2. Ausfuhr 2.1. Allgemeines Ausfuhrverbote bestehen in Bezug auf alle gelisteten Dual-Use-Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) zusätzlich zu weiteren in Anhang II der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführten Gütern und Technologien einschließlich Software (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a); Güter der gemeinsamen Militärgüterliste (Artikel 7) Flugkraftstoffe des Anhangs III der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b); jegliche Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln und Arzneimitteln, die für die Streitkräfte der Demokratischen Volksrepublik Korea bestimmt sind (Artikel 5); Luxusgüter des Anhanges VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 10); Gold, Edelmetalle und Diamanten des Anhanges IX der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 11); Banknoten und Münzen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2017/1509; Hubschrauber und Schiffe des Anhangs XI der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 15); Erdgaskondensate und Flüssiggas des Anhangs XIc der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16c); raffinierte Mineralölerzeugnisse des Anhanges XId der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16d); Rohöl des Anhanges XIe der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16f); Industriemaschinen, Transportfahrzeuge, Eisen, Stahl und andere Metalle es Anhanges XII Teil A der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16p). 2.2. Ausfuhr von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EU) 2017/1509 2.2.1. Ausfuhrverbot für Güter des Anhangs II Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang II dieser Verordnung (Anlage 1) aufgeführten Güter und Technologien einschließlich Software mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2.2.1.1. Ausfuhrverbot von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang II Teil I) Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2017/1509 sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, erfasst, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EU) 2021/821 sind. 2.2.1.1.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung(1) Gemäß Artikel 8 Ziffer 1 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "C069" ("Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden. 2.2.1.2. Ausfuhrverbot von Gütern und Technologien für Nuklearbereich, für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper (Anhang II Teil II) Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2017/1509 bestimmte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. 2.2.1.2.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung(1) Gemäß Artikel 8 Ziffer 1 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "C069" ("Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden. 2.2.1.3. Ausfuhrverbot von Schlüsselkomponenten für den Bereich ballistischer Flugkörper (Anhang II Teil III) Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil III der Verordnung (EU) 2017/1509 bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper erfasst. 2.2.1.3.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung(1) Gemäß Artikel 8 Ziffer 1 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "C069" ("Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden. 2.2.1.4. Ausfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil IV) Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst. 2.2.1.4.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung(1) Gemäß Artikel 8 Ziffer 1 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "C069" ("Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden. 2.2.1.5. Ausfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil V) Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil V der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt 2.2.1.5.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung(1) Gemäß Artikel 8 Ziffer 1 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "C069" ("Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden. 2.2.1.6. Ausfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil VI) In Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2017/1509 sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt 2.2.1.6.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung(1) Gemäß Artikel 8 Ziffer 1 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "C076" ("Genehmigung durch zuständige Behörde (Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden. 2.2.1.7. Ausfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil VII) Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst. 2.2.1.7.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung(1) Gemäß Artikel 8 Ziffer 1 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "C052" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. 2.2.1.8. Ausfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil VIII) Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst. 2.2.1.8.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung(1) Gemäß Artikel 8 Ziffer 1 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "C077" ("Genehmigung durch zuständige Behörde (Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden. 2.2.1.9. Ausfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil IX) Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil IX der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst. 2.2.1.9.1. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung(1) Gemäß Artikel 8 Ziffer 1 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen. (2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "C052" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden. 2.2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 2.2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei Gütern aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen muss der Ausführer in der Ausfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y920" ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 2.3. Ausfuhr von Flugkraftstoffen 2.3.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang III dieser Verordnung angeführten Flugkraftstoffe mit oder ohne Ursprung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, auszuführen oder weiterzugeben oder an Bord von die Flagge von Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen nach Nordkorea zu befördern. (2) In Anhang III der VO (EU) 2017/1509 sind die nachstehend angeführten Flugkraftstoffe aufgeführt. KN-Code Warenbezeichnung von 2710 12 31 bis 2710 12 59 Benzin 2710 12 70 Flugturbinenkraftstoff auf Naphthabasis 2710 19 21 Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis 2710 19 25 Raketentreibstoff auf Petroleumbasis 2.3.