4. Durchfuhr 4.1. Durchfuhrverbot (1) Die Formulierung "zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, zu befördern schließt die Durchfuhr der betroffenen Waren durch die Europäische Union mit ein. (2) Gem. Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 sind Sendungen, auch persönliches Gepäck und aufgegebenes Gepäck, die sich innerhalb der oder im Transit durch die Union, einschließlich Flug- und Seehäfen und Freizonen, befinden, zu überprüfen um sicherzustellen, dass sie keine nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach der vorliegenden Verordnung verbotenen Gegenstände enthalten. (3) Die Überwachung des Durchfuhrverbots erfolgt in jenen Fällen, in denen das Ausfuhrverfahren oder Einfuhrverfahren bei einer österreichischen Zollstelle erfolgt, nach Maßgabe des Abschnitts 2. und 3.
