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Arbeitsrichtlinie Suchverfahren neu (ZK-0912)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.05.2014 · Quelle: Findok

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3.1. Suchanzeige im gvV/gemVV oder des vereinfachten Verfahrens bei bestimmten Beförderungsarten Dieser Abschnitt basiert auf einer der folgenden Unterlagen, die im Fall des Notfallverfahrens als Versandanmeldung verwendet werden: Einheitspapier ein von dem System des Wirtschaftsbeteiligten auf weißem Papier gedrucktes Einheitspapier gemäß Anhang 37 ZK-DVO und Art. 205 ZK-DVO / Anhang A4 zu Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren oder das Versandbegleitdokument, wenn die zuständigen Behörden des Abgangslandes die Notwendigkeit, dass der Wirtschaftsbeteiligte dieses Dokument verwendet, als gerechtfertigt ansehen. In diesem Fall trägt das Versandbegleitdokument keinen Strichcode, und es wird keine MRN (Versandbezugsnummer) darauf vermerkt. 3.1.1. Einleitung Fehlt der Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens oder werden die zuständigen Behörden darüber unterrichtet oder vermuten sie, dass das Verfahren nicht beendet wurde, so nehmen sie einen Monat nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle Kontakt mit dem Hauptverpflichteten auf, damit er durch Vorlage des Vordrucks in Abschnitt 6.2. den Nachweis dafür erbringt, dass das Verfahren beendet wurde; so wird zwei Monate nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle das Suchverfahren bei der angemeldeten Bestimmungsstelle eingeleitet. Das Suchverfahren dient dazu: einen Nachweis für die Beendigung des Verfahrens zu erhalten, damit das Verfahren erledigt werden kann oder bei Fehlen eines solchen Nachweises oder wenn sich später herausstellt, dass der Nachweis gefälscht oder ungültig war, die Bedingungen für das Entstehen der Zollschuld, den (die) Schuldner und die für die Erhebung der Schuld zuständigen Behörden festzustellen. Dieses Verfahren beruht auf der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwischen den zuständigen Behörden und berücksichtigt alle vom Hauptverpflichteten vorgelegten Angaben. Die Liste der für das Suchverfahren zuständigen Behörden ist in Abschnitt 6.1. aufgeführt. Das ordnungsgemäße Funktionieren des Suchverfahrens setzt Folgendes voraus: vollständig ausgefüllte Suchanzeigen, effektive und korrekte Aufzeichnung der Eingänge bei den Bestimmungsstellen, die Bestimmungsstelle sendet den Rückschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen zurück, ordnungsgemäße Bearbeitung des Grenzübergangsscheins (TC10) durch die Durchgangszollstelle(n), rasche und klare Beantwortung durch die angeschriebenen Behörden, aktuelle Liste der zuständigen Behörden und Zollstellen. 3.1.2. Benachrichtigung des Hauptverpflichteten Die zuständigen Behörden des Abgangslandes unterrichten den Hauptverpflichteten und fordern ihn auf, einen Nachweis für die Beendigung des Verfahrens zu erbringen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle ein Exemplar Nr. 5 des Versandbegleitdokuments zurückgesandt wurde. Der Hauptverpflichtete erhält Gelegenheit, innerhalb von 28 Tagen die für die Erledigung des Verfahrens erforderlichen Angaben zu machen. 3.1.3. Für die Suchanzeige zuständige Behörde und erforderlicher Zeitrahmen Die Suchanzeige wird unverzüglich von den zuständigen Behörden des Abgangslandes versandt: spätestens wenn zwei Monate nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle von Seiten des Hauptverpflichteten kein Nachweis für die Beendigung des Verfahrens eingegangen ist; sobald die zuständigen Behörden darüber unterrichtet werden oder zu einem frühen Zeitpunkt (auch vor Ablauf der oben genannten Fristen) den Verdacht haben, dass das Verfahren für sämtliche oder für einen Teil der jeweiligen Waren nicht beendet wurde, oder falls der vorgelegte Nachweis Unstimmigkeiten aufweist oder sich als gefälscht herausstellt. Liegt ein Verdacht vor, entscheidet die zuständige Behörde des Abgangslandes nach Maßgabe der jeweiligen Umstände, ob vor oder gleichzeitig mit dem Suchverfahren ein Nachprüfungsverfahren durchgeführt werden sollte, um die Gültigkeit der Nachweise zu überprüfen; sobald die zuständige Behörde nachträglich (nach Ablauf der oben genannten Zeiträume) feststellt, dass die vorgelegten Nachweise gefälscht waren und das Verfahren nicht beendet war. Nachforschungen werden nur dann eingeleitet, wenn es sich als hilfreich erweist, um die früher vorgelegten Nachweise zu bestätigen oder für ungültig zu erklären und/oder die Schuld, den Schuldner und die für die Erhebung der Schuld zuständige Behörde festzustellen. Die Suchanzeige kann nicht versandt werden, wenn der Hauptverpflichtete vor Ablauf der Zweimonatsfrist für die Einleitung des Suchverfahrens einen anzuerkennenden Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens vorlegen kann (zu weiteren Angaben siehe Abschnitt 2.2.1.). 3.1.4. Suchanzeige (TC20) Die zuständige Behörde des Abgangslandes leitet das Suchverfahren ein, indem sie eine Suchanzeige entsprechend dem Muster TC20 in Abschnitt 6.3. an die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes sendet. Die Suchanzeige kann per Einschreiben verschickt werden (um einen Nachweis für die Zustellung zu erlangen). Die zuständige Behörde des Abgangslandes macht die Absendung des Vordrucks TC20 aktenkundig. Die Suchanzeige TC20 enthält alle verfügbaren Angaben einschließlich der Zusatzangaben des Hauptverpflichteten, insbesondere über eine Änderung des Empfängers der Waren. Dem Vordruck TC20 sind Kopien aller Belege über die Überführung der Waren in das Verfahren beizufügen (Exemplar Nr. 1 der Versandanmeldung, Ladelisten, Luft- oder Seefrachtmanifeste usw.). Die Suchanzeige TC20 wird nur dann versandt, wenn die Antwort des Hauptverpflichteten auf das Auskunftsersuchen nicht ausreichte, um das Versandverfahren zu erledigen. 