← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie "Passive Veredelung" (ZK-1450)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 21.07.2011 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

7. Meldepflichten 7.1. Gemeinschaftsweite Meldepflicht Nachstehende Bewilligungsdaten sind der Kommission monatlich zu melden: gemäß Art. 147 Abs. 2 ZK erteilte Bewilligungen auf Grund nicht erfüllter wirtschaftlicher Voraussetzungen abgelehnte Anträge, zurückgenommene, oder widerrufene Bewilligungen. Die Meldungen sind der Kommission nach Maßgabe des Anhanges 70 ZK-DVO und mittels des darin abgebildeten Vordrucks zu übermitteln. Die Meldungen sind vor Ablauf des auf den jeweiligen Kalendermonat folgenden Monats, in dem die Entscheidung getroffen wurde, zu übermitteln. 7.2. Nationale Vorgangsweise Die Wahrnehmung der Meldepflicht obliegt dem Competence Center Zoll- und Verbrauchsteuerverfahren. Hiezu haben die Zollämter dem Competence Center bis zum letzten des Folgemonats mittels des im Standardset verfügbaren Formulars nach Anhang 70 ZK-DVO ihre Daten an die Adresse E-mail: [email protected]     zu übermitteln. Leermeldungen an das Competence Center sind nicht erforderlich. In den Meldungen ist als Betreff der Vermerk "Meldepflicht-Passive Veredelung" anzugeben. Das Competence Center übermittelt die monatlich zusammengefasste Meldung unter dem gleichen Betreff per E-mail an die Kommission. Eine monatliche Leermeldung des Competence Center an die Kommission ist nicht erforderlich.