1. Begriffsbestimmungen 1.1. Anwendungsbereich des § 30 Abs. 6 des Tiergesundheitsgesetzes (1) Dem § 30 Abs. 6 des Tiergesundheitsgesetzes unterliegt 1.die Einfuhr (Abschnitt 1.2.) und die Durchfuhr (Abschnitt 1.3.) von Erregern von Tierkrankheiten aus Drittländern sowie 2.das Verbringen (Abschnitt 1.4.) von Erregern von Tierkrankheiten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 1.2. Einfuhrbeschränkungen (1) Im Sinne des § 30 Abs. 6 des Tiergesundheitsgesetzes ist unter Einfuhr die Verbringung von Waren aus Drittländern nach Österreich zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des beantragten Zollverfahrens zu beachten. (2) Die Einfuhr (Abs. 1) der nachstehend angeführten Waren nach Österreich bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit (BAVG) (Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem "7100"): Warenkatalog: KN-Code Warenbezeichnung ex 3002 49 00 Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten (3) Bei dem angeführten KN-Code ist die Nichterfassung von den Beschränkungen im elektronischen Abfertigungssystem mit dem Dokumentenartencode "7119" anzugeben. (4) Für die Antragstellung wurde folgendes E-Mail-Postfach eingerichtet: [email protected] Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit (BAVG) und können über folgenden Link aufgerufen werden: https://www.bavg.gv.at/einfuhr-import/einfuhrbewilligung 1.3. Durchfuhrbeschränkungen (1) Unter Durchfuhr ist die Verbringung von Waren aus einem Drittland über österreichisches Bundesgebiet in ein Drittland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verstehen, wenn und solange die Waren im Versandverfahren befördert werden oder sich im Lagerverfahren befinden. (2) Die Durchfuhr (Abs. 1) der nachstehend angeführten Waren durch Österreich bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit (BAVG) (Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem "7100"): Warenkatalog: KN-Code Warenbezeichnung ex 3002 49 00 Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten (3) Bei dem angeführten KN-Code ist die Nichterfassung von den Beschränkungen im elektronischen Abfertigungssystem mit dem Dokumentenartencode "7119" anzugeben. (4) Für die Antragstellung wurde folgendes E-Mail-Postfach eingerichtet: [email protected] Weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit (BAVG) und können über folgende Link aufgerufen werden: https://www.bavg.gv.at/einfuhr-import/einfuhrbewilligung 1.4. Warenverkehr innerhalb der Union (1) Die Beschränkungen des § 30 Abs. 6 des Tiergesundheitsgesetzes gelten auch für das Verbringen von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten, und zwar unabhängig davon, ob die Waren in Österreich verbleiben oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder in ein Drittland ausgeführt werden sollen. (2) Das Verbringen (Abs. 1) der nachstehend angeführten Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich ist nur zulässig, wenn eine Bewilligung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit (BAVG) mitgeführt wird: Warenkatalog: KN-Code Warenbezeichnung ex 3002 49 00 Erreger (Antigene) von Tierkrankheiten
