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Arbeitsrichtlinie Umwandlung (ZK-1300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.07.2008 · Quelle: Findok

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2.3. Handelspolitische Maßnahmen Handelspolitische Maßnahmen, die in den Rechtsakten der Gemeinschaft vorgesehen sind, gelten für Nichtgemeinschaftswaren, die dazu bestimmt sind, in die Umwandlung übergeführt zu werden, nur, wenn sich diese Maßnahmen auf das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft beziehen. 2.4. Beförderungsbestimmungen Im formellen Bewilligungsverfahren werden die Beförderungsmodalitäten in der Bewilligung geregelt. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren sind die Verfahren nach Art. 512 ZK-DVO in jedem Fall zu bewilligen. Die Inanspruchnahme der Beförderungsvorschriften nach Art. 513 ZK-DVO (Vereinfachte Beförderung bei Anschlussverfahren) ist nur im formellen Bewilligungsverfahren zulässig.