8. Praktische Vorgangsweise bei Einfuhrabfertigungen 8.8.2. Gravierende Formfehler In nachstehenden Fällen ist der Präferenznachweis aus technischen Gründen (Artikel 18 des Ursprungsprotokolls) abzulehnen: Postleitzahl und/oder Ort fehlen (siehe Abschnitt 7.7 dieser Arbeitsrichtlinie), der Ort ohne Postleitzahl ist angegeben und der Ort wird in der Liste (UP-3430 Intern) aufgeführt. Verfahrensweise Warenverkehrsbescheinigungen sind unter Angabe der Gründe mit dem Vermerk "DOKUMENT NICHT ANGENOMMEN" zu versehen und dem Einführer zurückzugeben, damit er die nachträgliche Ausstellung einer neuen Bescheinigung beantragen kann. Für den Fall einer Nachprüfung ist eine Fotokopie der nicht angenommenen Bescheinigung dem Original der Zollanmeldung anzuschließen. 8.9. Prüfung (Verifizierung) Fehlt die Angabe der Postleitzahl und liegt der Ort der Produktion nicht in der unter Arbeitsrichtlinie UP-3430 Intern angeführten Liste so ist dieser Mangel in Form eines Verifizierungsverfahrens zu beheben. 11. Rechtsgrundlagen Beschluss (96/206/EGKS, EG) des Rates und der Kommission vom 22. Dezember 1995 über den Abschluss - durch die Europäischen Gemeinschaft - eines Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Staat Israel andererseits (ABl. Nr. L 71 vom 20. März 1996). Das Interimsabkommen ist am 1. Jänner 1996 in Kraft getreten. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:21996A0320(01):DE:HTML Beschluss (2000/384/EG, EGKS) des Rates und der Kommission vom 19. April 2000 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (ABl. Nr. L 147 vom 21. Juni 2000). Das Abkommen ist am 1. Juni 2000 in Kraft getreten. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2000/l_147/l_14720000621de00030156.pdf Hinweis an die Einführer betreffend Einfuhren aus Israel in die Gemeinschaft, veröffentlicht im ABl. der EU Nr. C 20 vom 25. Jänner 2005. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2005/c_020/c_02020050125de00020002.pdf Beschluss Nr. 2/2005 (2006/19/EG) des Assoziationsrates EU-Israel vom 22. Dezember 2005 zur Änderung des Protokolls Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. Nr. L 20 vom 24. Jänner 2006). Der Beschluss ist mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_020/l_02020060124de00010114.pdf Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:313:0083:0125:DE:PDF Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa- Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:031:0003:0040:DE:PDF
