3. Ausfuhr 3.1. Anwendungszeitpunkt Als Wiederausfuhr gilt jegliche Beförderung von Fischereierzeugnissen, die zuvor in das Gebiet der Europäischen Union eingeführt wurden, aus dem Gebiet der Europäischen Union. Im Hinblick auf die geographische Lage Österreichs sind die Ausfuhrbeschränkungen (siehe Abschnitt 3.2.) daher bei jeglicher Ausfuhr von Fischereierzeugnissen anzuwenden. 3.2. Ausfuhrbeschränkungen (1) Die - unveränderte - Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen, die mit einer Fangbescheinigung eingeführt wurden, ist gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nur dann zulässig, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, aus dem die Wiederausfuhr erfolgen soll, den Teil der Fangbescheinigung über die Wiederausfuhr oder, wenn die wiederauszuführenden Fischereierzeugnisse Teil der eingeführten Erzeugnisse sind, eine Kopie davon validieren. (2) Die Fangbescheinigung ist von einer öffentlichen Behörde des Flaggenstaats des Fischereifahrzeuges bzw. der Fischereifahrzeuge zu validieren, das die Fänge getätigt hat bzw. die die Fänge getätigt haben, aus denen die auszuführenden Fischereierzeugnisse gewonnen wurden. In Österreich wird diese Bestätigung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) durchgeführt. Die Fangbescheinigungen haben der Anlage 2 zu entsprechen. Wurden Fänge durch Fischereifahrzeuge a)mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern ohne Schleppgerät oder b)mit einer Länge über alles von weniger als 8 Metern mit Schleppgerät oder c)ohne Deckaufbauten oder d)mit einer vermessenen Tonnage von weniger als 20 BRZ getätigt, die nur im Flaggenstaat dieser Schiffe angelandet werden, können vereinfachte Fangbescheinigungen verwendet werden, wenn die Fänge zusammen eine Sendung bilden. Diese vereinfachten Fangbescheinigungen haben der Anlage 3 zu entsprechen. (4) Die - mit einem Validierungsvermerk durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (in Österreich dem BAES) versehene - Fangbescheinigung bildet bei der zollamtlichen Ausfuhrabfertigung der in der Anlage 1 angeführten Fischereierzeugnisse eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der Unterlage sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung "C673"). Eine zollamtliche Bestätigung der Fangbescheinigung ist nicht erforderlich. (5) Sofern der Ausführer ein anerkannter Wirtschaftsbeteiligter ist, der über ein "APEO-Zertifikat" (Muster siehe Anlage 4; Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung "7702") verfügt, ist die Vorlage der Fangbescheinigung bei der Ausfuhrabfertigung nicht erforderlich. APEO-Zertifikate sind nur in dem Mitgliedstaat gültig, in dem sie ausgestellt wurden. In Österreich werden diese Zertifikate durch das BAES ausgestellt. (6) Werden Fischereierzeugnisse, die ursprünglich mit einer Fangbescheinigung in die Union eingeführt wurden, in der EU einer Bearbeitung unterzogen, so ist bei der (Wieder-)Ausfuhr keine Fangbescheinigung erforderlich (Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem bei der Zollanmeldung "Y927"). (7) Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ("ex-Positionen") in der Zollanmeldung im elektronischen Abfertigungssystem mit dem Dokumentenartencode "Y927" anzugeben. 3.3. Zolltarif und Codierungen (1) Die in diesem Abschnitt behandelten Ausfuhrbeschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0336: IUU-Fischerei" (VuB-Code "0336") gekennzeichnet. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Ausfuhrbeschränkungen stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) Beschreibung (KURZ_BESCHR) Hinweise C673 Fangbescheinigung siehe Abschnitt 3.2. Y927 Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 4. oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 3.2. Abs. 6 und Anlage 1 7702 APEO-Zertifikat, ausgestellt vom Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) siehe Abschnitt 3.2. 3.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für die in der Anlage 1 angeführten Fischereierzeugnisse bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
