag der Pazifik-Staaten können Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines in Anhang VIII(a) dieses WPA's (siehe Seite 689) aufgeführten benachbarten Entwicklungslandes sind, das kein AKP-Staat ist, aber zu einem zusammenhängenden geografischen Gebiet gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in einem Pazifik-Staat angesehen werden, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern a) die in dem Pazifik-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht, b) die Pazifik-Staaten, die Europäische Gemeinschaft und die betreffenden benachbarten Entwicklungsländer eine Übereinkunft über geeignete Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, die die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes gewährleistet. 4.5. Abweichung von der Ursprungsregel Neben den bereits im Anhang II (a) - siehe Abschnitt 4.2.4.1. - vorgesehenen Abweichungen von den Ursprungsregeln können Ausnahmeregelungen auf Antrag des betreffenden Pazifik-Staates vom Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in den Pazifik-Staaten dies rechtfertigt. Derzeit gibt es keine derartigen Abweichungen von der Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren".
