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Arbeitsrichtlinie Nordkorea-Embargo (AH-2724)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 19.04.2023 · Quelle: Findok

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5. Strafbestimmungen 5.1. Außenwirtschaftsgesetz 2011 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3).