8.3. Merkblatt zum Bewilligungsantrag Passive Veredelung Das Merkblatt zum Bewilligungsantrag für die Passive Veredelung ist im Internet als Lager Za 226 verfügbar. 8.4. Richtlinien zur Bewilligungserteilung 8.4.1. Allgemeines Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, gelten die Ausführungen im Merkblatt zum Bewilligungsantrag/Passive Veredelung sinngemäß. Für neu zu erteilende oder umfassend zu ändernde Bewilligungen ist ausschließlich die Standardsetvorlage Wirtschaftliche Verfahren/besondere Verwendung-Bewilligung (SET 113) zu verwenden. Das Zusatzblatt-Passive Veredelung (SET 114) ist nur zu verwenden, wenn der Standardaustausch, der Sonderfall des Art. 147 Abs. 2 ZK oder die Äquivalenzbestimmung nach Art. 586 Abs. 2 ZK-DVO bewilligt wird. Der Bewilligung ist immer die standardisierte Anlage 1 (SET 140) anzuschließen. Diese enthält den Mindeststandard an erforderlichen, die einzelnen Bewilligungspunkte ergänzenden Regelungen und ist nötigenfalls anzupassen. Ergänzungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Trifft ein Punkt oder eine Textpassage der Bewilligungsvorlage oder der Anlage nicht zu, ist "entfällt" zu vermerken bzw. der Text zu löschen oder zu streichen. 8.4.2. Zu den einzelnen Punkten der Bewilligung 8.4.2.1. Grundbewilligung Bewilligungsnummer Die entsprechende Aktenzahl (Bescheidzahl) wird aus der Anfangsdialogmaske übernommen. 1 Bewilligungsinhaber, FA-/Steuernummer siehe Merkblatt 1a) Dieser Bescheid bezieht sich auf Ihren Antrag vom: (TT.MM.JJJJ) Bezugsnr. gegebenenfalls firmeninterne Aktenzahl, Referenznummer, Zeichen, usw. des Antrages 2 Zollverfahren siehe Merkblatt 3 Art der Bewilligung siehe Merkblatt 4 Zusatzblätter siehe Merkblatt 5 Ort und Art der Buchhaltung/Aufzeichnungen festzulegen sind: Art und Umfang der Aufzeichnungen (Mindesterfordernisse) Ort (Anschrift), an dem die Aufzeichnungen geführt werden (bei einzigen Bewilligungen muss dies der Ort der Hauptbuchhaltung sein) gegebenenfalls Anerkennung der Buchhaltung als Aufzeichnungen Hinweis auf die Anzeigepflicht "PN" bei Ausstellung von Präferenznachweisen bei Anwendungsfällen des "Drawback"- Verbots. 6 Geltungsdauer der Bewilligung 6a) Beginn der Geltungsdauer (TT.MM.JJJJ) Soll die Bewilligung nicht rückwirkend erteilt werden, ist das Approbationsdatum anzugeben. Bei rückwirkender Erteilung darf der Rückwirkungszeitraum nicht länger als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung betragen. Auch bei rückwirkender Erteilung dürfen die im Art. 507 ZK-DVO genannten höchstzulässigen Geltungsdauern nicht überschritten werden. 6b) Ende der Geltungsdauer (TT.MM.JJJJ) Anzugeben ist der Tag, an dem die Geltungsdauer der Bewilligung endet (TT.MM.JJJJ). Zu beachten sind die im Art. 507 ZK-DVO genannten höchstzulässigen Geltungsdauern. 7 Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden sollen Sofern im Einzelfall wirtschaftlich vertretbar (zB Ausbesserungen, nicht auftragsspezifische Rahmenbewilligungen), können in begründeten Ausnahmefällen auch mengen- und/oder wertmäßig unbegrenzte Bewilligungen erteilt werden. Unter Punkt 7 ist in diesen Fällen "unbegrenzt" zu vermerken. Die Gründe für die angenommene wirtschaftliche Vertretbarkeit sind im Bewilligungsakt zu dokumentieren. 8 Veredelungserzeugnisse siehe Merkblatt Veredelungserzeugnisse sind als Haupt- (HVE) oder Nebenveredelungserzeugnisse (NVE) zu kennzeichnen. 