3.1.5. Reaktion des Bestimmungslandes auf die Suchanzeige Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes, bei der die Suchanzeige eingeht, reagiert so schnell wie möglich und in gebotener Weise auf der Grundlage der Informationen, die ihr vorliegen oder die sie voraussichtlich erhalten wird. Die Behörde prüft dabei zunächst ihre eigenen Aufzeichnungen (Registrierung der Exemplare Nr. 4 und 5 des Einheitspapiers; Exemplare Nr. 4 oder abgelegte Manifeste usw.) oder die entsprechenden Aufzeichnungen des zugelassenen Empfängers. Dabei wird zuweilen der Originalbeleg für die Beendigung des Verfahrens aufgefunden (insbesondere Exemplar Nr. 5 des Einheitspapiers), der noch nicht zurückgesandt oder nicht korrekt abgelegt worden ist. Verlaufen diese Nachforschungen ergebnislos, setzt sich die zuständige Behörde des Bestimmungslandes mit dem Empfänger (laut Angabe in der Versandanmeldung) oder der Person in Verbindung, die laut Angaben der zuständigen Behörde des Abgangslandes im TC20 die Waren und Papiere (einschließlich Exemplar Nr. 5 des Einheitspapiers) unmittelbar ohne Gestellung bei der Bestimmungsstelle angenommen hat. Reichen die Angaben der zuständigen Behörde des Abgangslandes im TC20 oder den beigefügten Papieren für Nachforschungen der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes nicht aus, so füllt die zuständige Behörde des Bestimmungslandes Feld II des TC20 aus und sendet die Suchanzeige mit dem Ersuchen um zusätzliche Informationen an die Abgangsstelle zurück. Die zuständige Behörde des Abgangslandes füllt Feld III aus, fügt die erbetenen Zusatzinformationen (auf Papier) bei und sendet die Suchanzeige TC20 an die ersuchende zuständige Behörde des Bestimmungslandes zurück. Nach den vorstehend beschriebenen Schritten des Suchverfahrens sind folgende Fälle möglich: (1) Die betreffenden Waren sind tatsächlich bei der Bestimmungsstelle gestellt oder dem zugelassenen Empfänger übergeben worden, aber der Nachweis für die Beendigung des Verfahrens (beispielsweise Rücksendung des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers oder der monatlichen Liste bei dem vereinfachten See/Luftfrachtverfahren - Stufe 1) wurde nicht fristgerecht zurückgesandt. In diesem Fall sendet die zuständige Behörde des Bestimmungslandes der zuständigen Behörde des Abgangslandes, die die Suchanzeige TC20 übersandt hat, unverzüglich den Nachweis zurück, nachdem Feld IV des Vordrucks TC20 vollständig ausgefüllt wurde; entgegen seiner Verpflichtung hat der zugelassene Empfänger den Nachweis für die Beendigung des Verfahrens nicht an die Bestimmungsstelle zurückgesandt. In diesem Fall übersendet die zuständige Behörde des Bestimmungslandes diesen Nachweis unverzüglich nach seinem Auffinden zusammen mit dem ordnungsgemäß ergänzten TC20 an die zuständige Behörde des Abgangslandes, nachdem sie zuvor geprüft hat, ob der zugelassene Empfänger die erforderlichen Angaben zum Ankunftsdatum der Waren und zum Zustand der Verschlüsse gemacht hat, und sie den Nachweis eingetragen und mit einem Sichtvermerk versehen hat. Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes ergreift ggf. alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf den zugelassenen Empfänger. der Nachweis für die Beendigung des Verfahrens wurde versandt, ist aber bei der zuständigen Behörde des Abgangslandes noch nicht eingegangen. In diesem Fall sendet die zuständige Behörde des Bestimmungslandes den Nachweis zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Vordruck TC20 an die zuständige Behörde des Abgangslandes zurück. Als Nachweis kann das von der zuständigen Behörde des Abgangslandes übersandte Papier (Exemplar Nr. 1 des Einheitspapiers, Manifest beim Abgang usw.) oder eine Kopie des Papiers herangezogen werden, das der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes vorliegt (Exemplar Nr. 4 des Einheitspapiers, Manifest bei der Bestimmungsstelle oder einbehaltenes Exemplar der Monatsliste usw.). Diese Behörde trägt das Ankunftsdatum der Waren und die Ergebnisse durchgeführter Kontrollen in das Exemplar ein und bestätigt die Angaben mit dem Vermerk. (2) Die betreffenden Waren sind weder bei der Bestimmungsstelle gestellt noch einem zugelassenen Empfänger übergeben worden: die Bestimmungsstelle wurde geändert: In diesem Fall muss die tatsächliche Bestimmungsstelle den Nachweis für die Beendigung des Verfahrens an die zuständige Behörde des Abgangslandes zurücksenden: Konnte die zuständige Behörde des Landes der angemeldeten Bestimmungsstelle die tatsächliche Bestimmungsstelle feststellen, so leitet sie die Suchanzeige TC20 mit den entsprechenden Angaben zur tatsächlichen Bestimmungsstelle in Feld IV an diese weiter und übersendet der zuständigen Behörde des Abgangslandes zur Unterrichtung eine Kopie des TC20. Konnte die zuständige Behörde des Landes der angemeldeten Bestimmungsstelle die tatsächliche Bestimmungsstelle nicht ermitteln, wird das TC20 von der angemeldeten Bestimmungsstelle mit einem entsprechenden Vermerk in Feld IV versehen und der zuletzt vorgesehenen Durchgangszollstelle übersandt. Falls eine Durchgangszollstelle nicht vorgesehen war, wird das TC20 unmittelbar an die zuständige Behörde des Abgangslandes zurückgesandt. Die Bestimmungsstelle wurde nicht geändert (oder die Änderung wurde nicht angezeigt): Stellt die zuständige Behörde des Bestimmungslandes fest, dass die Waren unmittelbar an einen nicht zugelassenen, auf dem TC20 vermerkten Empfänger oder an eine andere Person ausgeliefert wurden, so sendet die zuständige Behörde des Bestimmungslandes das TC20 und eine Kopie der Versandanmeldung an die zuständige Behörde des Abgangslandes zurück. Diese Vordrucke enthalten gegebenenfalls in einem weiteren Papier folgende sachdienlichen Angaben: Name des Empfängers und anderer möglicherweise beteiligter Personen, Zeitpunkt und Umstände der unmittelbaren Auslieferung der Waren, ihre Art und Menge, sowie gegebenenfalls das Zollverfahren, dem die Waren anschließend unterworfen wurden. Kann die zuständige Behörde des Bestimmungslandes die betreffenden Waren nicht auffinden, leitet sie das TC20 mit einem entsprechenden Vermerk an die laut Versandanmeldung vorgesehene