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs III dieser Verordnung für bestimmte Zwecke (zB humanitäre Hilfe) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y034" ("Abweichung vom Ausfuhrverbot nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.3.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.3.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 2.3.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen muss der Ausführer in der Ausfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y920" ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 2.4. Ausfuhr von Gütern und Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel) 2.4.1. Ausfuhrverbot Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, sofern der Ausführer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass a)der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar für die nordkoreanischen Streitkräfte bestimmt ist, oder b)die Ausfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützen oder verstärken könnte. 2.4.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Gegenstände dieser Verordnung in bestimmten Fällen eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.4.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.4.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 2.4.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen muss der Ausführer in der Ausfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y920" ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 2.5. Ausfuhr von Luxuswaren 2.5.1. Ausfuhrverbot Gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die im Anhang VIII dieser Verordnung (siehe Anlage 8) aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht. 2.5.2. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung im Rahmen der humanitären Hilfe (1) Gemäß Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1509 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von bestimmten Gütern für die Zwecke der humanitären Hilfe genehmigen. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y947" ("Transaktion genehmigt durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für humanitäre Zwecke (Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden. 2.5.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2.5.3.1. Ausfuhr im Reiseverkehr für den persönlichen Ge- oder Verbrauch (1) Gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1509 gilt das Ausfuhrverbot nicht für persönliche Güter von Reisenden und nicht für nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind. (2) In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y945" ("Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden. 2.5.3.2. Ausfuhr im Rahmen von diplomatischen Vertretungen (1) Gemäß Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1509 gilt das Verbot nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in Nordkorea oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. (2) In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y946" ("Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 Abs. 3 der VO (EU) 2017/1509)") zu verwenden. 2.5.4. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.5.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 2.5.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen muss der Ausführer in der Ausfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y948" ("Güter, ausgenommen die in Anhang VIII (Luxusgüter) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden. 2.6. Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten 2.6.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten, die im Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 10) aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an die nordkoreanische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2.6.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter Sofern keine der unter Art. 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen sind, ist die Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten, die im Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 10) aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar unter bestimmten Bedingungen möglich. 2.6.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 2.6.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen, muss der Ausführer in der Ausfuhranmeldung diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y961" ("Güter, ausgenommen die in Anhang XI (Gold, Edelmetalle und Diamanten) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden. 2.7. Ausfuhr von nordkoreanischer Währung 2.7.1. Ausfuhrverbot Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, auf die nordkoreanische Landeswährung lautende neu gedruckte bzw. geprägte oder noch nicht ausgegebene Banknoten und geprägte Münzen unmittelbar oder mittelbar an die nordkoreanische Zentralbank oder zu deren Gunsten zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2.8. Ausfuhr von Hubschraubern und Schiffen 2.8.1. Ausfuhrverbot Gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Hubschrauber und Schiffe gemäß der Liste in Anhang XI der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) nach Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Hubschrauber und Schiffe gemäß Anhang XI der Verordnung (EU) 2017/1509 Hubschrauber 8802 11 mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger 8802 12 mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg Schiffe 8901 Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern 8902 Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen 8903 Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus 8904 Schlepper und Schubschiffe 8906 andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote 8907 10 aufblasbare Flöße 2.8.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung für Güter des Anhangs XI (1) Gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XI der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der "C052" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.9. Ausfuhr von Erdgaskondensaten und Flüssiggas 2.9.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 16c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIc der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführten Erdgaskondensate und Flüssiggas unmittelbar oder mittelbar an Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. (2) Die nachstehend angeführten Erdgaskondensate und Flüssiggase sind in Anhang XIc der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführt. KN-Code Warenbezeichnung 2709 00 10 Erdgaskondensate 2711 11 Erdgas, verflüssigt 2.10. Ausfuhr von raffinierten Mineralölerzeugnissen 2.10.1. Ausfuhrverbot Gemäß Art. 16d der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XId der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 11) angeführten raffinierten Mineralölerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht. 2.10.