0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlage (1) Die Rechtsgrundlage für die vom Zollamt Österreich anlässlich der Einfuhr und der Durchfuhr - in der Ausfuhr bestehen keine Beschränkungen - von Erregern von Tierkrankheiten anzuwendenden Beschränkungen ist der § 30 Abs. 6 des Bundesgesetzes zur Durchführung des europäischen Tiergesundheitsrechts, zur Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsgesetz 2024 - TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024. (2) Die Beschränkungen des § 30 Abs. 6 des Tiergesundheitsgesetzes gelten auch für das Verbringen von Erregern von Tierkrankheiten im Warenverkehr innerhalb der Union.