letzte Durchgangszollstelle weiter. Falls eine Durchgangszollstelle nicht vorgesehen war, wird das TC20 unmittelbar an die zuständige Behörde des Abgangslandes zurückgesandt. Sofern die zuständige Behörde des Bestimmungslandes in den vorstehenden Fällen das TC20 an die letzte vorgesehene Durchgangszollstelle weiterleitet, übersendet sie auch eine Kopie an die zuständige Behörde des Abgangslandes, damit diese über den aktuellen Stand des Suchverfahrens unterrichtet ist. 3.1.6. Reaktion der Durchgangszollstelle auf die Suchanzeige Die letzte vorgesehene Durchgangszollstelle, der die Suchanzeige TC20 übersandt wird, forscht unverzüglich nach dem Grenzübergangsschein TC10 für die betreffende Sendung. Nach diesen Nachforschungen können folgende Fälle auftreten: (1) Die Warensendung ist bei der letzten vorgesehenen Durchgangszollstelle vorgeführt worden, und der entsprechende Grenzübergangsschein ist vorhanden. In diesem Fall fügt die Durchgangszollstelle der Suchanzeige TC20 eine Kopie des Grenzübergangsscheins bei und sendet sie unmittelbar an die zuständige Behörde des Abgangslandes. (2) Bei der letzten vorgesehenen Durchgangszollstelle ist ein Grenzübergangsschein (oder ein anderer diesbezüglicher Beleg) nicht vorhanden. In diesem Fall sendet die letzte vorgesehene Durchgangszollstelle die Suchanzeige TC20 mit einem entsprechenden Vermerk an die laut Versandanmeldung vorgesehene vorherige Durchgangszollstelle oder unmittelbar an die zuständige Behörde des Abgangslandes, wenn keine weitere Durchgangszollstelle vorgesehen war. Jede Durchgangszollstelle, bei der die Suchanzeige eingeht, verfährt ebenso und stellt sicher, dass die Suchanzeige TC20 mit dem entsprechenden Vermerk unverzüglich weitergeleitet wird, und zwar entweder an die laut Versandanmeldung vorgesehene vorherige Durchgangszollstelle oder, wenn keine weitere Durchgangszollstelle vorgesehen war, unmittelbar an die zuständige Behörde des Abgangslandes, die die erforderlichen Schlüsse aus den eingegangenen Informationen zieht. Die Durchgangszollstelle, die die Suchanzeige TC20 an die vorherige Durchgangszollstelle weiterleitet, übersendet gleichzeitig eine Kopie an die zuständige Behörde des Abgangslandes, um diese über den aktuellen Stand des Suchverfahrens zu unterrichten. Darüber hinaus unterrichtet die vorgesehene Durchgangszollstelle die zuständige Behörde des Abgangslandes, falls sie den Grenzübergangsschein noch von der tatsächlichen Durchgangszollstelle erhält [siehe (1)], nachdem sie die Suchanzeige schon an die ursprünglich vorgesehene vorherige Durchgangszollstelle abgesandt hat. 3.1.7. Folgen des Suchverfahrens Die zuständige Behörde des Abgangslandes entscheidet auf der Grundlage der im Suchverfahren erhaltenen Antworten sowie zusätzlicher vom Hauptverpflichteten erhaltenen Angaben, ob das Versandverfahren beendet worden ist und erledigt werden kann. Die zuständige Behörde des Abgangslandes stellt gemäß den Vorschriften über die (Zoll-) Schuld die Abgabenerhebung fest, ob eine (Zoll-)Schuld entstanden ist, welche Person(en) gegebenenfalls für die Schuld in Anspruch zu nehmen sind, an welchem Ort die Schuld tatsächlich oder mutmaßlich entstanden ist und welche Behörde demzufolge für die Abgabenerhebung zuständig ist. Die zuständige Behörde des Abgangslandes muss ihre Entscheidung innerhalb von sieben Monaten nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle treffen. Das gilt auch, wenn die Behörde im Rahmen des Suchverfahrens keine Antwort erhalten hat. Zusätzliche Angaben zu den betreffenden Waren, die bei der zuständigen Behörde eingehen oder von ihr festgestellt werden, können die Ergebnisse des Suchverfahrens beeinflussen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn während des Versandverfahrens eine Unregelmäßigkeit oder ein Betrug (Entziehen aus dem Verfahren, Austausch usw.) entdeckt worden ist und/oder die betreffenden Waren teilweise oder vollständig nicht unter zollamtlicher Überwachung standen und ebenfalls, wenn die für die Unregelmäßigkeiten oder den Betrug verantwortlichen Personen ermittelt wurden. Dementsprechend sind alle sachdienlichen Angaben unverzüglich der zuständigen Behörde des Abgangslandes zu übermitteln, und falls erforderlich muss mit dem Vordruck TC24 die Übertragung der Zuständigkeit für die Erhebung beantragt werden. Kann das Versandverfahren nach den Ermittlungen im Suchverfahren erledigt werden, so unterrichtet die zuständige Behörde des Abgangslandes unverzüglich den Hauptverpflichteten und den Bürgen, der möglicherweise an dem Suchverfahren beteiligt war. Die zuständige Behörde unterrichtet den Bürgen nach Maßgabe von Anlage I Art. 118 Abs. 4 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren/Art. 450c Abs. 3 ZK-DVO. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde möglicherweise andere Behörden, die ebenfalls am Suchverfahren beteiligt sind, und insbesondere die Bürgschaftsstelle zu unterrichten. Abschnitt 6.7. enthält weitere Beispiele für Fallgestaltungen im Suchverfahren. 3.1.8. Mitteilung an den Bürgen Der Bürge ist stets von der für die Abgabenerhebung zuständigen Behörde über die Nichterledigung zu unterrichten (Art. 450c Abs. 1 ZK-DVO). Wurde der Bürge im Zuge des Suchverfahrens befasst, ist er auch zwingend über die Erledigung zu unterrichten (Art. 450c Abs. 3 ZK-DVO). Gemäß Art. 450d ZK-DVO sind die Abgangsstelle und die Stelle der Bürgschaftsleistung von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über alle Fälle der Zollschuldentstehung zu informieren. 