10. Meldeverpflichtung (§ 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG) 198 Wird die Betriebsinhabervoraussetzung iSd § 2 Z 2 NeuFöG nicht erfüllt oder wenn der neue Betriebsinhaber innerhalb von 5 Jahren nach der Betriebsübertragung den übernommenen Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt oder betriebsfremden Zwecken zuführt oder den Betrieb aufgibt (siehe EStR 2000 Rz 5629 bis Rz 5656), entfällt der Eintritt der Wirkungen des § 1 Z 1, 3 und 5 NeuFöG bzw. § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nachträglich. Bei Erwerben von Todes wegen beginnen die Fristen (§ 5a Abs. 1 Z 2 NeuFöG, § 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG) für eine Nachversteuerung mit dem Zeitpunkt des Erwerbes zu laufen (vgl. Rz 194); das ist mit Rechtskraft der Einantwortung bzw. des Beschlusses gemäß § 182 Abs. 3 AußStrG (vgl. Rz 194). 199 Der Austausch von vorhandenem Anlagevermögen durch neues Anlagevermögen führt zu keinem rückwirkenden Wegfall der Begünstigungen. Wird der Betrieb hingegen um mehr als 25% eingeschränkt oder verkleinert, so fallen die Begünstigungen nachträglich weg. 200 Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Rz 137 ff sinngemäß.
