3. Einfuhr 3.1. Allgemeines Einfuhrverbote bestehen in Bezug auf alle gelisteten Dual-Use-Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) zusätzlich zu weiteren in Anhang II der Verordnung (EU) 2017/1509 angeführten Gütern und Technologien einschließlich Software (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c); Güter der gemeinsamen Militärgüterliste (Artikel 7) Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdemineralen des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d), Kohle, Eisen und Eisenerz des Anhangs V der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e) Erdölerzeugnisse des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe f), Kupfer, Nickel, Silber und Zink des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe g) jegliche Gegenstände mit Ausnahme von Lebensmittels und Arzneimitteln, die für die Streitkräfte der Demokratischen Volksrepublik Korea bestimmt sind (Artikel 5); Luxusgüter des Anhangs VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b), Gold, Edelmetalle und Diamanten des Anhangs IX der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 11 gemäß Artikel 11 Buchstabe b), Statuen des Anhangs X der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 11 gemäß Artikel 13), Fisch und Meeresfrüchte des Anhangs XIa der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16a), Blei und Bleierze des Anhangs XIb der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16b), Textilien des Anhangs XIf der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16h), Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse des Anhangs XIg der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16j), Maschinen und elektrische Ausrüstung des Anhangs XIh der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16k), Erden und Steine des Anhangs XIi der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16l), Holzwaren des Anhangs XIj der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16m); Schiffe des Anhangs XIk der Verordnung (EU) 2017/1509 (Artikel 16n). 3.2. Einfuhr von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EU) 2017/1509 3.2.1. Einfuhrverbot für Güter des Anhangs II Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang II dieser Verordnung (Anlage 1) aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht. 3.2.1.1. Einfuhrverbot von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang II Teil I) Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2017/1509 sämtliche Gegenstände, Materialien, Ausrüstungsgegenstände, Güter und Technologien, einschließlich Software, aufgeführt, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne der Verordnung (EU) 2021/821 sind. 3.2.1.2. Einfuhrverbot von Gütern und Technologien für Nuklearbereich, für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper (Anhang II Teil II) Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2017/1509 bestimmte weitere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. 3.2.1.3. Einfuhrverbot von Schlüsselkomponenten für den Bereich ballistischer Flugkörper (Anhang II Teil III) Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil III der Verordnung (EU) 2017/1509 bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper aufgeführt. In Anhang II Teil IV sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst. 3.2.1.4. Einfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil IV) Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst. 3.2.1.5. Einfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil V) Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil V der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst. 3.2.1.6. Einfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil VI) Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst. 3.2.1.7. Einfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil VII) Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil VII der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst. 3.2.1.8. Einfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil VIII) Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst. 3.2.1.9. Einfuhrverbot von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Güter (Anhang II Teil IX) Gemäß Artikel 3 Ziffer 2 sind in Anhang II Teil IX der Verordnung (EU) 2017/1509 mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien erfasst. 3.2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 3.2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen muss der Ausführer in der Ausfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y920" ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt) zu verwenden. 3.3. Einfuhr von Gold, Titanerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien 3.3.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gold, Titaniumerz, Vanadiumerz und Seltenerdmineralien des Anhangs IV Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 3) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. 3.3.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 3.3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen hat der Einführer in der Einfuhranmeldung diesfalls zu erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y958" ("Güter, ausgenommen die in Anhang IV (Gold, Titanerz, Vanadiumerz, Seltenerdminerale) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden. 3.4. Einfuhr von Kohle, Eisen und Eisenerz 3.4.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Kohle, Eisen und Eisenerz des Anhangs V der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 4) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. 3.4.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs V der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 4) eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y033" ("Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 4 Absatz 2 der VO (EU) 2017/1509") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3.4.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.4.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 3.4.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen muss der Einführer in der Einfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y959" ("Güter, ausgenommen die in Anhang V (Kohle, Eisen und Eisenerz) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden. 3.5. Einfuhr von Erdölerzeugnissen 3.5.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des Anhangs VI dieser Verordnung (siehe Anlage 5) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. 3.5.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.5.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 3.5.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen hat der Einführer in der Einfuhranmeldung diesfalls zu erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y944" ("Güter, ausgenommen die in Anhang VI (Erdölerzeugnisse) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden. 3.6. Einfuhr von Kupfer, Nickel, Silber und Zink 3.6.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Kupfer, Nickel, Silber und Zink des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 7) aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen, weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. 3.6.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.6.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 3.6.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen: In der Einfuhranmeldung muss der Einführer diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y960" ("Güter, ausgenommen die in Anhang VII (Kupfer, Nickel, Silber und Zink) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden. 3.7. Einfuhrverbot von Gütern und Gegenständen (ausgenommen Lebens- oder Arzneimittel) (1) Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gegenstände, mit Ausnahme von Lebensmitteln oder Arzneimitteln, unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, wenn der Einführer oder der Beförderer weiß oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der Gegenstand unmittelbar oder mittelbar von den nordkoreanischen Streitkräften stammt, oder die Einfuhr des Gegenstands die operativen Fähigkeiten der Streitkräfte eines anderen Staates als Nordkorea unterstützt oder verstärkt hat oder haben könnte. 