3.1.9. Fristen im Suchverfahren: Die nachstehend angeführten Fristen, welche durch die Bestimmungen des ZK, der ZK-DVO bzw. des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren geregelt sind, sind strikt einzuhalten. Fristen im Suchverfahren Rücksendung des Exemplars Nr. 5 unverzüglich spätestens 10 Arbeitstage nach Gestellung Erkundigungen beim Hauptverpflichteten 1 Monat nach Annahme der Anmeldung Einleitung des Suchverfahrens Versenden der Suchanzeige 2 Monate nach Annahme der Anmeldung Erhebung der Abgaben nach Art. 450 Buchstabe a ZK-DVO (vor dem 1. Juli 2009) 7 Monate nach Annahme der Anmeldung Unterrichtung des Bürgen gemäß Art. 450c Abs. 1 ZK-DVO 9 Monate nach Annahme der Anmeldung Frist für die buchmäßige Erfassung 2 Tage nach dem Tag, an dem die Zollbehörde im konkreten Einzelfall in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. Festsetzungsverjährung 3 Jahre nach dem Entstehen der Zollschuld 3.2. Suchverfahren im C-TIR Notfallverfahren Sonderzuständigkeit für das Zollamt Wien Gemäß § 13 Z 2 AVOG 2010 - DV wird zur Einleitung und Durchführung der Suchverfahren, sowie zur Erhebung der Eingangsabgaben (Abgang und Bestimmung), die Zuständigkeit auf das Zollamt Wien im Verfahren mit Carnet TIR übertragen. 3.2.1. Aufgaben der Abgangs-Eingangszollstelle Konnte trotz Berichtigung etwaiger Dateneingabefehler im Rahmen der Bereinigung der Unstimmigkeitslisten in der Anwendung ZITAT zu einem bestimmten Carnet TIR zu der von der Abgangs- oder Eingangszollstelle veranlassten Dateneingabe keine korrespondierende Dateneingabe der Erledigung festgestellt werden, ergibt sich die Vermutung, dass eine Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit aufgetreten ist. In diesen Fällen ist daher ein Suchverfahren einzuleiten. Im betreffenden Datensatz ist im Datenfeld "TC 20" der Eintrag "J" vorzunehmen, um ihn aus der Unstimmigkeitsliste zu eliminieren. Geht entsprechend des Artikel 455 ZK-DVO der Trennabschnitt 2 des Carnet TIR nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eröffnung des Carnet TIR bei den Zollbehörden des Eingangs- oder Abgangslandes ein, so ist ein Akt anzulegen und das Blatt 1 mit allfälligen Beilagen zuständigkeitshalber an das Zollamt Wien abzutreten. 3.2.2. Aufgaben des Zollamtes Wien (1) Ist das Carnet TIR nicht erledigt worden, ergeht innerhalb von zwei Monaten eine Mitteilung nach Artikel 11 Absatz 1 des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR an den bürgenden Verband und an den Inhaber des Carnet TIR. (2) Das Zollamt Wien sendet spätestens nach vier Monaten nach erfolgter Abfertigung eine Carnet TIR-Suchanzeige (Zoll Standardset) an die vorgesehene Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle. Sie vermerkt auf der Suchanzeige alle Angaben, die sie ermitteln konnte (insbesondere Namen und Anschrift des Warenempfängers bei eingehenden Sendungen). (3) Sendet die Bestimmungs(zoll-)stelle die Suchanzeige zurück und ersucht dabei im Feld II der Suchanzeige um zusätzliche Auskünfte, füllt die Abgangs- bzw. Eingangszollstelle das Feld III aus und sendet die Suchanzeige erneut an die Bestimmungszollstelle. (4) Geht als Antwort auf die Suchanzeige die Erledigungsbescheinigung oder eine mit Gestellungsvermerk versehene Ablichtung des Abschnitts 2 des Carnet TIR ein, ohne dass darauf Abweichungen vermerkt sind, so ist das Carnet TIR-Verfahren zu erledigen. Das gleiche gilt, wenn die Suchanzeige von einer im Anwendungsgebiet gelegenen Zollstelle gemeinsam mit einer Abfrage zurücklangt, wonach zwischenzeitlich zur Ersterfassung eine korrespondierende Erfassung der Erledigung vorgenommen worden ist. (5) Antwortet die Bestimmungs(zoll-)stelle nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Suchanzeige, ist ein Carnet TIR-Mahnbrief (Zoll Standardset) an die der Bestimmungs- bzw. Ausgangszollstelle vorgesetzten Behörde, deren Bezeichnung und Anschrift in dem "Verzeichnis der für gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren zuständigen Zollstellen" enthalten ist (siehe dort unter Buchstabe E bzw. in der Liste der Zollstellen der einzelnen Länder vorangestellten besonderen Vorbemerkungen) zu senden. Dem Mahnbrief ist eine Ablichtung des Abschnitts 1 des Carnet TIR und der Suchanzeige anzuschließen. (6) Wird gegen einen Abgabenschuldner oder eine dritte Person ein Finanzstrafverfahren nach § 82 Abs. 3 FinStrG oder § 83 Abs. 3 FinStrG eingeleitet, oder ein Finanzvergehen nach § 54 Abs. 1 FinStrG oder § 82 Abs. 2 FinStrG angezeigt, so ist auch diesem Fall das Zollamt Wien für die Abgabenerhebung zuständig. Eine Information über die Einleitung bzw. Anzeige ist dem Zollamt Wien zu übermitteln. (7) Bei festgestellten Zollzuwiderhandlungen im Carnet TIR-Verfahren hat das Zollamt Wien spätestens vor Ablauf eines Jahres (Posteingang beim Empfänger) nach Abfertigung den bürgenden Verband und den Carnet-Inhaber davon zu unterrichten, dass das Verfahren nicht bzw. unter Vorbehalt erledigt wurde (siehe Artikel 11 Abs. 1 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR). In der Mitteilung ist eine Frist von drei Monaten für den Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung des Carnet zu setzen. Wird dieser Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erhebt das Zollamt Wien die gesetzlich geschuldeten Zölle und anderen Abgaben. Diese Vorgangsweise ist auch bei eingehenden Suchanzeigen an die Bestimmungsstellen durchzuführen, nachdem das Suchverfahren ergeben hat, dass die Zollschuld in Österreich entstanden ist. (8) Nach Beendigung des Suchverfahrens veranlasst das Zollamt Wien die entsprechenden Dateneingaben im ZITAT. 3.2.3. Behandlung eingehender Suchanzeigen Die Sonderzuständigkeit des Zollamtes Wien ist in diesem Fall nicht gegeben. (1) Eingehende Suchanzeigen sind nach wie vor von den Bestimmungsstellen unverzüglich zu bearbeiten. Sie sind laut Aktenplan zu verbuchen und samt den zugehörigen Unterlagen (zB Schriftwechsel) abzulegen. Kann die Suchanzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang beantwortet werden, ist die ersuchende Stelle durch eine Zwischennachricht über die Verzögerung zu unterrichten. (2) Reichen die von der Abgangsstelle auf der Suchanzeige gegebenen Auskünfte für die Ermittlungen nicht aus, so ersucht die ersuchte Zollstelle um zusätzliche Auskünfte. Sie gibt die erbetenen Auskünfte in Feld II des Vordrucks an und sendet die Suchanzeige an die Abgangsstelle zurück. (3) Suchanzeigen zu TIR-Verfahren, welche im NCTS eröffnet wurden, langen auch im NCTS bei der Bestimmungsstelle ein. Allfällig noch nicht zurückgesandte Trennabschnitte im Notfallverfahren sind an die Abgangsstelle mit entsprechendem Erledigungsvermerk zu retournieren. 