4. Ausnahmen (1) Die Beibringung einer Fangbescheinigung gemäß Abschnitt 2.2. bzw. Abschnitt 3.2. ist nicht erforderlich für 1.Fischereierzeugnisse, die von Fängen verarbeitet werden, die vor dem 1. Jänner 2010 erzielt wurden, selbst wenn die Einfuhr erst nach dem 1. Jänner 2010 erfolgt; 2.Aquakulturerzeugnisse aus Fischbrut oder Larven; 3.Fischereierzeugnisse aus der Binnenfischerei; Hinweis: Da das Kaspische Meer ein Binnengewässer und kein Meer ist, ist für Fänge aus diesem Gebiet keine Fangbescheinigung erforderlich. 4.Zierfische; 5.Austern, lebend; 6.Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten; 7.Große Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren; 8.andere Kamm-Muscheln, frisch oder gekühlt; 9.Miesmuscheln; 10.Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken; 11.Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht; 12.Zierarten von Langusten, Hummer, Tiefseegarnelen, Nordseegarnelen und anderen Garnelen, Krabben, Kaisergranate und andere Zierkrebstiere, Tintenfische und Kalmare, Kraken, lebend; 13.Lebern, Rogen, Fischmilch, Fischflossen (ausgenommen Flossen von Fischen der Klasse Chondrichthyes, d.s. Knorpelfische, zu denen Haie, Rochen und Seekatzen gehören), Köpfe, Schwänze, Blasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse. Hinweis: Die in den Z 3 bis 13 angeführten Ausnahmen wurden in der Liste der Fischereierzeugnisse, die den Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen unterliegen (Anlage 1), berücksichtigt. (2) Das Vorliegen einer der Ausnahmefälle gemäß Abs. 1 ist in der Zollanmeldung im elektronischen Abfertigungssystem mit dem Dokumentenartencode "Y927" anzugeben.