3.7.1. Einfuhr mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Abschnitts 3.7. in bestimmten Fällen eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In e-Zoll ist in diesem Fall der Dokumentenartencode "C069" ("Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden. 3.7.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.7.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 3.7.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen muss der Einführer in der Einfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y920" ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt) zu verwenden. 3.8. Einfuhr von Luxuswaren 3.8.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die im Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 8) aufgeführten Luxuswaren unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob diese ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht. (2) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird. 3.8.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung für humanitäre Zwecke (1) Gemäß Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1509 können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Einfuhr von Gütern in Verbindung mit in Nummer 17 des Anhangs III der Verordnung (EU) 2017/1509 genannten Gütern erteilen, vorausgesetzt, die Güter sind für humanitäre Zwecke. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y947" ("Transaktion genehmigt durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für humanitäre Zwecke (Artikel 10 (4) der Verordnung (EU) 2017/1509)) zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3.8.3. Ausnahmen für Güter zum persönlichen Ge- und Verbrauch (1) Gemäß Art. 10 Ziffer 2 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 3.8.1. nicht für persönliche Güter von Reisenden und nicht für nicht kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind. (2) In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y945" ("Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 Abs. 2 der VO (EU) 2017/1509") zu verwenden. 3.8.4. Ausnahmen für diplomatische Vertretungen (1) Gemäß Art. 10 Ziffer 2 gilt das Verbot gemäß Abschnitt 3.8.1. gilt nicht für Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in Nordkorea oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder für die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter. (2) In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y946" ("Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 Abs. 3 der VO (EU) 2017/1509)") zu verwenden. 3.8.5. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.8.5.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 3.8.5.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen muss der Einführer in der Einfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y920" ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 3.9. Einfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten 3.9.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Gold, Edelmetalle und Diamanten, die im Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 10) aufgeführt sind, mit oder ohne Ursprung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, einzuführen oder zu befördern. (2) Gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des Verbots bezweckt oder bewirkt wird. 3.9.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.9.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 3.9.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen muss der Einführer in der Einfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y961" ("Güter, ausgenommen die in Anhang IX (Gold, Edelmetalle und Diamanten) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden. 3.10. Einfuhr von Statuen 3.10.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Statuen gemäß der Liste in Anhang X der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 9) zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Nordkoreas handelt oder nicht. 3.10.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 14 Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs X der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y038" ("Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 14 der VO (EU) 2017/1509") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3.10.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.10.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 3.10.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen muss der Einführer in der Einfuhranmeldung diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y962" ("Güter, ausgenommen die in Anhang X (Statuen) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden. 3.11. Einfuhr von Fisch- und Meeresfrüchten 3.11.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 16a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Fische- und Meeresfrüchte, einschließlich Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellose Wassertiere gemäß der Liste in Anhang XIa der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht. Code Beschreibung 03 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere ex 1603 Extrakte und Säfte von Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen 1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht 1902 20 10 Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet), mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen, Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend (2) Gemäß Art. 16a der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Fangrechte von der DVRK zu erwerben oder zu übertragen. 3.11.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.11.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 3.11.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen hat der Einführer in der Einfuhranmeldung diesfalls zu erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y964" ("Güter, ausgenommen die in Anhang XIa (Meeresfrüchte) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden. 3.12. Einfuhr von Blei und Bleierz 3.12.1. Einfuhrverbot (1) Gemäß Art. 16b der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, Blei und Bleierze gemäß der Liste in Anhang XIb der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht. Code Beschreibung 2607 00 00 Bleierze und ihre Konzentrate 7801 Blei in Rohform 7802 00 00 Abfälle und Schrott, aus Blei 7804 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei ex 7806 00 00 Andere Waren aus Blei 7806 00 10 - Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe ex 7806 00 80 - folgende Waren aus Blei: - Tuben zum Verpacken von Farben und anderen Erzeugnissen; - Bottiche, Sammelbehälter, Trommeln und ähnliche Behälter ausgenommen Waren der Position 7806 00 10 (für Säuren und andere Chemikalien), ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen; - Bleigewichte für Fischernetze, Bleigewichte für Kleidung, Gardinen usw.; - Uhrengewichte und Gegengewichte für allgemeine Zwecke; - Stränge, Zöpfe und Seile aus Bleifasern oder -fäden zum Verpacken oder zum Abdichten von Rohrverbindungen; - Teile von Gebäudestrukturen; - Kiele für Jachten, Brustplatten für Taucher; - Anoden für die Galvanotechnik; - Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Blei, ausgenommen Waren der Position 7801; - Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (zB Bogen, Muffen), aus Blei. 3.12.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.12.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 3.12.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen hat der Einführer in der Einfuhranmeldung diesfalls zu erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y965" ("Güter, ausgenommen die in Anhang XIb (Blei und Bleierz) der VO (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter") zu verwenden. 3.13. Einfuhr von Textilien 3.13.