3.2.3.1. Aufgaben der Bestimmungsstelle (1) Hat die Bestimmungsstelle entgegen den Vorschriften den Rückschein (von außerhalb der Anwendungsgebieten eröffneten Versandscheinen) noch nicht zurückgesandt, so hat sie ihn mit dem vorgesehenen Vermerk zu versehen, und sofort nach Eingang der Suchanzeige zurückzusenden. (2) Wurde die erforderliche Dateneingabe der Beendigung noch nicht durchgeführt, ist dies umgehend nachzuholen und die Suchanzeige gemeinsam mit einer nach der Dateneingabe erfolgten Abfrage an die in Österreich gelegene Abgangsstelle zurückzusenden. (3) Sind die Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt und ist der Rückschein (von außerhalb des Anwendungsgebietes eröffneten Carnets TIR) bereits abgesandt worden, so vermerkt die Bestimmungsstelle dies auf der Suchanzeige und sendet diese zurück. (4) Sind die Waren der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden, so darf sich die Bestimmungsstelle, die die Suchanzeige erhält, nicht etwa auf die Angabe beschränken, dass die Waren bei ihr nicht gestellt worden sind. Sie muss vielmehr Nachforschungen anstellen, insbesondere bei der im Carnet TIR oder in der Suchanzeige als Warenempfänger genannten Person, soweit diese in Österreich ansässig ist. Ist die Bestimmungsstelle ein Grenzzollamt, ist das gegenüberliegende Grenzzollamt zu befassen und um Auskunft darüber zu ersuchen, ob dort ein Grenzübergangsschein abgegeben wurde. (5) Teilt der Warenempfänger mit, dass die Waren bei einer anderen als der vorgesehenen Zollstelle gestellt worden sind, gilt diese Zollstelle als Bestimmungsstelle. Die vorgesehene Bestimmungsstelle übersendet der tatsächlichen Bestimmungsstelle die Suchanzeige und teilt ihr die Angaben des Warenempfängers mit. Die tatsächliche Bestimmungsstelle sendet die Suchanzeige an die Abgangsstelle zurück. (6) Wird zB festgestellt, dass die Waren unmittelbar an einen Empfänger ausgeliefert wurden, ohne dass das Carnet TIR der Bestimmungsstelle vorgelegt worden ist, prüft die Bestimmungsstelle die Unregelmäßigkeit und erhebt die Eingangsabgaben, nachdem die betreffenden Punkte gemäß ZK-0912 Abschnitt 2.4.6. bzw. ZK-0912 Abschnitt 5. durchgeführt worden sind. Zur Klärung der Frage, ob ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes vorliegt, ist der Bereich Strafsachen des zuständigen Zollamtes zu befassen. (7) Verlaufen die Nachforschungen der Bestimmungsstelle ergebnislos, ist je nach Beförderungsweg wie folgt zu verfahren: Bei ausschließlicher Beförderung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ist die Suchanzeige nach Anbringung eines entsprechenden Vermerkes im Feld IV an die Abgangsstelle zurückzusenden. Erfolgte die Beförderung auch außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft, übersendet die Bestimmungsstelle die Suchanzeige unmittelbar an die Durchgangszollstelle am Eingang in die Gemeinschaft. (8) Die Durchgangszollstelle am Eingang in die Gemeinschaft prüft, ob für das betreffende Versandverfahren ein Grenzübergangsschein abgegeben wurde. Ist dies der Fall, sendet die Durchgangszollstelle die in Feld V vervollständigte Suchanzeige an die Bestimmungsstelle zurück und fügt eine Ablichtung des Grenzübergangsscheins bei. Die Bestimmungsstelle verfährt danach entsprechend Absatz 6. Für die Unterrichtung der Abgangsstelle gilt Absatz 9. Wurde kein Grenzübergangsschein abgegeben, sendet die Durchgangszollstelle die in Feld V vervollständigte Suchanzeige direkt an die Abgangsstelle zurück. Stellt eine außerhalb des Anwendungsgebietes gelegene Bestimmungsstelle fest, dass aufgrund eines in Österreich abgegebenen Grenzübergangsscheines der Ort der Zuwiderhandlung im Sinne des Artikel 215 Abs. 1 ZK als in Österreich gelegen gilt und erlangt die österreichische Durchgangszollstelle davon Kenntnis, hat diese umgehend den Vorgang an das Zollamt Wien zum Zwecke der Abgabenerhebung abzutreten. (9) Die Abgangsstelle ist über den Stand der eingeleiteten Maßnahmen zur Abgabenerhebung regelmäßig zu unterrichten. Außerdem sind der Abgangsstelle wichtige Vorgänge von rechtlicher Bedeutung mitzuteilen, die den Ablauf des Suchverfahrens betreffen (zB Vorgänge der Strafverfolgung, Zahlung der Abgaben usw.). (10) Nach Entrichtung der Abgaben ist die Bestimmungsstelle vom Zollamt Wien zu verständigen, dass nun der Akt abgeschlossen werden kann. Die Bestimmungsstelle veranlasst nun die notwendigen Meldungen an die Abgangsstelle zur Erledigung des Verfahrens. 3.2.4. Berichtspflicht Sieht sich das Zollamt nicht in der Lage, die oa. Fristen zu erfüllen, ist dem jeweiligen Amtsfachbereich mit einer entsprechenden Begründung zu berichten. Der Amtsfachbereich hat daraufhin geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Fristen zu gewährleisten. Können keine diesbezüglichen Maßnahmen ergriffen werden, ist dem Nationalen Koordinator für das Versandverfahren mit eingehender Begründung zu berichten. 3.2.5. Abgabenerhebung (1) Kommt im Rahmen des Such- und Nacherhebungsverfahrens hervor, dass die Zollschuld entstanden ist, leitet das Zollamt Wien die fristgerechte Abgabenerhebung ein. Im Carnet TIR-Verfahren ist dies das Zollamt Wien. Dabei sind nachstehende Punkte zu beachten: Bei der Durchführung des Suchverfahrens ist grundsätzlich innerhalb der in Abschnitt 2.4.8. genannten Fristen vorzugehen. Die Mitteilung an den Bürgen hat jedoch zwingend innerhalb der Frist von 12 Monaten nach Eröffnung des Versandverfahrens zu erfolgen. Die Mitteilung an den bürgenden Verband und den Carnetinhaber im Carnet TIR Verfahren erfolgt durch das Zollamt Wien gemäß Abschnitt 3.2.2. Wird im Rahmen des Such- und Nacherhebungsverfahrens kein Nachweis für die ordnungsgemäße Erledigung des Verfahrens erbracht, ist spätestens nach 10 Monaten ab der Ausstellung des Carnet TIR eine fristgerechte Abgabenerhebung gemäß Artikel 456 Abs. 2 ZK-DVO durchzuführen. Die Ermittlungen im Rahmen des Suchverfahrens sind von den Zollstellen so