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Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.11.2021 · Quelle: Findok

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Anlage 8 Einfuhr von Guarkernmehl und daraus hergestellte Erzeugnisse, mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien (aufgehoben) Die in dieser Anlage behandelten Einfuhrbeschränkungen auf Grund der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen bestehen nicht mehr, weil diese Verordnung durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission mit Ablauf des vom 13. Dezember 2019 aufgehoben worden ist. Hinsichtlich der auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1793 anzuwendenden Beschränkungen siehe Anlage 3.