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 16e der Verordnung (EU) 2017/1509 kann in bestimmten Fällen für Güter des Anhangs XId dieser Verordnung (siehe Anlage 11) eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y082" ("Abweichung vom Ausfuhrverbot nach Artikel 16e Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.11. Ausfuhr von Rohöl 2.11.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 16f der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, das in Anhang XIe der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführte Rohöl unmittelbar oder mittelbar an die DVRK zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, unabhängig davon, ob es seinen Ursprung in der Union hat oder nicht. (2) Das nachstehend angeführte Rohöl ist in Anhang XIe der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführt. KN-Code Warenbezeichnung 2709 00 90 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, andere als Erdgaskondensate 2.11.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 16g der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIe dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y083" ("Abweichung vom Ausfuhrverbot nach Artikel 16g der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.12. Ausfuhr von Industriemaschinen, Transportfahrzeuge, Eisen, Stahl und andere Metalle 2.12.1. Ausfuhrverbot Gemäß Art. 16p der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten Industriemaschinen, Transportfahrzeuge, Eisen, Stahl und andere Metalle, die im Anhang Xll der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 13) aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar nach Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. 2.12.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung für Ersatzteile für den Betrieb von zivilen gewerblichen Passagierflugzeugen (1) Gemäß Art. 16q der Verordnung (EU) 2017/1509 können die zuständigen Behörden die Ausfuhr von Ersatzteilen, die für die Aufrechterhaltung des sicheren Betriebs von zivilen gewerblichen Passagierflugzeugen der DVRK für die in Anhang XII Teil B aufgeführten Luftfahrzeugmodelle und -typen erforderlich sind, erteilt werden. (2) In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y107" ("Von dem Verbot ausgenommene Waren - Ersatzteile für die in der "CD"-Fußnote genannten Flugzeuge") zu verwenden. 2.13. Ausfuhr von Gütern an benannte Personen 2.13.1. Ausfuhrverbot (1) Gemäß Art. 34 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1509 dürfen die in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen (siehe AH-2724 intern). (2) Eine Liste jener Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist ausschließlich in der internen Arbeitsrichtlinie Nordkorea Embargo intern (AH-2724 intern) enthalten. 2.13.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Artikel 35 und 36 der Verordnung (EU) 2017/1509 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2.13.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden. (2) Bei der Ausfuhr von Gütern an gelistete Personen in die Demokratische Volksrepublik Korea muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C052" ("Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.13.3. Ausnahmen 2.13.3.1. Ausfuhr an andere als gelistete Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter und Technologien, ohne Einschränkung der Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, die anderen als in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII der Verordnung (EU) 2017/1509 aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitt 2.13.1. (siehe dazu auch Abschnitt 5.). 2.13.3.2. Ausfuhr von wirtschaftlichen Ressourcen zum Zwecke der humanitären Hilfe (1) Gemäß Artikel 34 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2017/1509 gilt das Ausfuhrverbot gemäß Abschnitt 2.13.1. nicht für die Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen oder Gelder, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Nordkorea durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen oder Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner, einschließlich bilateral oder multilateral finanzierter Nichtregierungsorganisationen, die an dem Plan für humanitäre Maßnahmen der Vereinten Nationen für Nordkorea beteiligt sind, zu gewährleisten. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter diese Ausnahmebestimmung in Anspruch genommen wird und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. (3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. 2.14. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll Dokumentenartencode Beschreibung Hinweise N941 Embargogenehmigung siehe Abschnitt 1.3.; Abschnitt 1.5.4. C052 Ausfuhrgenehmigung für Waren und Technologien, die Einschränkungen unterliegen siehe Abschnitt 1.5.4.; Abschnitt 2.2.1.7.1.; Abschnitt 2.2.1.9.1., Abschnitt 2.4.2.; Abschnitt 2.8.2.; Abschnitt 2.13.2. C069 Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509) siehe Abschnitt 1.5.4.; Abschnitt 2.2.1.1.1.; Abschnitt 2.2.1.2.1; Abschnitt 2.2.1.3.1.; Abschnitt 2.2.1.4.1.; Abschnitt 2.2.1.5.1. C076 Genehmigung durch zuständige Behörde (Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2017/1509) siehe Abschnitt 2.2.1.6.1. C077 Genehmigung durch zuständige Behörde (Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509) siehe Abschnitt 2.2.1.8.1. Y034 Abweichung vom Ausfuhrverbot nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 siehe Abschnitt 2.3.2. Y082 Abweichung vom Ausfuhrverbot nach Artikel 16e Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates siehe Abschnitt 2.10.2. Y083 Abweichung vom Ausfuhrverbot nach Artikel 16g der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates siehe Abschnitt 2.11.2. Y107 Von dem Verbot ausgenommene Waren - Ersatzteile für die in der "CD"-Fußnote genannten Flugzeuge siehe Abschnitt 2.12.2. Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt siehe Abschnitt 1.3.; Abschnitt 1.5.4.; Abschnitt 2.2.2.2.,, Abschnitt 2.3.3.2., Abschnitt 2.4.3.2. Y945 Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 Abs. 2 der VO (EU) 2017/1509) siehe Abschnitt 2.5.3.1. Y946 Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509) siehe Abschnitt 2.5.3.2. Y947 Transaktion genehmigt durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für humanitäre Zwecke (Artikel 10 (4) der Verordnung (EU) 2017/1509) siehe Abschnitt 2.5.2. Y948 Güter, ausgenommen die in Anhang VIII (Luxusgüter) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter siehe Abschnitt 2.5.4.2. Y961 Güter, ausgenommen die in Anhang IX (Gold, Edelmetalle und Diamanten) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter siehe Abschnitt 2.6.2.2.