durchzuführen, dass sie alle für die Erhebung der Abgaben erforderlichen Daten erhält, damit das Zollamt Wien die Erhebung der Eingangsabgaben durchführen kann. (2) Neben dem Inhaber des Carnet TIR wird auch der Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie einem Versandverfahren unterliegen, Abgabenschuldner. Falls die Zollschuld nach Artikel 203 Abs. 1 ZK entstanden ist, kommen gemäß Absatz 3 dieses Artikels weitere Personen (zB der Dieb einer im Carnet TIR-Verfahren befindlichen Ware) als Abgabenschuldner in Betracht. (3) Grundsätzlich sind zunächst sämtliche im Inland ansässigen Abgabenschuldner unter Hinweis auf das Gesamtschuldverhältnis durch Bescheid in Anspruch zu nehmen. Ist neben dem Carnetinhaber auch der Warenempfänger Abgabenschuldner, so kann jedoch von der Inanspruchnahme des Carnetinhaber zunächst abgesehen werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Warenempfänger den Abgabenbetrag entrichten wird. (4) Sofern ein nicht zur Zahlung verpflichteter Dritter (zB Warenempfänger, der nicht Zollschuldner geworden ist) bereit ist, die Abgaben zu entrichten, wird diesem unter Angabe der Geschäftszahl des Abgabenbescheides eine Mitteilung über die Höhe des Abgabenbetrages übersandt. Um eine Zuordnung durch die Abgabensicherung zu ermöglichen, ist der Empfänger der Mitteilung aufzufordern, bei Zahlung stets diese Geschäftszahl anzugeben. Diesem Personenkreis wird weder der Bescheid noch dessen Ablichtung übersandt. (5) Wenn die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung nicht bekannt sind und auch in angemessener Zeit nicht festgestellt werden können, sind sie nach Maßgabe von § 184 BAO in Verbindung mit Artikel 31 Zollkodex zu schätzen. (6) Konnte der Abgabenbetrag für Waren bei nicht erledigten Carnets TIR auf Grund von bestimmten strafbaren Handlungen nicht oder nicht genau innerhalb der Dreijahresfrist ermittelt werden, beträgt die Frist für die Festsetzung der Abgaben gegenüber den Abgabenschuldnern zehn Jahre (§ 74 Abs. 2 ZollR-DG in Verbindung mit Artikel 221 Abs. 3 ZK). (7) Sind die Bemessungsgrundlagen trotz Vorliegens einer strafbaren Handlung bereits vor Ablauf der in Artikel 221 Abs. 3 ZK genannten Frist von drei Jahren bekannt, sodass die genaue Berechnung der Abgaben erfolgen kann, ist dem Abgabenschuldner die Höhe des Abgabenbetrages auch innerhalb dieser Frist mitzuteilen; eine Verlängerung der Frist über den Zeitraum von drei Jahren hinaus scheidet in diesen Fällen aus (Artikel 218 Abs. 3 ZK und Artikel 221 Abs. 3 ZK). (8) Für Gemeinschaftswaren wie zB ausfuhrerstattungsberechtigte Agrarprodukte, die gemäß Artikel 91 Abs. 1 Buchstabe b ZK iVm Artikel 340c Abs. 3 ZK-DVO in das externe Versandverfahren überführt werden, kann - solange sie die Gemeinschaft nicht verlassen haben - keine Zollschuld im Sinne des Art. 203 und Art. 204 ZK entstehen. Dies gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 UStG 1994). Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit den oben erwähnten externen Versandverfahren führen daher nicht zur Zollschuldentstehung, können allerdings Auswirkungen im Finanzstrafrecht und im Zollverfahrensrecht (Artikel 94 Abs. 3 Buchstabe c ZK und Artikel 94 Abs. 4 Buchstabe a ZK) haben. 3.2.6. Inanspruchnahme des Sicherungsgebers bzw. des bürgenden Verbandes 3.2.6.1. Zeitpunkt der Inanspruchnahme (1) Im Carnet TIR Verfahren wird der bürgende Verband durch das Zollamt Wien in Anspruch genommen, wenn die Abgabenschuldner die vorgeschriebenen Abgaben nicht innerhalb der Zahlungsfrist entrichtet haben. (2) Die Zweijahresfrist nach Artikel 11 des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR für die Mitteilung an den bürgenden Verband ist in jedem Fall zu wahren. Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Carnetinhaber Aussetzung der Einhebung gewährt worden ist oder sich die Sache in einem Rechtsstreit befindet. 3.2.6.2. Form der Inanspruchnahme (1) Zahlungsaufforderungen an den bürgenden Verband erfolgen auf der Grundlage des jeweiligen Bürgschaftsvertrages nach bürgerlichem Recht gemäß § 1357 ABGB als Bürge und Zahler. (2) Mit der Zahlungsaufforderung sind dem bürgenden Verband die Beträge mitzuteilen, für die er wegen der Übernahme der Bürgschaftsverpflichtung für nicht oder nicht ordnungsgemäß erledigte Verfahren haftet. (3) In den Fällen von Abschnitt 3.2.5. Absatz 7 enthält die Zahlungsaufforderung gemäß Artikel 450c ZK-DVO nur die Mitteilung, dass der Bürge die Beträge zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende Verfahren haftet. 3.2.7. Klageerhebung (1) Kommt der bürgende Verband der Zahlungsaufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist er unter Fristsetzung zu mahnen. Danach ist der Anspruch im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Mit der Durchführung des Rechtsstreites ist die Finanzprokuratur zu befassen. (2) Das Ersuchen um anwaltschaftliche Vertretung im Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der zivilrechtlichen Haftungsansprüche gegenüber dem bürgenden Verband im Carnet TIR-Verfahren ist im Wege des Bundesministeriums für Finanzen an die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, zu richten. Dem Ersuchen sind eine Sachverhaltsdarstellung mit den Bezug habenden Beilagen, insbesondere Abgabenbescheide, das Carnet TIR (möglichst im Original) sowie vorliegende Anzeigen oder Gerichtsurteile und Kopien der an den bürgenden Verband nach Artikel 11 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR ergangenen Mitteilung, Zahlungsaufforderung und Mahnung anzuschließen. 3.3. Anwendung Automatisiertes Verfahren (ZITAT) im Notfallverfahren 3.3.1. Übersicht Die Anwendung im ZITAT ist nur im Notfallverfahren vorgesehen und dient zur Überwachung von Versandscheinen die in Österreich eröffnet bzw. beendet wurden. (1) Zusammenführen der Blätter 1 und 5 entfällt (2) Ablage der Eingabebelege (Versandscheine) in der Reihenfolge der Eingabe (Eingabedatum, DEG, TBZ) (3) leichtes Auffinden der Urbelege durch Abfrage der MRN der Eröffnung bzw. der Erledigungspost und automationsunterstützte Bekanntgabe des Ordnungsbegriffes der Ablage (Eingabedatum, DEG, TBZ) (4) Erfassung der im Ausland eröffneten und in Österreich beendeten Versandverfahren (5) automationsunterstützte Überwachung des Versandverfahrens (6) Rücksenden der Rückmeldungen bei in Österreich eröffneten Versandverfahren entfällt (außer bei Unstimmigkeiten). 