6. Zollrückvergütung 6.1. Grundsätzliches Die Ursprungsregeln sehen als Bedingung für die Anwendung der jeweiligen Präferenzzollsätze auf eine Ursprungsware vor, dass im Ausfuhrland für die zu ihrer Erzeugung verwendeten Drittlandsmaterialien Zollrückvergütungen oder Zollbefreiungen nicht gewährt worden sind ("No Drawback Rule"). 7. Präferenznachweise 7.1. Grundsätzliches Präferenznachweise gemäß der Ursprungsregeln sind: EUR.1 oder EUR-MED die von einem Zollamt bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED betreffend eine konkrete Sendung. Rechnungserklärung die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED die unabhängig vom Wert der Sendung von einem "ermächtigten Ausführer" unter Angabe der Bewilligungsnummer ausgestellt wird, oder die innerhalb bestimmter Wertgrenzen von jedem Ausführer ausgestellt werden kann. 7.7. Besondere Kennzeichnung von Präferenznachweisen Im Artikel 83 des Abkommens EU - Israel (ABl. Nr. L 147 vom 21.6.2000) ist festgelegt, dass das Abkommen nur für die Gebiete der EU und des Staates Israel gilt. In der Vergangenheit gab es unterschiedliche Auffassungen bezüglich des Gebiets des Staates Israel. Um diese Unklarheiten zu beseitigen hat sich Israel verpflichtet, ab 1. Februar 2005 in den Präferenznachweisen den Ort samt Postleitzahl anzugeben, wo die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat. Die ab 1. Februar 2005 gültige Regelung kann auch auf frühere Fälle angewendet werden, wenn eine entsprechende Mitteilung mit den für die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen Informationen (Ort und Postleitzahl) der israelischen Zollbehörden vorgelegt wird. Eine Mitteilung des israelischen Lieferanten ist nicht ausreichend. Konkret hat diese Angabe im Feld 7 (Bemerkungen) der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED zu erfolgen. Bei Erklärungen auf den Rechnungen und Erklärungen auf den Rechnungen EUR-MED ist die Angabe in der Nähe des Wortes "Israels" als Einschub bzw. innerhalb eines Klammerausdruckes zu machen. Sind mehrere Artikel von einem Präferenznachweis erfasst und die Herstellung erfolgte in verschiedenen Orten, die im und außerhalb des Gebiets Israels liegen, ist jeweils der Ort samt Postleitzahl im Feld 8 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. EUR-MED bzw. bei der entsprechenden Rechnungsposition bei UE anzugeben. Fehlt die Angabe des Ortes und/oder der Postleitzahl ist der Präferenznachweis grundsätzlich nicht anzuerkennen (siehe Abschnitt 8.8.2. dieser Arbeitsrichtlinie). Das Fehlen der Angabe des Ortes und/oder der Postleitzahl ist kein Verifizierungsgrund, mit Ausnahme des unter Abschnitt 8.9. dieser Arbeitsrichtlinie angeführten Falles. Für Waren, die außerhalb des Gebiets Israels hergestellt wurden und von in Israel ausgestellten Präferenznachweisen erfasst sind, ist eine Präferenzgewährung nicht zulässig. 7.7.1. Nicht zum Gebiet Israels gehörende Orte Die Zusammenstellung jener Siedlungen (Ort und Postleitzahl), die nicht zum Gebiet Israels gehören, befindet sich auf der BMF-Homepage: https://www.bmf.gv.at/Zoll/Wirtschaft/UrsprungundPrferenzen/WeitereInformationen/HinweisfrImporteure_13295/_start.htm Aktuelle Liste der nicht begünstigten Orte und ihrer Postleitzahlen 7.8. Wertgrenzen Die Wertgrenzen der Präferenznachweise sind nach der Währung zu beurteilen, in der die Ware fakturiert ist. Ist für diese Währung keine Wertgrenze vorgesehen (zB bei Fakturierung in $) so ist für die Prüfung der Wertgrenze der Wert in EURO heranzuziehen. Auch in Fällen, in denen eine Wertgrenze in einer vorgesehenen Währung überschritten wird, kann ebenfalls der in EURO umgerechnete Betrag herangezogen werden, wenn dadurch die Wertgrenze eingehalten ist. Als Wert ist in der Regel der Rechnungspreis, in Grenzfällen der Ab-Werk-Preis oder der Zollwert zugrunde zulegen. Die von den einzelnen Vertragsparteien an die Europäische Kommission bekannt gegebenen Werte sind der Arbeitsrichtlinie UP-3250 Abschnitt 7.8. zu entnehmen.
