0.3. Wirtschaftlicher Nutzen des Zollverfahrens Die Passive Veredelung ermöglicht Be- oder Verarbeitungsvorgänge an Gemeinschaftswaren außerhalb des Zollgebiets und die Überführung der daraus hervorgegangen Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr, wobei der Gemeinschaftsanteil in den Veredelungserzeugnissen bei der Einfuhrabgabenerhebung grundsätzlich unberücksichtigt bleibt. Dadurch können Produktionsmöglichkeiten und geringere Lohnkosten im Drittland genutzt werden. Da jedoch ein Teil der gemeinschaftlichen Wertschöpfung aus dem Zollgebiet verlagert wird, dürfen die Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft nicht erheblich beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen). 0.4. Begriffsbestimmungen 0.4.1. Zollrechtliche Bestimmung Zu den zollrechtlichen Bestimmungen zählen: die Überführung in ein Zollverfahren die Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager die Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft die Vernichtung oder Zerstörung die Aufgabe zu Gunsten der Staatskasse 0.4.2. Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung Zu den Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung zählen: das Zolllagerverfahren die aktive Veredelung die Umwandlung die vorübergehende Verwendung die Passive Veredelung 0.4.3. In der Gemeinschaft ansässige Person Eine natürliche Personen, die in der Gemeinschaft ihren normalen Wohnsitz hat eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die in der Gemeinschaft ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauerhafte Niederlassung hat. 0.4.4. Inhaber des Zollverfahrens Die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind. 0.4.5. Bewilligungsinhaber Die Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist. 0.4.6. Waren der vorübergehenden Ausfuhr Waren, die in das Verfahren der Passiven Veredelung übergeführt worden sind. 0.4.7. Veredelungserzeugnisse Alle Erzeugnisse, die aus den Veredelungsvorgängen entstanden sind. 0.4.8. Ausbeute Die Menge oder der Prozentsatz der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von Waren der vorübergehenden Ausfuhr gewonnenen Veredelungserzeugnisse. 0.4.9. Handelspolitische Maßnahmen Nichttarifäre Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Gemeinschaftsvorschriften über die Regelung für die Ein- und Ausfuhr von Waren getroffen worden sind, wie Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, mengenmäßige Beschränkungen oder Höchstmengen sowie Ein- und Ausfuhrverbote. 0.4.10. Verfahren Ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung. 0.4.11. Bewilligung Die Erlaubnis zur Inanspruchnahme eines Verfahrens durch die Zollbehörden. 0.4.12. Einzige Bewilligung Die Bewilligung für Überführung und/oder Beendigung eines Verfahrens, Lagerung, aufeinander folgende Be- oder Verarbeitungsvorgänge oder Verwendungen, die jeweils verschiedene Zollverwaltungen berühren. 0.4.13. Inhaber Der Bewilligungsinhaber. 0.4.14. Überwachungszollstelle Die Zollstelle, die in der Bewilligung als zur Überwachung des Verfahrens ermächtigt angegeben ist. 0.4.15. Zollstelle für die Überführung in das Verfahren Die Zollstelle(n), die in der Bewilligung als zur Annahme der Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in ein Verfahren ermächtigt angegeben ist (sind). 0.4.16. Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens Die Zollstelle(n), die in der Bewilligung als zur Annahme von Zollanmeldungen ermächtigt angegeben ist (sind), mit denen Waren nach ihrer Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten, oder bei passiver Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. 0.4.17. Dreieckverkehr Der Verkehr, bei dem die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens nicht die gleiche wie die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren ist. 0.4.18. Buchhaltung Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Inhabers oder für seine Rechnung geführte Bücher. 0.4.19. Aufzeichnungen Die Unterlagen, gleich auf welchem Träger, die alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle der Verfahren benötigten Angaben und technischen Einzelheiten, insbesondere über die Bewegungen und den jeweiligen zollrechtlichen Status der Waren, enthalten. Beim Zolllagerverfahren werden Aufzeichnungen Bestandsaufzeichnungen genannt. 0.4.20. Hauptveredelungserzeugnisse Die Veredelungserzeugnisse, für deren Herstellung das Verfahren bewilligt wurde. 0.4.21. Nebenveredelungserzeugnisse Andere Erzeugnisse als die in der Bewilligung angegebenen Hauptveredelungserzeugnisse, die bei dem Verarbeitungsvorgang zwangsläufig anfallen. 0.4.22. Frist für die Beendigung des Verfahrens Frist, innerhalb welcher die Veredelungserzeugnisse unter Wahrung des Begünstigungsanspruches in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden müssen. Im Rahmen des Standardaustausches mit vorzeitiger Einfuhr ist darunter die mit der vorzeitigen Einfuhr der Ersatzerzeugnisse beginnende Frist zu verstehen, innerhalb der die Waren der vorübergehenden Ausfuhr aus dem Zollgebiet ausgeführt werden müssen. 0.4.23. Verlust Der Teil der Einfuhrware, der im Verlauf des Be- oder Verarbeitungsvorgangs untergeht, insbesondere durch Verdunsten, Austrocknen, Entweichen in Form von Gas oder Abfließen in das Abwasser. 0.4.24. Bemessungsgrundlage Alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert. 0.4.25. Formelles Bewilligungsverfahren Das Verfahren, in dem der Bewilligungsantrag und die Erteilung der Bewilligung an die Vorgaben des Anhanges 67 gebunden sind. 0.4.26. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Das Verfahren, in dem der Bewilligungsantrag mit der Zollanmeldung zur Überführung der Ausfuhrwaren in die vorübergehende Ausfuhr, bzw. in besonderen Fällen mit der Zollanmeldung zur Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt, und die Bewilligung mit Annahme der jeweiligen Anmeldung erteilt werden kann. 0.4.27. Erneuerung der Bewilligung Die bescheidmäßige Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, ohne die Bewilligung in anderen Punkten zu erweitern oder einzuschränken. 0.4.28. Änderung der Bewilligung Jede bescheidmäßige Erweiterung oder Einschränkung einer Bewilligung, sofern diese über eine Verlängerung der Geltungsdauer der Bewilligung hinausgeht.