3.3.2. Verfahrensablauf Bei der Durchführung des automatisierten Verfahrens ist (unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Kassenvorschriften und des von der Abteilung VI/7 des BMF herausgegebenen Handbuches sowie unter Verwendung der IT-Anwendung "Versandverfahren") nachstehender Verfahrensablauf zu beachten: (1) Die Abgangs(zoll-)stellen veranlassen anlässlich der Eröffnung des Versandverfahrens die Ersterfassung aller Versandscheine (Menüpunkt "Eingabe Eröffnung"). (2) Die Bestimmungs(zoll-)stellen veranlassen anlässlich der Erledigung aller im Anwendungsgebiet eröffneter Versandverfahren die Erfassung unter dem Menüpunkt "Eingabe Erledigung". Die Rückübermittlung des Exemplars Nr. 5 der Versandscheine bzw. des Trennabschnittes an im Anwendungsgebiet gelegene Abgangs(zoll-)stellen entfällt bei allen Erledigungen mit dem Vermerk "konform". Scheint jedoch wegen einer Fehl- oder Mehrmenge der Vermerk "Unstimmigkeit" auf, hat die Bestimmungs(zoll-)stelle nach der Eingabe der Erledigung (mit den tatsächlich erhobenen Mengenangaben) das Exemplar 5 bzw. den Trennabschnitt im Original an die in Österreich gelegene Abgangs(zoll-)stelle zu retournieren. Die Abgangs(zoll-)stelle verfährt danach je nach Sachverhalt wie folgt: Scheinen die Vermerke "Mehrmenge" und "Abgabenerhebung erfolgt" auf, ist davon auszugehen, dass die Bestimmungs(zoll-)stelle den Sachverhalt aufklären konnte und die Mehrmenge einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt wurde. In diesen Fällen hat daher die Abgangs(zoll-)stelle unter dem Menüpunkt "Änderung bzw. Löschung/Eröffnung" die ursprüngliche Ersterfassung zu korrigieren und die tatsächlich erhobene Menge einzugeben. Die Abgangs(zoll-)stelle berichtigt unmittelbar nach Erhalt des Exemplars 5 bzw. des Trennabschnittes die Daten der Ersterfassung auf die von der Bestimmungsstelle tatsächlich festgestellten Werte hinsichtlich der Anzahl der Packstücke bzw. auf das erhobene Gewicht, so dass Übereinstimmung hergestellt wird und der Datensatz in der künftigen Unstimmigkeitsliste nicht mehr aufscheint. Die Abgangs(zoll-)stelle leitet zur Ermittlung der Ursache der Fehlmenge das Suchverfahren ein (Eintragung "J" im Datenfeld "TC 20") und trifft dann die erforderlichen Veranlassungen. Das bedeutet, dass die Bestimmungs(zoll-)stelle (die ja in der Regel unmittelbar bei Feststellen der Fehlmenge den Warenführer bzw. Warenempfänger greifbar hat und diese zur Ursache der Fehlmenge befragen kann) das ihr zur Sachverhaltsfeststellung geeignet und durchführbar Erscheinende zu veranlassen hat. Für das weitere Verfahren relevante Aussagen der Beteiligten sind festzuhalten und an die Abgangs(zoll-)stelle weiterzugeben. (3) Die Bestimmungs(zoll-)stellen veranlassen anlässlich der Erledigung von außerhalb des Anwendungsgebietes eröffneten Versandverfahren die Erfassung unter dem Menüpunkt "Eingabe Erledigung" und die Rückübermittlung des Exemplars Nr. 5 des Versandscheines bzw. des Trennabschnittes innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Beendigung des Versandverfahrens. (4) Die Abgangs(zoll-)stellen veranlassen anlässlich des Rücklangens des Exemplars Nr. 5 von außerhalb des Anwendungsgebietes erledigten Versandscheinen bzw. von dort erledigten Trennabschnitten die Erfassung unter dem Menüpunkt "Eingabe Erledigung". (5) Bei der Erfassung der Anzahl der Packstücke ist die Eintragung aus den nachstehenden Feldern heranzuziehen: Versandschein T: Feld 6 Carnet ATA als Versandschein: Feld E (6) Ergeben die in die Datenbank übernommenen Daten der Rückmeldung völlige Übereinstimmung mit den Daten einer bereits vorhandenen Ersterfassung, wird der Satz der Ersterfassung automatisch als erledigt gekennzeichnet und um die Erledigungsdaten erweitert. In diesem Fall erfolgt eine fiktive Fehlermeldung: FC: 0009 ÜBEREINSTIMMUNG Das betreffende Versandverfahren gilt damit als ordnungsgemäß abgeschlossen und es ist vorerst nichts weiter zu veranlassen. (7) Ergeben die in die Datenbank übernommenen Daten der Rückmeldung keine völlige Übereinstimmung mit den Daten einer bereits vorhandenen Ersterfassung, werden die Erledigungsdaten dennoch gespeichert. Auch in diesem Fall erfolgt eine fiktive Fehlermeldung: FC: 001O KEINE ÜBEREINSTIMMUNG Die Daten dieses Versandscheines scheinen in der Folge in der Unstimmigkeitsliste auf. 3.3.3. Aktenzahl als fiktive Eingabe der Erledigung Die Eingabe der Aktenzahl im Feld "2.Nr.", um eine fiktive Übereinstimmung zu erzielen und den Datensatz somit aus der Unstimmigkeitsliste zu eliminieren, ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass keine verspätete Eingabe der Erledigung (zB durch ein Zollamt mit großen Eingaberückständen) erfolgen wird. Beispiele: Der Hauptverpflichtete gibt bekannt, dass er den Versandschein verloren hat und legt einen Alternativnachweis (Art. 361 Abs. 4 ZK-DVO) vor. Abschluss des Suchverfahrens Die unmittelbare Eingabe der Aktenzahl im Feld "2.Nr." anlässlich der Eröffnung des Suchverfahrens ist unzulässig. 