Anlage 9 Einfuhr von Sonnenblumenöl aus der Ukraine (aufgehoben) Die in dieser Anlage behandelten Einfuhrbeschränkungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG bestehen nicht mehr, weil diese Verordnung durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 853/2014 der Kommission zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, mit Wirkung vom 26. August 2014 aufgehoben worden ist.