9 Einzelheiten der geplanten Vorgänge Ablaufbeschreibung, Art der Veredelungsvorgänge Die im Antrag dargelegte Ablaufbeschreibung ist in möglichst geraffter Form wiederzugeben oder sofern erforderlich entsprechend zu ändern. Insbesondere sollen aus der Ablaufbeschreibung die zulässigen Veredelungsvorgänge hervorgehen. Die Ablaufbeschreibung kann auch als Grafik oder Diagramm in der Anlage dargestellt werden. Ort(e) der Veredelung Anzugeben ist die genaue Anschrift des (der) Veredelungsorte(s) sowie gegebenenfalls die Namen, Anschriften und Funktionen anderer Wirtschaftsbeteiligter (zB Adresse der Betriebsstätten, Lohn- bzw. Unterveredeler). Sonstiges siehe Merkblatt 10 Wirtschaftliche Voraussetzungen Gelten die WV als erfüllt, ist mittels Dropdown-Auswahl "Gelten als erfüllt" auszuwählen. Wurden die WV positiv geprüft, ist "Wurden geprüft" auszuwählen. 11 Zollstellen siehe Merkblatt Gegebenenfalls ist Art. 161 Abs. 5 ZK zu beachten. 12 Nämlichkeitsmittel siehe Merkblatt 13 Frist für die Beendigung (in Monaten) Die Frist ist in Monaten anzugeben. Besondere Modalitäten entfällt bei Passiver Veredelung 14 Vereinfachte Verfahren siehe Merkblatt 15 Beförderung entfällt bei Passiver Veredelung 16 Zusätzliche Angaben Sicherheit Hier ist - in den Fällen des Standardaustausches mit vorzeitiger Einfuhr - über eine gegebenenfalls zu leistende Sicherheit bzw. über eine Abstandnahme von der Sicherheitsleistung für die Einfuhrabgaben und/oder die sonstigen Eingangsabgaben (zB EUSt) abzusprechen. Wird eine Sicherheit eingehoben, sind die näheren Modalitäten (geldwirksame, geldunwirksame Sicherheit, Zahlungsaufschubkonto, Bürgschaft, usw.) festzulegen. Sonstiges Hier sind ergänzende Anordnungen zu treffen, soweit diese für die Überwachung des Verfahrens für zweckmäßig erachtet werden, insbesondere: besondere Überwachungsmaßnahmen Hinweis auf die Anzeigepflicht von "Drawback"-Fällen Anordnung besonderer Mitteilungspflichten Verantwortlicher Zollsachbearbeiter Festlegung der An- bzw. Abschreibemodalitäten (zB Ergänzungsblatt VV) im Zuge der Abfertigung Zusätzliche Anordnungen können auch in einer Anlage getroffen werden. Begründung Wird der Antrag abweichend festgesetzt, ist die Entscheidung zu begründen. 17 Unterschrift, Name, Datum, Dienststempel Unterschrift des ausstellenden Zollorgans, Name in Druckschrift, Datum und Amtsstempel. Bei Verwendung eines Zusatzblattes ist nur das Zusatzblatt zu unterfertigen und die makrogesteuerten Angaben im Feld 17 wieder zu löschen. 8.4.2.2. Zusatzblatt Passive Veredelung Bewilligungsnummer Die entsprechende Aktenzahl (Bescheidzahl) wird aus der Anfangsdialogmaske übernommen. 18 Verfahren Mittels Dropdownfeld ist auszuwählen, ob der Standardaustausch (mit oder ohne vorzeitige Einfuhr) bewilligt wird. 19 Ersatzerzeugnisse Wird der Standardaustausch bewilligt, sind hier die Ersatzerzeugnisse, sowie die Überwachungsmaßnahmen festzulegen. 20 Artikel 147 Abs. 2 ZK Sofern beantragt und die erforderliche vorherige wirtschaftliche Prüfung positiv ausgefallen ist, ist "Ja" auszuwählen. Ansonsten ist "entfällt" auszuwählen. 21 Artikel 586 Abs. 2 ZK-DVO Wird die Äquivalenz nach Art. 586 Abs. 2 ZK-DVO bewilligt, sind hier die zugelassenen Waren sowie die Überwachungsmaßnahmen festzulegen. 22 Zusätzliche Angaben Hier sind alle sonstigen Angaben zu vermerken, die im Hinblick auf die Felder 18 bis 21 für zweckmäßig erachtet werden. Diese können auch in der Anlage festgelegt werden. 23 Unterschrift, Name, Datum und Dienststempel Unterschrift des ausstellenden Zollorgans, Name in Druckschrift, Datum und Amtsstempel. Bei Verwendung eines Zusatzblattes ist nur das Zusatzblatt zu unterfertigen.
