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Arbeitsrichtlinie Algerien (UP-3410)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.09.2010 · Quelle: Findok

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3. Warenkreis 3.1. Gewerbliche Waren Gewerbliche Waren der Gemeinschaft und Algeriens, ausgenommen die in Anhang I des Abkommens angeführten Waren, sind vom Abkommen erfasst. Dieser Anhang I umfasst folgende HS Positionen bzw. HS Codes: 2905 43, 2905 44, 2905 45, 3301, 3302 10, 3501 bis 3505, 3809 10, 3823, 3824 60, 4101 bis 4103, 4301, 5001 bis 5003, 5101 bis 5103, 5201 bis 5203, 5301 und 5302. 3.2. Landwirtschaftliche Erzeugnisse Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind alle Waren die unter Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs fallen und die in Anhang I (siehe vorigen Abschnitt 3.1.) genannten Erzeugnisse. Der Handel dieser Erzeugnisse zwischen der EG und Algerien wird nach den in den Protokollen Nr. 1 bis 5 des Abkommens festgelegten Regelungen schrittweise liberalisiert.