9. Praktische Vorgangsweise bei Ausfuhrabfertigungen 9.8. Lieferantenerklärungen (1) Im Falle einer vollen Kumulierung (siehe Abschnitt 4.3.2. dieser Arbeitsrichtlinie), bei der Waren mit Herkunft aus Staaten der Präferenzzone (Gemeinschaft, Algerien, Marokko, Tunesien) verwendet wurden, berücksichtigt die Zollstelle, bei der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird, oder der ermächtigte Ausführer eine Lieferantenerklärung gemäß Anhang V und VI des Protokolls 6 zum Abkommen EU - Algerien. (2) Diese Erklärung wird vom Ausführer des Herkunftslandes entweder auf der Handelsrechnung für diese Waren oder in einer Anlage zu dieser Rechnung abgegeben und muss zur Feststellung der Nämlichkeit der betreffenden Vormaterialien eine hinreichend detaillierte Beschreibung aufweisen. Es wird dabei unterschieden, ob es sich bei den Waren bereits um Ursprungserzeugnisse handelt (vollständige Erzeugung) oder ob nur Informationen über an drittländischen Vormaterialien durchgeführte Herstellungsvorgänge weitergegeben werden. 11. Rechtsgrundlagen 11.1. Abkommen Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (ABL. Nr. L 265 vom 10. Oktober 2005) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2005/l_265/l_26520051010de00020228.pdf Nachdem der Austausch der Notifikationsurkunden über den Abschluss der Verfahren, die für das Inkrafttreten des am 22. April 2002 in Valencia unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits erforderlich sind, am 22. Juli 2005 erfolgt ist, ist dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 110 am 1. September 2005 in Kraft getreten. Beschluss Nr. 2/2007 des Assoziationsrates EU-Algerien vom 16. Oktober 2007 zur Änderung des Protokolls Nr. 6 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. Nr. L 297 vom 15. November 2007). Der Beschluss ist am 1. November 2007 in Kraft getreten. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2007/l_297/l_29720071115de00030116.pdf Beschluss Nr. 1/2010 des Assoziationsrates EU-Algerien vom 3. August 2010 zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. Nr. L 248 vom 22. September 2010). Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2010. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:248:0064:0065:DE:PDF
