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Neugründungs-Förderungs-Richtlinien (NeuFöR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.04.2019 · Quelle: Findok

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6.1. Befreite Abgaben 147 Grundsätzlich gelten für Betriebsübertragungen dieselben Befreiungen von Abgaben, Gebühren und Beiträgen wie für Neugründungen, ausgenommen die Befreiungen von den Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch gemäß § 1 Z 4 NeuFöG und den lohnabhängigen Abgaben gemäß § 1 Z 7 NeuFöG (siehe § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG; vgl. auch Rz 1 ff, Rz 29 und Rz 41). Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer regelt § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG völlig anders als § 1 Z 2 NeuFöG für Neugründungen.