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Arbeitsrichtlinie Erreger von Tierkrankheiten (VB-0231)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 03.07.2024 · Quelle: Findok

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2. Verfahren 2.1. Zollabfertigung (1) Die für die Einfuhr oder die Durchfuhr notwendige Bewilligung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit (BAVG) bildet eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der Bewilligung sind in der Zollanmeldung festzuhalten (Dokumentenartencode im elektronischen Abfertigungssystem "7100"). (2) Auf der Bewilligung, die immer auf eine bestimmte Sendung, eine bestimmte Menge, eine bestimmte Charge (siehe Abs. 3) oder einen bestimmten Wert lautet, ist die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge (Charge) unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Die Bewilligung ist, auch wenn sie erschöpft ist, dem Anmelder zurückzugeben. (3) Auf die Übereinstimmung der zur Abfertigung gestellten Ware mit jener, die Gegenstand der vorgelegten Bewilligung ist, sowie auf die Einhaltung allfälliger Auflagen ist zu achten. Es ist daher erforderlich, zumindest stichprobenweise auch die Übereinstimmung der Chargenbezeichnung der jeweiligen Sendung mit der im Bewilligungsbescheid genehmigten Charge zu prüfen. (4) Bei den in Abschnitt 1.2. und Abschnitt 1.3. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen des § 30 Abs. 6 des Tiergesundheitsgesetzes im elektronischen Abfertigungssystem mit dem Dokumentenartencode "7119" anzugeben. 2.2. Mobile Kontrollorgane (1) Die mobilen Kontrollorgane haben im Rahmen der Durchführung von Kontrollen nach § 22 Abs. 2 ZollR-DG auch an der Vollziehung des § 30 Abs. 6 des Tiergesundheitsgesetzes mitzuwirken. (2) Wird im Zuge einer mobilen Kontrolle eine bewilligungspflichtige Verbringung im Warenverkehr innerhalb der Union (siehe Abschnitt 1.4.) festgestellt, ist das Mitführen der erforderlichen Bewilligung sowie deren Übereinstimmung mit der Sendung bzw. die Einhaltung allfälliger Auflagen zu kontrollieren. Wird die Bewilligung nicht mitgeführt, ist nach Abschnitt 3. vorzugehen. 2.3. Zolltarif und Codierungen (1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Tierimpfstoffe und Erreger von Tierkrankheiten sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0231 - Tierimpfstoffe und Erreger von Tierkrankheiten" (VuB-Code "0231") gekennzeichnet. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen im elektronischen Abfertigungssystem stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten Dokumenten- artencode (BESCH_ART_CODE) Beschreibung (KURZ_BESCHR) Hinweise 7100 Bewilligung des Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) - Erregern von Tierkrankheiten Siehe Abschnitt 1.2., Abschnitt 1.3. und Abschnitt 2.1. 7119 Ausnahme - Ware von VuB 0231 (Erregern von Tierkrankheiten) nicht erfasst Codierung einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.2. und Abschnitt 1.3.; die Codierung einer Ausnahmeregelung kommt derzeit nicht in Betracht 2.4. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.