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Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.11.2021 · Quelle: Findok

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Anlage 9 Einfuhr von Sonnenblumenöl aus der Ukraine (aufgehoben) Die in dieser Anlage behandelten Einfuhrbeschränkungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG bestehen nicht mehr, weil diese Verordnung durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 853/2014 der Kommission zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, mit Wirkung vom 26. August 2014 aufgehoben worden ist.