3.3.4. Bearbeitung der Unstimmigkeitslisten 3.3.4.1. Übersicht (1) Alle Versandscheine, die im Rahmen des Notfallverfahrens im ZITAT eingegeben werden und es zu keiner Übereinstimmung zwischen den Daten der Ersterfassung und den Daten der Rückmeldung kommt, wird eine Unstimmigkeitsliste generiert. Diese Unstimmigkeitslisten stehen in der Anwendung ZITAT - Versandverfahren den Zollämtern zur Abfrage und Bearbeitung zur Verfügung. Es ist sicherzustellen, dass die Unstimmigkeitslisten regelmäßig bearbeitet werden und in weiterer Folge die Suchverfahren innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt werden. Die Unstimmigkeitslisten setzen sich zusammen aus einer Eröffnungsliste, einer Erledigungsliste, einer Liste über Erledigungen ohne Ersterfassungen (im Ausland eröffnete Versandscheine) sowie über eine Liste aller Datensätze, welche im Datenfeld "TC 20" den Eintrag "J" aufweisen. Für die Bereinigung ist zunächst nur die Erledigungsliste heranzuziehen. (2) Ziel der Bearbeitung der Unstimmigkeitslisten ist es, durch Abfragen und darauf folgende Korrekturen bzw. Löschungen und Neueingaben alle bestehenden Differenzen zwischen den Daten der Ersterfassung und der Rückmeldung, die lediglich auf unrichtige Datenerfassung beruhen, zu entdecken und eine Behebung dieser Fehler zu veranlassen, sodass letztlich nur jene Fälle offen bleiben, bei welchen tatsächlich Unstimmigkeiten bzw. Nichtstellungen vorliegen. (3) Durch die Behebung der Unstimmigkeiten bzw. durch die fiktive Erledigungseingabe mit der Eintragung des Wertes "J" im Datenfeld "TC 20" (bei Einleitung eines Suchverfahrens) werden die entsprechenden Datensätze schließlich aus der Erledigungsliste eliminiert. 3.3.4.2. Verfahrensablauf (1) Grundsätzlich ist bei der Bearbeitung der Unstimmigkeitslisten wie folgt vorzugehen: Zunächst sind sämtliche Ordnungsbegriffe der "Unstimmigkeitsliste (Erledigungen)" abzufragen. (2) Die Richtigkeit der Ersterfassung ist an Hand des Urbeleges (zB Blatt 1 des Versandscheines) zu prüfen. Daraus resultierende Berichtigungen sind umgehend zu veranlassen. (3) Stellt sich die Ersterfassung an Hand des Urbeleges als richtig heraus und ergibt sich auf Grund der Abfrage, dass die Unstimmigkeit auf eine divergierende Eingabe der Rückmeldung bei der Bestimmungsstelle beruht, ist die Bestimmungsstelle davon schriftlich und unter Anschluss einer Ablichtung der betreffenden Abfrage zu informieren. (4) Die Bestimmungsstelle überprüft in der Folge die Richtigkeit der Eingabe der Erledigung an Hand des Urbeleges (zB Exemplar 5). Daraus resultierende Berichtigungen sind umgehend zu veranlassen. (5) Lässt sich nach Durchführung der unter Punkt (4) erwähnten Maßnahmen keine Übereinstimmung erzielen (zB Mehr- oder Mindermengen oder Doppelverbuchungen), ist der Urbeleg (Rückmeldung) mittels Abfuhrverzeichnis an die Abgangsstelle unter Anführung des entsprechenden Fehlercodes in der Anmerkungsspalte zurückzusenden. (6) Nach zeitgerechter Durchführung der unter Punkt (1) bis (5) erwähnten Maßnahmen sind die verbleibenden offenen Ordnungsbegriffe der "Unstimmigkeitsliste (Eröffnungen)" abzufragen und auszudrucken. Die betreffenden Datensätze sind dem Suchverfahren zuzuführen. Um diese Datensätze aus der Unstimmigkeitsliste zu eliminieren, ist das Datenfeld "TC 20" mit dem Eintrag "J" zu versehen. (7) Versucht eine Bestimmungs(zoll-)stelle (zB aufgrund von Eingaberückständen) die Erledigung eines Versandverfahrens erst zu einem Zeitpunkt zu erfassen, nachdem von der Abgangs(zoll-)stelle bereits das Suchverfahren eröffnet worden ist, ist wie folgt vorzugehen: Die Bestimmungs(zoll-)stelle löscht die den Eintrag "J" im Datenfeld "TC 20" und führt anschließend wie üblich die Erfassung der Erledigung durch. Abschließend ist die Abgangs(zoll-)stelle unter Anschluss einer Abfrage schriftlich über die vorgenommene Löschung zu informieren. Diese kann mit dieser Mitteilung das eingeleitete Suchverfahren abschließen. 3.3.4.3. Löschung von Eingaben Die Eingabe von Eröffnungen bzw. von Erledigungen im Versandverfahren dürfen grundsätzlich nur in den unter Abschnitt 3.3.4. Abs. 2 und Abs. 4 aufgezählten Fällen und nur von den Zollämtern, welche die jeweilige Eingabe veranlasst haben, vorgenommen werden. Ausnahmen: siehe Abs. 7 zu Abschnitt 3.3.4.4. 3.3.4.4. Zuständigkeitsregelungen Wenn im Zuge der Bereinigung der Unstimmigkeitslisten Fehleingaben bemerkt werden, ist für die Behebung dieser Fehler stets jenes Zollamt zuständig, welches die Fehleingabe verursacht hat. Ergibt sich die Notwendigkeit zur Aufnahme eines Schriftwechsels, ist dieser stets mit dem für die Erfassung zuständigen Zollamt zu führen, dies gilt auch dann, wenn die Dateneingabe von diesem Zollamt ausgelagert wurde. Beispiel: Ein Versandverfahren wird in Nickelsdorf eröffnet, in Lienz erfolgt die Erfassung der Eröffnung. Das Versandverfahren wird in Salzburg beendet, wo auch die Eingabe der Erledigung erfolgt. Dabei stellt das ZA Salzburg fest, dass offensichtlich bei der Eingabe der Eröffnung ein Fehler geschah. Für die Behebung des Eingabefehlers ist das ZA Nickelsdorf (und nicht etwa das ZA Lienz) zuständig. 3.3.4.5. Belegablage Bei der Belegablage nach erfolgter Berichtigung ist zu beachten: (1) Alle geänderten Daten sind im Eingabeprotokoll der ursprünglichen Dateneingabe unter Anführung der DEG- und TBZ-Nr. und des Datums der Änderung unter Beifügung des Namenszeichens des Prüfers zu kennzeichnen. Die von einer derartigen Änderung betroffenen Belege sind jedoch unter der ursprünglichen Tagebuchzeile abzulegen. (2) Die im Zuge der Bearbeitung der Unstimmigkeitsliste ausgedruckten Abfragen sind mit dieser abzulegen. 3.4. Fristen im Suchverfahren Übersicht Fristen Bestimmungszollstelle in Österreich Rücksendung des Trennabschnittes an Abgangs-(Eingangs-)zollstelle unverzüglich spätestens 10 Arbeitstage nach Gestellung Abgangszollstelle in Österreich : Abfrage des Camets im ZITAT und Abtretung an das Zollamt Wien 6 Wochen nach Eröffnung Verständigung des bürgenden Verbandes und des Carnetinhabers 2 Monate nach Annahme der Anmeldung (ZA Wien) Einleitung des Suchverfahrens Versenden der Suchanzeige 4 Monate nach Annahme der Anmeldung (ZA Wien) Versenden des Mahnbriefes 3 Monate nach Versenden der Suchanzeige (ZA Wien) Unterrichtung des Bürgen gemäß Artikel 11 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR 12 Monate nach Annahme der Anmeldung (ZA Wien) Erhebung der Abgaben nach Artikel 456 Abs. 2 ZK-DVO 10 Monate nach Annahme der Anmeldung (ZA Wien) Frist für die buchmäßige Erfassung 2 Tage nach dem Tag, an dem die Zollbehörde im konkreten Einzelfall in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. Festsetzungsverjährung 3 Jahre nach dem Entstehen der Zollschuld