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 16h der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIf der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe Anlage 12) angeführten Textilien unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugegeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht. 3.13.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 16i der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIf der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. 2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In diesem Fall ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y084" ("Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 16i Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates") zu verwenden. 3.13.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.13.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine anderen spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Hinweis: Bei einem Widerspruch zwischen Kennzeichnung bei der Unterposition und den Rechtsvorschriften sind immer die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften maßgebend. 3.13.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen muss der Einführer in der Einfuhrmeldung diesfalls erklären, dass die Einfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-zoll ist der Dokumentenartencode "Y920" ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. 3.14. Einfuhr von Lebensmittel oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen 3.14.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 16j der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIg der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) angeführten Lebensmittel oder landwirtschaftlichen Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugegeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht. KN-Code Warenbezeichnung 07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden 08 Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter 3.14.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 16o der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIg der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C069" ("Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3.15. Einfuhr von Maschinen und elektrische Ausrüstung 3.15.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 16k der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIh der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) angeführten Maschinen und elektrische Ausrüstung unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugegeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht. KN-Code Warenbezeichnung 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte 3.15.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 16o der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIh der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C069" ("Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3.16. Einfuhr von Erden und Steine einschließlich Magnesit und Magnesia 3.16.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 16l der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIi der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) angeführten Erden und Steine einschließlich Magnesit und Magnesia unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugegeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht. KN-Code Warenbezeichnung 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement 3.16.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 16o der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIi der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C069" ("Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3.17. Einfuhr von Holzwaren 3.17.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 16m der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIj der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) angeführten Holzwaren unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugegeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht. KN-Code Warenbezeichnung 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle 3.17.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 16o der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIj der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C069" ("Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3.18. Einfuhr von Schiffen 3.18.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 16n der Verordnung (EU) 2017/1509 ist es verboten, die in Anhang XIk der Verordnung (EU) 2017/1509 (siehe nachstehende Tabelle) angeführten Schiffe unmittelbar oder mittelbar aus Nordkorea einzuführen, zu erwerben oder weiterzugegeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Nordkorea haben oder nicht. KN-Code Warenbezeichnung 89 Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen 3.18.2. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 16o der Verordnung (EU) 2017/1509 kann für Güter des Anhangs XIk der Verordnung (EU) 2017/1509 eine Einfuhrgenehmigung durch die zuständige nationale Behörde erteilt werden. (2) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "C069" ("Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509)") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Einfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 3.19. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll Dokumentenartencode Beschreibung Hinweise N941 Embargogenehmigung siehe Abschnitt 1.3.; Abschnitt 1.5.4. C069 Genehmigung durch zuständige Behörde (Verordnung (EU) 2017/1509) siehe Abschnitt 1.5.4., Abschnitt 3.7.1.; Abschnitt 3.14.2.; Abschnitt 3.15.2.; Abschnitt 3.16.2.; Abschnitt 3.17.2.; Abschnitt 3.18.2. Y033 Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates Siehe Abschnitt 3.4.2. Y038 Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates Siehe Abschnitt 3.10.2. Y084 Abweichung vom Einfuhrverbot nach Artikel 16i Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates siehe Abschnitt 3.13.2. Y920 Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt siehe Abschnitt 3.2.2.2.; Abschnitt 3.7.2.2.; Abschnitt 3.8.5.2.; Abschnitt 3.13.3.2. Y944 Güter, ausgenommen die in Anhang VI (Erdölerzeugnisse) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter Siehe Abschnitt 3.5.2.2. Y945 Persönliche Güter von Reisenden oder nicht-kommerzielle Güter zum persönlichen Gebrauch von Reisenden, die in ihrem Gepäck enthalten sind (Artikel 10 (2) der Verordnung (EU) 2017/1509) Siehe Abschnitt 3.8.3. Y946 Güter, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen der Mitgliedstaaten in DVRK oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind, oder die persönlichen Güter ihrer Mitarbeiter (Artikel 10 (3) der Verordnung (EU) 2017/1509) Siehe Abschnitt 3.8.4. Y947 Transaktion genehmigt durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für humanitäre Zwecke (Artikel 10 (4) der Verordnung (EU) 2017/1509 siehe Abschnitt 3.8.2. Y958 Güter, ausgenommen die in Anhang IV (Gold, Titanerz, Vanadiumerz, Seltenerdminerale) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter Siehe Abschnitt 3.3.2.2. Y959 Güter, ausgenommen die in Anhang V (Kohle, Eisen und Eisenerz) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter siehe Abschnitt 3.4.3.2. Y960 Güter, ausgenommen die in Anhang VII (Kupfer, Nickel, Silber und Zink) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter Siehe Abschnitt 3.6.2.2. Y961 Güter, ausgenommen die in Anhang IX (Gold, Edelmetalle und Diamanten) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter Siehe Abschnitt 3.9.2.2. Y962 Güter, ausgenommen die in Anhang X (Statuen) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter Siehe Abschnitt 3.10.3.2. Y964 Güter, ausgenommen die in Anhang XIa (Meeresfrüchte) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter Siehe Abschnitt 3.11.2.2. Y965 Güter, ausgenommen die in Anhang XIb (Blei und Bleierz) der Verordnung (EU) 2017/1509 beschriebenen Güter Siehe Abschnitt 3.12.2.2.
