0. Einleitung 0.1. Rechtsquellen Art. 84 bis 90 und Art. 130 bis 136 Zollkodex (ZK) Art. 496 bis 523 und Art. 551 bis 552 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) Anhänge 67, 68, 72 und Anhang 76 ZK-DVO 0.1.1. Leitlinien Ergänzend zu den verbindlichen Rechtsvorschriften hat die Kommission im Amtsblatt EG, ABl. Nr. C 269 vom 24.09.2001 Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über die Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung veröffentlicht. Diese Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich und haben lediglich erläuternden Charakter. Sie sind als Auslegungs- und Entscheidungshilfe bei der Umsetzung der Verfahrensvorschriften heranzuziehen. 0.2. Systematik des Zollverfahrens Die Umwandlung ist ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und erfordert stets eine Bewilligung durch die Zollbehörden. Die Bewilligung ist an das Vorliegen persönlicher, zolltechnischer und wirtschaftlicher Voraussetzungen geknüpft. Die Umwandlung zählt zu den Nichterhebungsverfahren. Im Zollverfahren der Umwandlung können Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, die ihre Beschaffenheit oder ihren Zustand verändert, und die aus dieser Be- oder Verarbeitung entstandenen Erzeugnisse zu den für sie geltenden Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Diese Erzeugnisse werden als Umwandlungserzeugnisse bezeichnet. 0.2.1. Anwendungsfälle der Umwandlung Die Umwandlung ist für Waren anwendbar, deren Be- oder Verarbeitung zu Erzeugnissen führt, für die niedrigere Einfuhrabgabenbeträge gelten als für die Einfuhrwaren, oder die Be- oder Verarbeitungsvorgängen unterzogen werden, um bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Einhaltung der für sie geltenden technischen Vorschriften sicherzustellen. 0.2.2. Nämlichkeit In der Umwandlung gilt das Nämlichkeitsprinzip. Demnach zählt zu den Bewilligungsvoraussetzungen, dass festgestellt werden kann, dass die Einfuhrwaren in den Umwandlungserzeugnissen enthalten sind. Die Verwendung von Ersatzwaren (Äquivalenzprinzip) ist im Rahmen der Umwandlung nicht zulässig. Das "First In First Out-Prinzip" findet jedoch Anwendung. 0.2.3. Sicherheitsleistung Die Zollbehörden können die Überführung von Waren in die Umwandlung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, um die Erfüllung der Zollschuld zu sichern, die für die Waren entstehen kann. 0.2.4. Verbot der Zollrückvergütung Wird die Umwandlung durch Wiederausfuhr beendet und für das Umwandlungserzeugnis ein Präferenznachweis ausgestellt, ist das Verbot der Zollrückvergütung zu beachten. Demnach darf für die bei der Herstellung von Umwandlungserzeugnissen verwendeten Drittlandsmaterialien keine "Zollrückvergütung" gewährt werden. Unter Zollrückvergütung ist dabei jede Rückerstattung oder vollständige oder teilweise Nichteinhebung von Zöllen oder Abgaben mit zollgleicher Wirkung zu verstehen, wenn die Gewährung von der (Wieder-)Ausfuhr abhängig ist (siehe dazu auch die Arbeitsrichtlinie UP-3000).
